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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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128
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Juli 1533.

solche Sunune angezeigt, die der Abt bezahlen müsse, worauf man demselben geschrieben, man werde dieseSchuld an seiner Kompetenz allmnlig abziehen; darüber beschwert er sich, da ihm zugcmuthct worden, dieRechnung in großer Eile zu stellen, und der Competenzbrief ausweise, daß der Schaffner alle Schulden bisaufdenselben Tag" bezahlen und das (Huthaben des Klosters einziehen solle. Heimzubringen und die frühernAbschiede hervorzunehme», welche seine Zusage enthalten, alles zn bezahlen, und auf nächstem Tag Autwortzu geben, wie man sich darin halten wolle, l. Solothurn legt einen Brief auf, wie es zur Herrschaft Gösgenund zum Geleit zu Vilmergen gelaugt sei, und begehrt, es gütlich dabei bleiben zu lassen. Heimzubringen.K-. Johannes von Hattstein, Großmeister des St. Johanns Ordens in Deutschland, schreibt, man möchte dasHaus Viberstein, welches dem Gotteshaus Leuggeru zugehört, deßgleichen die Commenthureien zu Buchsee (Buchs")und Thunstetten, gemäß dem Landfrieden, an den Orden zurückstellen. Da Bern darüber ohne Instruction ist, sowird es ihm in den Abschied gegeben, um auf nächstem Tag darüber zu antworten. Z». 1. Der Baslermünzehalb wird nochmals auf Gefallen der Obern hin folgende Abrede getroffen: Der ganze Basler Plappart sollfür I Schilling, der Doppelvierer für 15 Heller, und der kleine Vierer für 6 Hellergenommen und ver-rufen" werden. 2. Den Anzug der Boten von den übrigen vier Orten, daß die Lucerner Schillinge und Kreuzerzu gering seien, wird Schultheiß Golder beauftragt heimzubringen, damit dem abgeholfen werde. Z. Dievon Flums machen Anzeige, daß auf Sonntag vor Ataria Magdalenentag (20. Juli) das Wasser ihnen großenSchaden angerichtet und den Schmelzofen weggeführt habe, den sie aus Armut nicht wieder aufbauen können;sie bitten, man möchte ihnen 100 Gl. zu gewöhnlichem Zinsfuß vorstrecken, theils damit sie den Ofen wiederaufrichten können, theils damit der Zins, welchen die Orte auf den Schmieden daselbst haben, gesichert werde.Heimzubringen. Ic. 1. Es wird der Streit in Dießenhofen wegen des Klosters Paradies zur Verhandlung ge-bracht. Schaffhausen bringt nun als Gründe für die beanspruchte Kastvogtei vor, es besitze sie schon seitzweihundert Jahren, hat aber den bezüglichen Brief nicht vorgelegt, dagegen einen andern, über hundert-zmanzig Jahre alten, der besagt, wie das Kloster in große Armut gekommen und die Stadt Schaffhausen esdeßwegen in ihren Schutz und Schirm genommen. Darauf wird dein Landvogt und dem alten Land-schreiber zn Frauenfeld befohlen, unter den Schriften nachzusuchen, ob dieses Klosters halb etwas vorhandensei, auch wie die Grasschaft Thurgau au die Eidgenossen gekommen, und darüber zu berichten. Könnte mannichts weiter auffinden, so dürfte man die Sache nicht wohl an's Recht kommen lassen. 2. In Betreff desMarchenstreites mit Dießenhofen wird verordnet, es sollen die Boten von Zürich und Uri, welche auf Martinidie Rechnungen abnehmen werden, die Märchen besichtigen und den Span gütlich beizulegen versuchen; solltedies nicht erhältlich sein, so müßte man sich weiter berathen, wie man es ans Recht setzen könnte, da dochSchasfhausen die Eidgenossen für parteiisch ansieht. I. Gabriel Marcellin von Monza (Muntsch",) der bis jetztin Gefangenschaft gesessen, null auch auf der Folter nichts eingestehen, verantwortet sich ausführlich und be-hauptet staudhaft, er sei unschuldig angeklagt worden, was man endlich selbst als wahrscheinlich erkennt. Danun der .König von Frankreich, die Frau Landvögtin und andere Frauen von Baden sich dringend für ihnverwenden, so wird er freigelassen mit der Bedingung, daß er eine schriftliche Urfehde schwöre: 1. alle seiner-wegen erlaufenen Kasten zu bezahlen; 2. er wisse nichts anderes, als daß die allfällig von ihm heschimpftendrei Orte fromm und rechtschaffen seien; 3. seine Gefangenschaft an niemanden zu rächen; 4. demjenigen,der in Lucern gefangen gelegen, vor dein Landvogt zn Baden Recht zu gestatten und dafür Tröstung zugeben. Lucern und Uri bemerken, sie können sich mit diesem Urtheil nicht ganz begnügen, wollen es aberheimbringen und bis St. Laurenzentag den Landvogt schriftlich berichten; dies wird ihnen bewilligt. »». Nach