Juli 1533.
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über die Gefangenen als Fürst und Herr an sich evocire (»nävocmrtZ«). Der Rath antwortet, bevor von einerEvocation die Rede sein könne, sollen die Gefangenen den Sindics, als den Nichtern in Criminalsachen, über-geben werden. Wenn der Bischof ferner ans der Evocation bestehe, soll ihm erwiedert werden, daß er keine^wninalsache von den Sindics für sich oder zu Händen eines Dritten evociren könne; nachdem aber die^fangenen remittirt worden, möge er die Sache evociren, jedoch nur um Begnadigung zu gewahren oderÜch Mit den Schuldigen abzufinden < »i cmüttmuinm tvrntaatum nuk mm'mnmlum «nun «Ivlingucmtibrm«). DaBischof sich hierauf vernehmen ließ, man möchte ein gedeihliches Mittel treffen, wurde der frühere Vor-schlag betreffend Beizug je eines von Berit und Freiburg wiederholt. Dieselbe Antwort beschloß der Rathbenen von Freiburg zu ertheilen, die ebenfalls (im Sinne des Bischofs) Verlangen stellten (»iimt-mt«).
^ ' (1- Juli.) 1. Vor dem Rath erscheinen die Gesandten von Freiburg und erinnern daran, wie dieverwandten des Chorherrn Werli Recht verlangen. Der Rath antwortet, daß er allen Fleiß anwende, ihnenb>eses zu gewähren. Hinmieder eröffnet der Rath den Gesandten, es versammle sich eine Zahl Bewaffneter^üt Verwandten des Werli zu Gaillnrd; es sei das der Stadt sehr lästig und man bitte die Gesandten, ihrenBülten dießfalls geeignete Vorstellungen zu machen. Die Gesandten antworten, es sei ihnen wohl bekannt,bch> ungefähr achtzig Verwandte und Diener der Werli sich daselbst befinden, mehr aber nicht, und man^be stch deßwegen nicht zu fürchten, weil sie nur verlangen, daß das Recht ergehe, man möge ihnen daherbieses Recht gewähren. 2. Der Rath beschließt, den Procureur fiscal aufzufordern, daß er gemäß denÄeiheiten der Stadt die Gefangenen übergebe. Nachdem eine dießfällige Aufforderung erfolgt war, kam derprocureur vor den Rath und eröffnete, es sei richtig, daß er in Betreff des an Peter Werli begangeilen-Mordes in Folge der dießfalls erhobenen Erkundigungen neun Personen gefangen halte; diese aber könne ersUfolge Befehl des Bischofs nicht übergeben, weil dieser die Sache vor sich evocirt habe; wenn die Bürger^ülge hinsenden wollen, nm bei seinem Rathe dem Processe beizuwohnen, so mögen sie diese ernennen, damitmit der Verhandlung beginnen könne. Der Rath sandte hierauf die Sindics an den Bischof, ihn zu' ü'n, die Gefangenen gemäß der Coutnme dem Rath zn überlassen und diesem gegenüber seinen Eid zuMten. Wenn der Bischof behaupte, daß er die Sache an sich evociren könne, solleil sie ihm sageil, er sei^pflichtm, die Gefallgenen in vier lind zwanzig Stunden nach der Verhaftung zu übergeben, und erst wenn^es geschehen sei, sei es am Platze, von Evocation zu sprechen. Wenn die Gefangenen übergeben worden,^üde m«ln untersuchen, ober ein Recht zur Evocation habe; wenn aber der Bischof entgegen den Rechten und^echeiteil der Stadt die Uebergabe verweigere, sollen die Sindics sich zu den Gesandten von Bern begebenRid sie bitten, dem Bischof vorzustellen, wie seine Weigerung die Rechte der Stadt verletze. Nachmittags'^'ichtm die Sindics, der Bischof habe erwiedert, er habe auf das Verlangeil der Herren von Freiburg und^ Verwandten und Freunde des gestorbenen Werli diese Angelegenheit auf sich evocirt, weil jene gewisserfachen wegen Mißtrauen hegen. Der Rath beauftragt mm die Sindics, bei den Gesandten voll Bern^l>s zn pflegen und ihnen zu erklären, wie dieses den Freiheiten der Stadt, für die man so lange gekämpft^be, entgegen sei. Die Sindics, begleitet von vier Mitgliedern des Raths, vollzogen diesen Auftrag. InBerathung mit deu Gesandten von Bern fand man für angemesseil, gleichzeitig den Bischof und diegesandten von Freiburg anzugehen, daß sie nicht geschehen lassen, daß die Freiheiten von Genf verletzt würden,^ülchdem die Abgeordneten dieses befolgt hatten, berichteten sie dem Rath, der Bischof habe versprochen, in zweistunden Antwort zu ertheilen, nnd die Gesandten von Freiburg wollen die Ihrigen ermahnen, keine Rechtsver-^uilgen zu begeheil. Es wird dann noch über die Versammlung der Bewaffneten in Gaillard verhandelt lind dnrch