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Juli 1533,
75.
Zürich. 1533, 15. Juli (St. Margarcteutag).
Staatsarchive Bern: Kirchliche An^elegenheiteil 1530—1533. Staatsarchiv Zürich: Acte«: Ehegerichtl. Satz.
Tag der Städte Zürich, Bern, Basel, Schaphausen und St. (halleil iu Betreff der Ehesache».
Ueber dell letzten Abschied der fünf Städte sind die Gesandten mit ungleichen Instructionen ausgerüstetworden. Bern') hat über den benannten Abschied einige Betrachtungen angestellt, die man in Zürich vorRüth und Bürger gezogen. Die Artikel 1—4 dieses Abschiedes, betreffend den heimlichen Ehebruch, willBern in einen einzigen Artikel zusammen ziehen, des Inhalts: Wer durch Nachbarn oder Freunde oderweil es sonst angeht als des Ehebruchs verdächtig dem Ehegericht verzeigt wird, soll durch zwei oder dreiRichter im Stillen freundlich und väterlich ermahnt werden, von diesem ärgerlichen Wesen abzustehen. Hilftdieses nicht, so sollen die Verzeigten wie im öffentlichen Ehebruch betroffene bestraft werde». Zürich stimmtdieser Meinung bei; Basel behaltet seine Ordnung in Betreff der heimlichen vor, weil dieselbe dort alteUebung sei; Schaffhauseu und St. Gallen wollen zu allem helfen, was zur Sache dienlich und der Sehnstam meisten gemäß ist. Art. 5. Die Kuppler wollen „unsere Eidgenossen" um zehn Pfund bestrafen und insHalseiseu stellen, im Wiederholungsfalle sie aus Stadt und Land verweisen oder sonst nach ihrem Gefalle»büßen. Zürich will mit Vermeidung von Geldstrafen nur das Halseisen anwenden, weil es dort nichtUebung sei, mit Ehrenstrafen auch Geldstrafen zu verbinden. Art. 6. Die Strafe des offenen Ehebruchs miitBern beim Abschied verbleiben lassen, nämlich für solche, die nicht Aemter bekleiden, fünf Tage Gefangenschastfür Beamtete Entsetzung von dem Amt und drei Tage VerHaft bei Mus, Brod und Wasser. Alle sollen derEhre entsetzt und dieselbe ihnen erst nach Jahresfrist, und zwar nur bei sichtlich vorhandener Besserung, wiedergegeben werden; sie sollen beinebens gemäß ihrer Satzung von allen ehrlichen Gesellschaften ausgeschlossensein, doch gemäß der am letzten Ostermontag getroffenen Milderung nur für so lange, als ihnen diese a»!offenkundige Besserung nicht wieder erlaubt werden. Zürich ist einverstanden, daß der, welcher sich malsthaltet, nicht ein volles Jahr ausgeschlossen sein müsse, läßt aber die Geldstrafe (!) fallen und will für Beamteteund Nichtbcamtete gleiche Dauer der Gefängnißstrafe, und zwar die früher geübte von drei, sechs und m'>MTagen. Es bittet die übrigen Orte, ihm hierin zu folgen. Die Botschaft von Basel glaubt, daß ihre Herre»die Geldstrafe nicht aufgeben, sondern beim Abschied bleiben werden. Art. 7. Bei Weibern null ma» de»Ehebruch strafen wie bei den Männern. Art. 8. Zürich bittet, die Zeit (der Gefängnißbnße) nicht zu steigendsondern, wie schon beantragt, es bei den drei, sechs und neun Tagen zu belassen, damit die Leute sich »^stüber Neuerungen beklagen können. Art. !). Wer sich zum vierten Male vergeht, den will Bern von Stadlund Land verweisen, und wenn er in Gnaden wieder aufgenommen wird und dann zum fünften Male st'h^nach dortiger Erkenntuiß bestrafen. Zürich will für den fünften Fall bei der Lebeusstrafe bleiben. Art. t tl„Das Gelt im Thurm ivedt zu machen, 2) fallt gar hinwäg." Art. 11. In Betreff der bestrittenen („brast'haften") Ehebrüche will Zürich keinen Vorbehalt machen, weil dieses eher Anlaß zum Ehebruch und dem we>d'lichen Geschlecht zu viel Vortheil gewähren würde. Im vorkommenden Falle könne jeder Nichter GestaltGelegenheit der Sache betrachten. Die Art. 12—18 bleiben unverändert. Ebenso Art. Iii, nur sollen d»letzten drei Edicte nach der ersten persönlichen Mahnung nicht an die Kirchthüren geschlagen, sondern die