126 Juli 1533.
Obrigkeit den Ihrigen mitzutheilen für nöthig erachtet, kann sie darneben noch vornehmen. Ans dieses hin ist maneinhellig. „Demnach Bern sich entschlossen, nngeweigert bi iren Meinungen zu beliben und unsere Eidtgnossenvon Basel vast zuhin mit den beiden orten Zürich und Bern glychmütig und wenig sündernng im abscheid,"Schaphausen und St. Gallen aber keine Vollmachten besitzen, sondern nur erklären, daß ihre Herren zu allemZweckmäßigen sich gerne berichten lassen, so hat man sie gebeten, ihre Obern zu vermögen, sich von diesenMeinungen und Satzungen nicht zu sondern und daß sie dieses Gott und seinein heiligen Wort zu Ehrenund zu Auslöschung der ärgerlichen Nachreden thun wollen, wie jeder Bote weiter weiß.
Der im Eingang genannte „letzte Abschied" scheint am 11. Juli 1533 erfolgt znsein. Das St. A.Bern: Tagsatzungsberichte, Conferenzen ec. «ins ctato bis 1339 enthält eine Verhandlung, die sich so betitelt:„Rathschlag der verordneten miner Herren vom rat mit den erichtcrn über den abschcid Zürich der cesachenhalb von den fünf orten und stetten der Eidtgnoßschaft gehalten uf xi Juli xxxiij und uf hüt niontag 13. Julidurch m. h. räth und burger wie hernach volget bestätet und beschlossen."
Am Schlüsse enthält der Zürcher Abschied folgendes: Auf der Jahrrechnung zu Baden ist beschlossenworden, daß man die von Basel und Schaffhausen nebst den übrigen VII Orten nach Baden beschreibe,um zwischen dein Abt von St. Gallen und dessen Gotteshausleuten den Spruch zu erläutern, da jener denPrädicanten das Taufen, Einsegnen der Ehe und Spenden des Nachtmals nicht gestatten will, sondern ver-langt, daß solches die Meßpfaffen thun sollen. Da nun die von Zürich besorgen, daß denen von Basel undSchaffhausen („inen") solches nicht zugeschrieben worden sei, so sollen die dortigen („ire") Boten ihrenObern („inen") dieses beförderlich anzeigen und sie bitten, den nächste» Tag mit Vollmacht besuchen zu lassen,damit die biderben Leute bei dem rechten Sinn des Vertrages bleiben können.
1) Der Zürcher Abschied fügt bei: Basel und St. Gallen.
2) Der Zürcher Abschied sagt: abzubüßen.
ch „Pfaffen" im Zürcher durchgestrichen und dafür gesetzt: Priester, Redner. Derselbe Abschied fügt amRande bei: der Obrigkeit bleibe dabei vorbehalten, dieses alles zu ändern, zu mindern oder zu mehren, wiesie für gut finde.
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Areivurg. 1533, 25. Juli (Jacobi).
Än»to»«archiv Kreil»,!'!,: RaNMuch Nr. vl.
Verhandlung zwischen Freibnrg und Savoyen.
Vor Rüthen und Burgern zu Freiburg erscheint im Namen des Herzogs von Savoyen der Herr vonLnllin und übergiebt die Verschreibnng wegen des von der geineinen Vereinung her im Betrage von lltilMGulden ausstehenden Geldes, so wie für 11>l)v Gulden von Noll her. Dabei verlangt er, daß ihm zu Händenseines Herrn die geschlossenen Vereitlungen und Traetate beschworen werden; dasselbe anerbiete er sich zuFolge seiner Vollmacht auch im Namen des Herzogs zu leisten. Hierauf wurde der Eid über die gemeineund besondere Vereinung ihm abgenommen und sodann ihm ans den Inhalt der Bünde geschworen. „Gottder allmächtig, sin würdige mutier und alles himmlische höre wolle, daß es in einer guten stund bescheckMsig und in künftigem zu gutem lang."