Juni
1533.
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stin. Hil^ dieses nicht, sei soll er ins Gefüngniß („kerkel") gelegt werden, bis er Gehorsam leistet, und nichtsdesto weniger die genannte Buße entrichten. Hat dann einer Anstände gegen den andern, so soll er von ihmd»s Recht nehmen.
Stiftsarchiv Engelberg: Altes Thalrecht t'. 5. Abgedruckt in der Zeitschrist für schweizerisches Recht Bd. VlI: Nechtsquellen S. 33.
Zu Ii». Das Tagesdatum für diese Erkenntniß fehlt; ihre Zusammenstellung mit der Jahrrechnungberuht auf Vermuthuug der Redaction,
«s.
Wem. 1533, 1. Juli.
Staatsarchiv Bern : ZnstructivnSbiich I!, t, 2oo. Kantonsaich!» Solotstiirii: Abschiede Bd. l!i>
Tag der Städte Bern und Solothurn.
»» Betreffend die Anstände zwischen Propst und Capitel zn Münster in Granfelden eines- und den»»dienten daselbst andern Theils wird, nachdem man den zwischen den genannten Parteien zu Biel gemachten^'schied untersucht, folgendes erkennt und beschlossen; 1. Die Landleute glauben, die obere Kirche, die man^ große nennt, für das Taufen, die Predigt und andere Rcligionsgcbräuche zn benützen, weil dieses von jeher^ gepflogen worden sei, dessen aber die Chorherren sich weigern. Gestützt aus den von den Landlenten angeführ-te» Grund wird verfügt, daß Propst und Capitel der Forderung der Landlente nachkommen sollen. 2. Die»»diente sollen nach wie vor den Chorherren Zinse, Zehnten, Renten, Gülten und Ehrschätz geben und alles,'»»5 die weltliche Herrschaft angeht und jene Brief und Siegel darum besitzen, erstatten. 3. Die Chorherren»» dagegen die Landleute bei ihrer Religion und der Reformation der Herreu von Bern unbeirrt lassenchn'M Prädieantcn ein angemessenes Auskommen gewähren. 4. Während in Betreff des Gerichtsunehlich war, das; lücht beide Parteien appelliren konnten, soll dieses nun von beiden geschehen mögen und^ „die Appellaz in Gcschrift haben." 5. Da einige dem Weibel die Bezahlung der Zinsen verweigerten,^» dieselben gepfändet werden, und es bleibt gänzlich bei dem „Landrodel", aus den man gutes RechtKühen lassen soll. u. Da ohne Erlaubnis; der Herren neue Mühlen zum Nachtheil der alten errichtet werden,» Man für diese ebensoviel zinsen, als für die alten, oder die neuen abbrechen und die alten in ihrembelassen. 7. Betreffend alle andern Späne, es sei wegen der Bäche oder Herrlichkeiten bleibt es unge-^ ^t beim rechten Landesrodel. 8. Sollte unter den Parteien sich diesfalls neuerdings Streit erheben,dieser wieder an dir Boten beider Städte Bern und Solothurn zur Läuterung komme». 9. Hiemit»d beide Theile verrietst und verschlicht und trägt jeder die Kosten an sich selbst. I». Den Boten von Solothurnaufgetragen, ihre Herren zu veranlassen, das; sie in Betreff der Zinse und „Zugehvrungen" der arme»^sieche» zu Münster nach ihrem weisen Ermessen handeln. <. Dieselben sollen sich in Betreff der Bauern,ü die Güter der Prädicanten verkauft haben sollen, erkundigen und diesfalls das Nöthige vornehmen.
Das Datum im Bernee Abschied geht auf den 1. Juli rührt aber nicht von gleichzeitiger Schrift her;Solothurn hat den 3. Juli. Folgende Missive, die zugleich den Verhaudlungsort bezeichnet, spricht für dasersterc Datum.
1533, 14. Juni (Samstag nach Corporis Christi). Solothurn au Bern. Alan wolle aus de» 3V. JuniBern au der Herberg sei». St. A. Ben, - Bisch»; «api Buch - Mimsterthal. >. S. im.
Die angeführte Solothurncr Sammlung enthält (auszüglich?) eine Vernehmlassung von; Propst undKapitel über die formirten Vergleichsartikel.
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