Juli 1533.
117
beschloß, was heute noch iu gewohnter Weise durch Trompeteuschall verkündet werden solle. Demselben sollbann alles bisher iu Sachen Verlaufene vorgetragen werden. Den Gesandten von Bern und Freiburg wirddieser Beschluß mitgetheilt. Alls den Bericht, daß der Fiscal (»tiseu««) die Gefangenen in Kerker versetzt habe,welche nicht bloß zur Verwahrung sondern auch zur Pein dienen (»ml pcmam et glzsicmnain«) und auch Peinanwende (»vt Fvbcmno obljga»8v«), beschloß der Rath, die Gesandten von Bern zu ersuchen, heute »ochMin Bischof zu gehen und ihm geeignete Vorstellungen zu machen. (9. Juli.) Auf Verlangen der Botschaft"wi Freiburg wird der Rath der Zweihundert versammelt. Vor demselben erscheinen die Gesandten von Freiburgu»d „nt ihnen Johann Guglenberg, Kaspar („Jacob") und Jacob Werli mit vielen andern, die alsverwandte der Werli die Partei der Kläger ergriffen haben. Diese eröffnen durch Johann Künzis, siebeklagen sich, daß die von Genf das Recht nicht ergehen lassen, sondern vielmehr dasselbe verhindern. Anstattchuei? zum Recht zu verhelfen, lasse man allbereits während sechs Wochen die Schuldigen gehen und kommen und"> der Stadt herumschweifeu. Sie verlangen daher, daß man gestatte, daß der Bischof diesen Fall auf sich evocirew>d behandle, damit kürzeres und schnelleres Recht ergehe. Wenn die von Genf es verhindern, daß dieGerechtigkeit platzgreife, werden sie sich entfernen und ihre Verwandten werden den vorgefallenen Mord iuanderer Weise zu rächen wissen. Sodann eröffnet der Schultheiß von Freiburg, er bitte, daß mau für diesesMal die Evocation an den Bischof gestatte, damit man schneller zum Recht gelange, da sonst zu fürchten sei,bt>ß die Verwandten zu andern Mitteln greifen möchten. Der Rath antwortet, er bedaure den Tod desPrter Werli, aber mau solle denselben nicht ihm beimessen, er trage keine Schuld hieran. Es stehe fernerwcht beim Rath, daß das Recht nicht seinen Fortgang nehme, noch gestatte er, daß schuldigbcglaubte sichK" herumbewegen. Wenn hierin nachlässig verfahren werde, so liege die Schuld am Procureur fiscal; anb>wi sei es, zu klagen und Erkundigungen einzuziehen, und auf sein Verlangen verhafte der Rath jene, bezüglichumen er dieses fordere; ohne daß aber gegen jemanden geklagt werde, verfüge der Rath keine Verhaftungen,wffcmst er, anstatt das Amt des Richters zu üben, Klüger würde. Die von Freiburg seien somit über das,was in Genf Übung sei, schlecht unterrichtet. Wenn man bitte, daß der Rath für dieß Mal die EvocationWwähreu wolle, so dürfe diese nicht gestattet werden, weil es die Freiheiten der Stadt, für die mau so laugewlämpft hltt,^ beeinträchtigen würde. Eine Protestation, daß die Evocation diesen nicht schaden solle, nützeM'uso wenig, als die Protestatio» eines Wüstlings, der ein Mädchen entehrt, diesem die Jnngfranschaft zuschalten vermöge. Die Obern von Freibnrg mögen daher vielmehr der Stadt Genf behülflich sein, sie bei^tt'n Rechten zu erhalten, wie sie das versprochen haben; die von Genf werden jedermann gutes Recht ange-aihen lassen. Darauf erwiederten die Abgeordneten, es sei nicht ihre Absicht, die von Genf von ihre»Mchlen zn drängen, sondern sie bei denselben zu erhalten; sie verlangen daher, daß man gemäß den Freiheiten^ Stadt ihnen Recht verschaffe. Die Gefnndten schlugen dann vor, sie wollen, wenn es denen von Genf^cht si>j, sich .lim Bischof begeben und ihm anerbiete», er möge von seiner Seite zwei abordnen, welcheVerhören, jedoch ohne Stimmrecht, beiwohnen können. Die Gesandten thaten dieses und kehrten mitBescheid zurück, daß der Balkis und der Vogt des Bischofs Antwort bringen werden. Diese erschienen^wr dem Rath und eröffneten, der Bischof werde Herr und Regent (»rvMnu«) genannt; ihm stehe alle obrig-' Gliche Gewalt und das Recht, Urtheile zn fällen, zu; ihm haben die Unterthanen und der Rath GehorsamMlobt; deßhalb komme ihm zn, den vorliegenden Fall an sich zu ziehen, wie er hiezn auch nach dem Inhalt^ Freiheiten berechtigt sei; er wolle hiednrch die Rechte der Stadt nicht kränken und sei vielmehr bemüht,wselben zu erhalten; er werde schnelles und gutes Recht halten und sei damit einverstanden, wenn zwei von