Juli 1533.
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^ satznngen" au offener Kauzel in jenen Herrschasten und Kirchhöre», wo die fluchtig gewordene Person heimischoder wohnhaft gewesen ist, verkündet werden. Basel gedenkt bei seinem Gebrauch zu verbleiben. Art. 25 bleibtunverändert. Art. 21. Die drei Jahre werden auf eines verkürzt. Basel gedenkt bei der Zeitbestimmung zuverbleiben. Art. 22. Wie im Abschied. Art. 23. Wie der Abschied bestimmt, soll eines dem andern „nach-fragen"; wenn aber die verlassene Person ehrbaren Wandels ist, soll man sie, so lange sie sich fromm beträgt,u>cht zwingen. Art. 24 unverändert. Art. 25 will Bern dahin erläutern: wenn der schuldlose Theil nachfruchtlosem Vermittlungsversuche ans seinem Rechte beharrt und die Scheidung erwirkt, soll er sich dennochwährend eines halben Jahres nach der Scheidung nicht verehelichen, um zu erwarten, ob vielleicht inzwischenw»e Aussöhnung stattfinde. Auch nach Verfluß dieser Zeit darf eine Verehelichnng nur mit Erlaubnis? der^Heuchler, die nochmals einen Sühneversnch und wenn möglich einen weitern Aufschub zu erwirken trachten,Itattfinden. Erfolgt eine solche Verehelichnng, so kann der schuldige Theil nach Berfluß eines Jahres seit^'selben, wenn inzwischen seine Besserung dem Ehegericht genügend erwiesen worden ist, ebenfalls zu einer ferner»schreiten, doch soll er die Stadt, Herrschaft, Amt und Gericht, die er durch seinen Ehebruch geärgertmit Vorbehalt des ungefährlichen Durchpasses, auf immer meiden. Zürich stimmt dieser Meinung bei.-lrt. 25 (M). Bern beantragt als neuen Artikel: Wenn ungeachtet erfolgter Verzeihung Seitens des schuldlosenShells der schuldige sich nicht mit ihm vereinigen will, soll er ohne Gnade ans immer von Stadt und Landverwiesen werden, da seine Weigerung ein klarer Beweis des vollbrachten Ehebruches ist, „darnmb verhandletfül, daß es von disem Eegemächt gescheiden wurde." Auch diesem Antrag wird von Zürich beigestimmt,'tri. 2g unverändert. Art. 27. Wie im Abschied, wenn der unschuldige Theil sich vor der festgesetztenJeit oder nach derselben ohne Erlanbniß verehelicht. Art. 28—35 bleiben unverändert. Art. 35. BernAntragt, daß keine Tochter, die sich verführen läßt, ans Entschädigung Anspruch habe. Zürich stimmt bei,wen» der Knab um den Frevel bestraft werde. Art. 37. Unverändert. Art. 38. Ii? Betreff der Ehemänner,Mlche Jungfrauen schwächen, will Bern unbedingt bei seiner Satzung bleiben; ebenso Zürich bei der seinigen,worngch der Ehemann dem Mädchen nur ein Paar Schuhe zu geben schuldig sei und beinebens um den.„chler gebüßt werde. Wer aber seine Dienstmagd oder Bogtstochter schwächt, bei den? null Bern die Ge-^vgnißsEafe von fünf auf sieben Tage erhöhen. Das wollen die übrigen Gesandten an ihre Herren bringen.' vi. 39. Entgegen Bern, das beim Abschied bleiben null, will Zürich bei seinem alten Stadtrecht bleiben,wornach die, welche von einem Ledigen, „der nit ein Jungker oder von der Stuben ist", ein Kind bekommt,üsselbe ihm erziehen helfen und halben Kosten tragen muß; wenn der Schwängerer aber ein Ehemann oderJunker ist, oder wenn die Geschwächte das Kind dem Vater desselben mit dein Eid geben muß, dieser^stsilbe allein zu erziehen und die Kasten der Kindbette zu tragen hat. Art. 40 und 41 unverändert. Art.^ und 43. Wegen der verbotenen Grade „us der Geschrift zogen" bleibt es bei dem Abschied, und zwar'l die Meinung derer von Bern die, daß die „so im dritten Glied und darüber gestündet sind", wohl ein-vvber zur Eh^> uehmen mögen; dagegen glauben Zürich und Basel: „daß die zum vierten linden, das istll^chwistergiten linden, kindskinden einander nemmen mögend, und was darnnder ist int zugelassen werden,^ fv daß nian nit an vater und muter anhebe zellen, snnder geschwistergit das erst, ire linder das andervud derselben lind das dritt, und demnach deren linder das viert glid sin und geachtet werden." Wasfrüher dem entgegen gehandelt worden, soll „umb minder Schanden nullen" »»getrennt bleiben.' U. 44. im Abschied. — Diese Satzungen soll man nicht im Druck ausgehen, noch die Pfaffen») sie ab-reiben lassen, sondern es soll jede Obrigkeit ein Exemplar besitzen und eines dem Ehegericht geben; was die