Juli 1533,
Johann Lullin über alles den Gesandten von Bern und Freiburg Bericht erstattet. Die von Freibnrg antworten,daß sie die Ihrigen von Ausschreitungen abgemahnt haben. Alan beschlost nun, aus Morgen den Rath der Sechszigzu versammeln. (8. Juli.) Vor demselben wurde die ganze Angelegenheit erörtert und beigefügt, das; die Gesandtenvon Bern dein Bischöfe Vorstellungen gemacht, wie seine Verweigerung der Uebergabe der Gefangenen den Frei-heiten und Gewohnheiten der Stadt widerspreche, ivorauf er geantwortet habe, daß er zufolge dem ersten Capitelder Freiheiten den Fall aus sich evoeiren könne. Nachdem der Rath den Inhalt der Freiheiten geprüft undmehrere alte Leute über die bisher in der Stadt beobachtete Gewohnheit vernommen hatte, woraus sich ergeben,daß eine Evocation nicht gerechtfertig sei und, wenn sie stattfinden könnte, sie nur Platz fände, nachdem dieGefangenen an die Sindics als Criininalrichter übergeben worden, und nicht, um in der Sache zu urtheilenoder das Urtheil einen; andern zu übertragen, sondern um den Verbrechern Gnade zu ertheilen oder sich mitihnen abzufinden, beschlost man, es sollen die Sindics mit sechs oder zehn der Aeltesten sich zum Bischöfeverfügen und ihn; unter Darlegung alles Gesagten die Gefangenen nebst den ihrer wegen ergangenen Ver-fügungen und erhobenen Informationen abfordern und verlangen, daß die Freiheiten und Gebräuche derStadt beobachtet werden. Wenn der Bischof vorschütze, daß gegen die Stadt Genf Verdacht malte, sollen sstihm entgegnen, dieser sei unbegründet, da die Stadt das behauptete Verbrechen weder begangen habe, nochmit demselben einverstanden sei, im Gegentheil die Schuldigen bestrafen wolle. Dabei sollen sie protestire»,daß es nicht an der Stadt liege, daß das Recht nicht den Fortgang nehme, und daß die Stadt vor Kostenund Schaden, Vorwürfen und Verdacht sich verwahrt haben wolle. Sollte die Reinission der Gefangein'»dennoch verweigert werden, so will man die Sache an den großen Rath bringeil. Dabei sollen die Gesandtenvon Bern und Freiburg ersucht werden, sich mit den Sindics und den Alten zun; Bischof zu begeben n»ddie betreffendeil Vorgänge anzuhören. Beharrt der Bischof auf seiner Weigerung, so sollen die Sindics,nachdem sie die vorbemerkte Protestation angebracht habeil, die Gesandten von Bern und Freiburg behufsErhaltung der Freiheiten und Gewohnheiten der Stadt um Hülfe ansprechen. Nachmittags berichteil dieSindics, daß sie mit den Gesandten von Bern und sechs der Aeltesten der Stadt zum Bischof gegange»,ivohin mich die Gesandten von Freiburg und die Verwandten des Werli gekommen. Diese haben sich vordem Bischof über die von Genf beklagt, daß sie Recht verlangt, aber solches nicht hätten erlangen könne»!sie fordern es daher von dem Bischof, der ihnen dasselbe zu verschaffen versprochen habe. Nachdem dann dieSindics dem Bischof den heutigen Nathschlag mit der ihnen auferlegten Protestation vorgetragen, habe ersowohl selbst, als durch seine Amtsleute (»actvoaatmn b-Mvum«) und andere geantwortet, daß er die Gesa»'genen nicht remittire, weil er den Proceß auf sich evocirt habe, was ihm als Fürst zuständig sei, und w^die von Genf der Verwaltung der Rechtspflege nicht genügen (»llatueimn!;«) und von der klagenden Parteials verdächtig betrachtet werden; es geschehe das nicht in der Meinung, die Freiheiten derer von Gens ^beschränken, sondern iveil er die Angelegenheit auf sich als Fürst evocirt habe. Die Gesandten von Freiburghätten dabei den Rath ertheilt, daß man diese Evocation für dies Mal geschehen lasse, mit der Protestatio»,daß dieses den Freiheiten unnachtheilig sein solle. Es erscheinen hierauf die Gesandteu von Bern und eröffne»,ivie sie in Betreff der obwaltende» Angelegenheiten wiederholt mit den Gesandten von Freiburg und de>»Bischof verhandelt haben, und fragen, ob der Rath der Evocation beistimme. Der Rath verneinte dieses, ^sie den Freiheiten der Stadt widerspreche, und bat die Gesandten, derselben ihren Schlitz angedeihen zu lasst»,und protestirte, daß nicht der Rath an der Verzögerung des Rechts Schuld trage. Noch in derselben Stundeversammelte man den Rath der Zweihundert, der ans den folgenden Tag die Berufung des Generalrath^