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Juli 1 533.
dieselbe eröffnet worden, erklären sie, daß sie derselben beistimmen. Es wurde daher beschlossen, diese Punkte,weil nicht zur Sache gehörend, nicht zuzulassen.
X. (6. August.) 1. Es wird erkennt, daß Peter Comberet, genannt l'Hoste, Kärner, Bürger von Kens,als der Tödtuug des Peter Werlt schuldig, auf dem Champel enthauptet werde.
2. Ailf die Vorstellung der Fran des Alma Levet, Apothieaire, Hauptmann von St. Gervais, daß ihrMann von Charanzonap, Chorherrn von Genf und Pfarrer zu St. Magdalena, gefangen genommen, ge-schlagen und auf das Schloß Gaillard eingeschlossen worden sei, beschließt der Rath, daß dein Chatellain vonMontagnp, dem Anwalt der Verwandten des Werli, gesagt werden soll, es heiße, daß er den benanntenhabe verhaften lassen; man fordere, daß er das Vurgrecht beobachte. Er antwortete, daß er durch die Ver-haftung des Levet das Burgrecht nicht verletzt habe, weil er in Genf Recht gefordert, man aber den betreffendenfliehen ließ; er sei daher genöthigt gewesen, ihn zu verhaften, Ivo er ihn gefunden habe. Die Sindicserwiederten, gemäß dem Burgrecht dürfe Levet nur vor seinem ordentlichen Richter verfolgt werden. DerChatellain entgegnete, er wolle dieses seinen Herren und den Verwandten des Werli mittheilen. Die Sindicsbaten nun die Gesandten von Bern, mit dem Chatellain zu reden, daß er das Burgrecht beobachte.
XI. (7. August.) 1. In Betracht der vielen Mühe, welche die beiden Gesandten von Bern hatten, be-schließt der Rath, sie ab der Herberg zu lösen und ihnen zehn Thaler und ihren Knechten vier zu geben. I. .vWpvra.8.) Nachdem die Gesandten von Bern in Betreff des Gefangenen zu Gaillard mit dem Chatellainvon Montagnp geredet und sich unter sich selbst berathen, erklären sie, es scheine ihnen angemessen, deinChatellain drei Dinge vorzuschlagen, die er eingehen könne, nämlich 1), daß hinlängliche Bürgschaft geleistetwerde, daß man Levet in der Stadt Genf gefangen halten wolle, damit er im Rechten Red med Antwortgebe und dem Urtheile nachkomme; 2) daß man diejenigen, welche laut dem vom Chatellain übergebene»Verzeichnisse angeschuldigt sind, vor das Gericht evocire med ihren Proceß in fünfzehn Tagen erledigen lindnach Gerechtigkeit beurtheilen wolle; 3) zu erklären, daß wenn jene angeschuldigten nicht innert fünfzehnTagen erscheinen, ihre Nilschuld zu beweisen, sie des im Bnrgrecht enthaltenen Rechts, daß Bürger ihreMitbürger vor deren ordentlichen Richter evoeiren mögen, verlurstig sein sollen; 4) Thomas Monachi, der
,vegen eines gewissen, mit obiger Angelegenheit zusammenhängenden Berichts gefangeil geHallen wird, mögeaus Güte ('Mim nmora«) entlassen werden.
XII. (8. Auglist.) Als die Gesandten von Bern auf das Gesuch des Rathes in Gemäßheit des gestrigenRathschlags mit dem von den Verwandten des Werli als Anwalt bestellten Chatellain verhandelten, erklärtederselbe, er fordere, daß innert fünfzehn Tagen mit jenen angeschuldigten, die sich in der Stadt befinden,procedirt und daß ihm eine Abschrift des Processes betreffend den Peter Hoste fullimpitw«) gegeben werde.Den Ainu; Levet wage er nicht freizugeben, ohne vorher die Verwandten und die Herren von Frcibnrgberathen zu haben; er wolle diese berichten und nach ihren Aufträgen handeln. Damit man misse, gegenweil in Genf procedirt werden müsse, überreiche er ein dicsfälliges Verzeichnis;.
Die Namen der Berncr Gesandten ans dortigem Nathsbuch Ztr. 238, S. 167 und JnstrnctionsbnchI!, k. 265; die der Freibnrger Gesandten ans dem Rathsregistcr von Genf vom 7. Juli. Das Nathsbuchvon Freiburg Nr. .51 zum 2.5. Jnni führt Humbert Pcrroman und Peter Tossis nicht auf und nach dem-selben sind Petermann von Perroman, Künzis und Schäffli am 18. Juli wieder in Freibnrg.
Das vereinzelte Auftreteil der Gesandten von Bern und Freiburg mag behufs Kennzeichnung ihrerAufgabe die auszügliche Mittheilung folgender Acten rechtfertigen: