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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1533.

Kurzem geschehen, drängen wollten, so würde der Kaiser, dem vornehmlich die Beschirmung des rechten Glau-bens gezieme, sammt dem allerhciligsten Vater, dem Papst, sie keineswegs verlassen, sondern ihnen und allenihren Glnubensverwnndtcn Hülfe schicken, damit sie sich beschirmen könnten; zu diesem Ende wolle er dasbereit liegende Geld in Mailand lasse», so daß ihnen ohne Verzug Hülfe zukommen möchte, wie er diesmündlich ihrem Boten näher eröffnet habe; um diese Zusage zu bestätigen, sei die gegenwärtige Botschaftverordnet.

5. Bei solcher Gesinnung gegen sie halte er für billig, daß sie hinwieder ihm, dessen Rathschläge undSorgen auf die allgemeine Wohlfahrt, die Bewahrung des rechten Glaubens, die Wiederbringung und Heilungder davon Abgetretenen, den Frieden unter den Christen zielen, damit der Türke und andere Ungläubigedesto wirksamer abgewehrt werden könnten, die gleiche Geneigtheit beweisen, und wünsche er deßhalb zu wissen,was er von ihnen zu erwarten Hütte, wenn irgend jemand den christlichen Glauben und die hl. Kirche mitWaffen angreifen oder sonst die jetzige Ruhe trüben wollte.

Der Vortrag 1 auch in St. A. Bern: Allg. eidg. Absch. (1. U.S. S7; ebenso in der Baslersammlung nach demAbschied vom 28. Juli und im K. A. Freiburg, Badische Abschiede Bd. 13, S. 114.

Zu >. 1) Beim Bcrner Abschied vom 12. Juni 1537 und beim Lucerner 1. 7V, liegt eine schriftlicheEingabe der Stadt Baden, ohne Datum und Unterschrift, folgenden Inhalts: Als vor einigen Jahren Haupt-mann Uberlinger in den Krieg gezogen, habe er dem Untervogt Jacob Kaltswetter befohlen, seiner Frau undseinen Kindern das Nothwendige zu verabreichen. Von daher habe Kaltswetter an Uberlinger 14 Pfundgefordert, die letzterer bestritten, weil die Frau schändlich gehaushältert und das Ihrige verthan habe. DieSache sei dann vor das Gericht zu Baden gekommen, welches in Betracht, daß die Schuld für den Unter-halt der Frau und Kinder aufgelaufen zur Zeit, als Uberlinger und seine Frau noch mitsamcn haushälterten,dem Untervogt die Forderung zugesprochen habe. Dieses Urtheil habe Uberlinger vor den kleinen Rath unddann vor die Vierzig, den großen Rath, appellirt, jedoch nicht mit besserem Erfolg. Uberlinger wolle nunan die jetzt an der Jahrrechnung versammelten Boten appelliren. Das sei wider der Stadt Recht, Brauchund Herkommen, weßhalb sie den alten und neuen Schultheißen mit einigen Rüthen vor die benannten Botenabgeordnet, diesen ihre Freibriefe vorzulegen, vermöge welchen um Schulden nicht weiter appellirt werdenkönne. Es seien das folgende: 1. der Freibrief von König Wenceslaus vom 16. Octob. 1379, betreffenddie Freiheit von auswärtigen Gerichten (er wird auszttglich mitgetheilt)i 2. die Urkunde von Herzog Leopoldvon Oesterreich vom 21. Deccmber 1369, betreffend die Autonomie des Ruthes (die einschlagende Stelle wirdangeführt)! 3. das Stadtbuch von Baden, welches 17t> Jahre alt sei, (1384?), das in einem Artikel vor-schreibe, stößige Urtheile solle man an den neuen Rath ziehen, der, wenn der Streit über 30 Pfund betrifft,den alten Rath beistehe. 4. Der Brief der Eidgenossen, worin Baden als Reichsstadt anerkennt und derStadt Rechte und Freiheiten bestätigt werden (27. Juli, 1450.). Gegen die Appellation vor die Eidgenossenum Eigen, Erb und Ehrverletzung werde nichts eingewendet. St.A.B-r»: Wg. eidg.Abfchiedeiiu.S.si.

2) Im wenigstens scheinbaren Widerspruch mit dem Abschied hat das Urbar der Grafschaft Baden alsBeschluß von diesem Tag folgendes: Die Eidgenossen haben die Bitte derer von Baden angesehen und be-trachtet, daß daselbst fortwährend viel fremdes Volk und großer Zuzug ist, und stets viele Rechtfertigungenum Geldschulden obwalten, welche den Eidgenossen viele Mühe verursache». Daher wurde denen von Badenbewilligt, daß niemand wegen Geldschulden von ihnen an die Eidgenossen appelliren solle! aber um Erb,Eigen und Ehrvcrletzungen ist jedem die Appellation vor die Eidgenossen gestattet, gemäß Brief und Siegeln,die man ihnen dießfalls gegeben hat.

Stadtarchiv Baden: Urbar der Grafschaft Abgedruckt in der Argovia isos und n», S. WS, Art. 147.

Zu >,I». In, Bcrner Abschied fehlen die Ziff. 2. 46. 8. 13. Am Schlüsse der Rechnung steht: Summaan Berner Münz, eine Krone für 23 Batzen gerechnet, thut an Denar 246 Pfd. 4 Schl. 2 Den.

Der Freiburger und Solothurner Abschied enthalte» nur das Ergebnis; der hohen Gerichte im Thurgau.

Zu Im Lucerner Exemplar ist dieser Artikel durchgestrichen.