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Juli 1533.
frieden verfahre. 9. Dem Vogt im Rheinthal schreiben wegen der Fischenzen auf dem Rhein, derer sich dievon Montlingen und Oberried bediene», daß sie gemäß den Verträgen sich halten und gute Nachbarn seiem11». An Doctor Jacob (Sturze!) schreiben betreffend Crispin von Sollbrngg, daß die Obern die Haft auf-gehoben, er drohe aber die Angehörigen der Eidgenossen („die unfern") auf dem Hundsrückcn niederzuwerfen,was der Erbeinung zuwider wäre und daher abgestellt werden solle. 11. Dem Vogt zu Sargans schreiben»denen, die jetzt den Schmelzofen bauen wollen, 30 Gulden zu geben. Langhans Vögtli von Flums. 12. Denenvon Bremgarten eine Erkenntnis;, daß der Schultheiß und der alte Rath, die den Schultheiß Honegger frei-gelassen, ledig seien, aber jene, welche vor sein Haus gelaufen und noch zu Bremgarten sind, im Rechte»antworten sollen. 13. Der Vogt im Thurgan soll die Prädicanten zu Homburg und Wengi vorbernfe»und sich in Petreff des Muthwillens erkundigen. 14. Der Landvogt und Schreiber zu Frauenfcld sollennachsuchen, ob sie des „pots" wegen etwas finden und auf nächsten Tag berichten. 15. In Zuger Abschiedwegen des alten Manns; Vogt Nußbanmcr soll versuchen, den Müller zu berede», von seiner Ansprache ab-zustehen und dein guten Alten etwas für seinen Unterhalt zu belassen. Er soll auf nächste;; Tag berichten.
16. Den Zusätzer» zu schreiben, den; Stephan de Sala in Betreff seiner Ansprache das Recht ergehen zu lassen.
17. „Mit den Herrn zu reden." 18. Dem Kammergericht ist zu schreiben, daß es dein Georg von Heivendie Ansprache betreffend Unterhalt des Kammergerichts erlasse, da er ein Verwandter der Eidgenossen („unser")ist; wenn aber andere Anforderungen obwalten, lasse man diesen ihren Fortgang. 19. Mit den Franzose»reden wegen der Neuerung in Betreff der Kauflcute zu Lyon (s. M) und wie man den Eidgenossen in Frankreichkeine Kundschaft wolle verhören lassen. 20. Wegen Crispin von Sollbrugg soll man nach Straßburgschreiben. 21. „Ouch in wie der Haft cntschlagen." 22. Von denen zu Baden kann wie von Alters hernur um Erb, Eigen und Ehre, nicht aber um Geldschulden wciters appellirt werden. 23. Man läßt denSchaffner (zu Wettingen) bei der Schaffnerei bleiben und soll sich Herr Heinrich der Verwaltung nichts an-nehmen, sondern dem Schaffner gehorsam sein und sich des Spielens, Zutrinkens und äußerer Gesellschaftentziehen. 24. Dem Landvogt zu Baden („minem Herrn landvogt") ist befohlen, wegen des Zolls bei deinHerrn an de»; Scholberg jenseits des Rheins sich nach Sargans zu verfüge».
Es fehlen «1, «—<Z, 1. Dagegen finden sich daselbst auch v, X, V, vv, vv,
Zu «. 1533, 29. Juli. Die VIII alten Orte an Luccrn. Luccr» soll de» Hauptmann Baptist Borg»von Bellenz, der einige Kundschaften eingelegt, betreffend Gabriel Marzellin zu einen; Verhör nach Bade»schicken oder selbst verhören und seine Aussagen schriftlich melden; auch seinen Nachrichter morgen abfertigen,damit man ihn brauche St.A.Lucerii (beim Abschied.)
Zu I'. 1533, 5. October (tsria, «Spin past. tostmin snnvtn Niollnalis). Der Abt von Salmansweileran den Abt von St. Urban. Unlängst haben ihn; die Gesandten (»in tRirisio clilooli Crucns Ukrisli ot, tüloianllroliono ckotonsors« ei proimAiuUoros pievnUcli oraleres«) der Orte Lucer», Uri, Schwyz, Unterwalde»und Zug durch Briese berichtet, daß das Kloster Wettingen mit Bezug auf den Dienst Gottes in bedauer-lichen Abgang gekommen, überhin verlangen einige Novizen daselbst Profeß zu thun. Er wäre nun gernedießfalls selbst nach Wettingen gekommen; da er aber hieran durch Krankheit verhindert sei, so beauftrageer den Abt von St. Urban, sich in seine»; Namen dahin zu verfügen und dahin zu wirke», daß der Gottes-dienst wieder in Aufnahme gebracht werde und den betreffenden Novizen, wenn er sie als tauglich erfinde,die Profeß abzunehmen. St. A. Zürich l Tschad. Docu»m>tmsm»mlung Bd.x. Nr. S2. (Lateinisch.)
Zu Der Gesandte (Ofsicial von Besanyo») erinnert die VII Orte an seine vor sechszehn Monate»angebrachte Werbung, die Mahnung zu»; Frieden, die Zusage für den Fall der Roth u. s. w., und mahntsie, beständig bei den; wahren Glauben zu beharre». „Und wie wol darzwüschcn mit üch von einer pündtn»!!von wägen genannnter unserer fürsten red gehalten und ein lange practik deßhalb angefangen worden,ir wüssen, nützit desterminder ist dasselb zu keinem andern ände beschehen, wann zu bewarung, erhalt»»!!und handthabung des; obbemeltcn gloubens, gemeinen fridens und rüwen, als ir wol haben mögen merken»wann wir haben dheine knecht von üch begärt, niemand mit krieg anzufechten noch zu keinem andern att^