Juli 1533.
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1) Unterm 25. Juni werden die Gesandten von Frciburg dahin instruirt: 1) Dem Bischof von Genfwerden zu „Besellung und Beleitung" die im Text genannten Boten (ohne Hmnbcrt von Pcrroman undTossis) geordnet. 2) Die Boten sollen dem Bischof bchülflich sein, das; er wieder zu seiner Gerechtigkeit mder Stadt Genf gelange und dcßwcgcn mit denen von Genf das Nöthigc reden, weil im Burgrecht vorbehaltenworden sei, das; gegen de» Bischof das Gebührende erstattet werde. 3) Die Gesandten sollen benannten „Herrnvon Genf" unterstützen, das; jedermann zu gebührendem und förmlichem Recht gelange; würde dieses nichtgeschehen, so würde man sich des V. (urgrechts?) entziehen. 4) Wenn die Verwandten des Peter Werl, sel.Recht verlangen, sollen die Gesandten ihnen hierin behttlflich sein. St. A.Fr-ibma: Rathsbuch Nr. m.
2) 1533, ist. Juli. Bern an den Bischof und (mukukio ruutmrulm) auch an die Stadt Genf. Durchdie Gesandten von Bern in Genf habe man vernommen, das; dieser Tage die Verwandten und Freunde desgestorbenen Chorherr» Wcrli durch ihr Begehren einige Aufregung hervorgerufen haben, und das; einige, wie der Herrvon Thorens, Peter Vnndel („Vnndelli") und andere in's Gefängnis; gelegt worden seien. Man bitte, die Sachewohl zu überlegen, nicht zu dulden, das; jemanden Gewalt angethan werde, sondern dafür zu sorgen, das; dasRecht walte; man finde es unangemessen, jeden nach dem Gutdünken der benannten Verwandten gefangen zu"ehnien und mir Waffengewalt zu Werke zu gehen, wie diese es wollen. Gegen jene, welche Ursache desbetreffenden Todtschlagcs sind, solle das Recht geübt, schuldlose aber sollen nicht gekränkt werden. Hieraufhinzuwirken betrachte» die von Bern als ihre Pflicht, gemäß dem Burgrccht, und haben in dieser Richtungihren Gesandten Aufträge gegeben. St. A. V-nu W-n-h Mgswcnl»>ch e. ew.
3) 1533. t3. Juli. Bern an Freiburg. Ungeachtet der mündlichen und schriftlichen Verwendungderer von Bern bei Freiburg, das; dem gewaltsamen Vorgehen, welches die Freunde des Peter Wcrli unter-nommen, Einhalt geschehe, und ungeachtet diesfalls die Gesandte» von Freiburg, die zu Genf sind, lautden, Bericht der Boten von Bern den mögliche» Fleiß und Ernst angewendet haben, liegen die Wcrli'schcnfreunde und ihre Anhänger jetzt noch zu Gaillard, obwohl sie abgemahnt und wegen des Todschlags daSRecht ergriffen worden sei. Es sei das unrecht und schimpflich, da auf ihr Ansuchen Recht gehalten werde""d die von Bern, für den Fall, das; es verweigert worden wäre, ebenfalls ihre Boten hincingesaudt haben,die, soviel mau wisse, de» Fortgang des Rechts gefördert habe». Wiederholtes Gesuch, die Freundschaft vonihre». Vorgehen abzubringen. A- Fr-ibur«: B-r»-r Mgsw-».
Zu IV. (7.Juli.> Das Nathsregistcr vom 5. und 10. Juni zählt als wegen des Werlimordes gefangen auf:P. Lhostc, Fr. Rosct, P. Charbonnier, El. Mercicr, El. Salomo», Antenne Barbey, Jag. Fichct, HenriDolens, I. „Roscta" genannt Aigardenlicr. Am 12. Juli wurden dem Rathc rcnüttirt: P. Bändel, Ami Pcrrin,Dom. d'Arlot, El. Gencvc, I. „Rosette", Jag. Fischet, I. Pecolat, I. Veillard, noble Philibcrt de Eompois,
de Thorens, Jaguema, Frau des I. Chautcmps genannt Pitiad. Wie am !>. Juli von einem Zurück-behalten der Gefangenen von nur 5—3 Tagen gesprochen werden konnte, ist unklar.
Zu IV. (10. Juli.) Die gefertigte Urkunde besagt nicht, das; auf Grundlage einer vereinbarten Stellung
des Procureur fiscal und der Thcilnahmc von Abgeordneten aller Parteien eomproniittirt worden sei, so» eu>
bcscheint einfach, die Gesandten von Frciburg hätten den Bischof gebeten, die Sache für dicßmal den Sin >csüberlassen, um die großen Kosten und Ungelcgenhciten, die durch längere Verzögerung des Rechts denverwandten des Werli und auch den Genfer» entstehen, zu verhüten. Auch der Bischof stimmt nach dieserUrkunde einfach bei: »guv juakioo tut./ Rick.! pur Iö8 .Hol/. An.li.iuoo.« Betont wird dagegen der vomBischof gcnmchte Vorbehalt. Di- nrk.md- ist französisch.
Zu X. Viele freisprechende Urthcile übergehen wir, so wie wir überhaupt Verhandlungen, die nicht"»mittelbar »>>t der Thätigkeit der Gesandten zusanuncnhangen oder des Verständnisses wegen nicht wohlvergangen werden dürfen, als dem Zwecke fern, nicht berühren, auch wen» sie in den Registern zwischen und»eben den von uns benutzten Stellen eingeschoben sich finde».
Zu XI. Am 23. August zahlte man im Gasthos zum schwarzen Kopf 213 Florins für Kosten derbeide» (benannten) Gesandte.! von Bern. ^"0 »-aNM-M-r.
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