September 1533. 14Z
"bissen und daran noch nichts erhalten habe, obwohl dieser demselben noch viel schuldig sei; vergeblich habe er sichdreimal nach Frankreich begeben, und der Beschluß vom letzten Tage, daß die französischen Anwälte ihn lautCapitel gütlich befriedigen oder ihm das Recht gestatten sollen, werde von ihnen gar nicht beachtet. Aufseine Bitte hat man nochmals an die Gesandten ernstlich geschrieben. Heimzubringen, wie man dein armenMann weiter helfen könnte, wenn dies nicht wirkte, und ob man ihm dann gestatten wollte, die Fran-sten oder ihr Gilt zu beHaften, «s. Vermöge des letzten Abschieds werden über die Artikel, welche in demWämser Abschied heimgekommen, folgende Beschlüsse gefaßt: 1. lieber die Bestechung der Rathsboten: Es solljedes Ort den Vogt oder Boten, den es dorthin verordnet, bei seinem Eide crmahnen, in allen Geschäften»ach bestem Verständnis; zu handeln, niemand zu lieb noch zu leid, von niemand und für kein Urtheil Miethund Gaben anzunehmen, außer das bisher gebräuchliche Appellationsgeld; wenn irgend einem Boten vonemer oder mehrern Parteien Geld verheißen würde, so soll derselbe bei seiner Eidespflicht schuldig sein, diesübrigen Boten anzuzeigen, und es sollen dann die angezeigten Parteien nach Verdienen bestraft werden.Bon jeder Rechnung dürfen aber die Boten, wie bisher, 10 Kronen nehmen. 2. Von den llrtheilen, welchei" dem Streit zwischen den Klosterfrauen zu St. Katharina und denen zu Trexia und Dogmcntia ergangen,soll das erste, das auch zu Baden bekräftigt worden, in Kraft bestehen, das zweite dagegen abgethan sein;überhaupt sollen die Boten, die dahin kommen, kein von den Eidgenossen gesprochenes Nrtheil abändern oder"ufheben. 3. lieber die Freilassung von Todtschlägern oder andern Missethätern wird beschlossen: nicht vor-sätzliche („redliche und ehrliche") Todtschläger mag der Vogt wohl frei lassen, wenn sie sich mit des llmge-drachten Verwandtschaft abgefunden haben; die unehrlichen Todtschläger aber, Mörder und andere malefizische„Händel" können weder die Boten noch der Vogt liberiren, sondern sie sollen deren Gut zu Händen derObrigkeit beziehen; glauben dann die Nebelthäter beschwert zu sein, so mögen sie sich auf einem Tage vorde» Eidgenossen verantworten, die allein Befugnis; haben, sie freizusprechen. 4. Baptist Bean von Lnggarns,^ etwas Silbergeschirr, das einem Andern gehört, bei sich behalten und auf Anforderung dasselbe ver-läugnet, und eine ihm schon bezahlte Schuld nach dem Absterben des Schuldners zum zweiten Male geforderts>ut, wird auf den nächsten Tag vorbcschieden. Heimzubringen, und zu berathen, wie man ihn strafen wolle.
Die Weiser betreiben ihren Gcwerb zu Lanis stillschweigend fort, abschon die Jahre ihres Geleits abge-laufen sind. Es wird ihnen geschrieben, daß sie ans nächstem Tag sich einznsindcn haben, tun ihr Geleit zuMieuern, oder dann (das Land) räumen und von dannen ziehen sollen. Heimzubringen, wie man sie halten soll,wenn sie erscheinen. 0. Der Erbtöchter halb bleibt man gänzlich bei dem Abschied von Lanis. 7. Ebenso wirdlu Betreff der Weibel der dort erlassene Abschied bestätigt, daß nämlich der Vogt einen Weibel in der Eid-lbwossei, Kosteil halten dürfe, will er aber mehr haben, so soll er sie selbst bezahlen. 3. Heimzubringen, obwan das zu Laggarus befindliche Geschütz theilen (wie etliche Orte vorschlagen) oder nach Jrnis hinauf-luhren und dort ein Haus dafür bauen wolle, tun im Fall der Roth verschen zu sein. l. Es waltet einStreit zwischen Kaspar von Hallwyl und Hans von Hunwyl einerseits und dem Bischof von Constanz andcr-stits über 1400 Gl. Kapital und 70 Gl. rh. Zills, für welche Forderung die beiden erstellt sammt ihremSchwager, dem Herrn voll Schönau, Briefe und Siegel darlegen. Nachdem man auch die Anwälte des^jjchofs gehört, die vortragen, wie Bischof Hugo sel. mit den Frauen der drei genannten eine Theilnng ge-soffen und die dadurch erlangten 700 Gld. sammt Zins dem Sigmund von Landenberg zugesprochen habe zc.,werden beide Parteien angewiesen, mit Hülfe des Landvogts im Thnrgan und anderer Ehrenmänner die^oche in Güte beilegeil zu lassen. Könnten sie sich aber nicht vertragen und ,vollen sie dann die Sache