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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1533.

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sondern vergessen worden sei, obwohl man Gegenstände verhandelt habe, die Basel nicht weniger als andereEidgenossen berührten, so habe man die Bezahlung jenes Rests der Kriegskosten bis auf den folgenden Taganstehen lassen Zt. K.A.Basel: Abschiede 15SS-M.

Zu >». Die Anwälte der Gerichtsherren und Edelteute sind: Joachim von Rappenstein, genannt Möt-telin und Jacob von Liebenfels, genannt Lanz. Der Entscheid ergeht von den Gesandten der X Orte. Dieangeführte Urkunde ist ein Brief der VII Orte, 6. ä. Baden 25. Juni (Dienstag nach St. Johann desTäufers) 1504.

St. A. Bern: Thurgauer Absch. II, S. 011». (5opie einer besonder»! Ausfertigung dieses Art., <l. <j. 30. Juni (Montag nach Peterund Paul).

Die hier und anderwärts unter dieser Bezeichnung angeführte Quelle betitelt sich genauer: Erster Tomus derThurgäuischen Sachen, in sich haltende allerhand zu wissen nothwendige Sachen und Beschreibungen, wie in nachfolgendemRegister zu finden, zusammengetragen durch Johann Ulrich Nabholz von Zürich, ersten evangelischem Landammann desThurgäus, vollendet 1718. Zweiter Tomus, in sich haltende alle die Vertrag, Landsordnungen, Abscheid, Ortsstimmenund Recht, die Landgrafschaft Thurgau betreffende, von 1479, als denen ältesten, so zu finden, bis zu End des 1549Jahrs etc. (wie oben). (Ein nicht officielles aber reichhaltiges Sammelwerk). Wir citiren der Kürze wegen: ThurgauerAbschiede I und II; Band I ist nicht paginirt.

Der angeführte Art. d. auch im St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede (Herrschaftbuch) 1. 66. (Copie.) Ebenso inK.Bibl. Thurg.: Thurgau, Absch. S. 284.

Zu k. Der Berner Abschied erwähnt der 14 Gl. von den hohen Gerichten nicht.

Zu n». Das betreffende Schreiben an Bern datirt von, 7. Juli und wird erlassen von den V OrtenUebst Glarus und Areiburg. St.A. Bern: Solothurn Biicher ll, S.7S.

Zu vergleichen ist der Abschied zwischen Bern und Solothurn vom 9. Juni.

Zu i>. 1) Ohne Titel, Datum und Unterschrift enthält die Baslersammlung nach dem Abschied vom28. Juli folgende» Entwurf oder Erlaß eines Spruches über die hier angezeigten drei Punkte: Zu 1. JeneZinsen, Zehnte», Nutzungen und Gülten, die nach dem auf Freitag nach Pauli Bekehrung (26. Januar) 1532 zu^reuzlingen erfolgten Abschied gelaufen, gehören dem Bischof, dem Domstift und ihrengclipten" (Gesippteu?)und Verwandten; was aber früher versallen ist und die von Constanz oder deren Pfleger bezogen haben, solldiesen verbleiben; was aber noch nicht bezogen ist, sondern bei de» Maier» aussteht, kann der Bischof, dasToincapitel und deren Verwandte beziehen. Zu 2. Jene geistlichen Personen, die von Stiften, Pfarreien"der Kaplaneien in der Stadt Constanz geblieben, sollen von den Zinsen, Nutzungen, Renten und Gülten,die in der Grafschaft Thurgau fällig werden, von: Datum dieses Briefes an dasjenige Betreffnis; beziehen,welches ihnen gemäß desStats und Grads", in dem sie gewesen sind, gebührt, doch sollen die Kosten,sur j^ Verhältnis;, vorweg genommen werde». Zu 3. Die Kosten tragen beide Parteien an sich.

soll auch diesefrüntlich mittel, sprach, liiterung und entscheid" dem Herkomme», Freiheiten und Ge-rechtigkeiten der Parteien, den zu Kreuzlingen, Frauenfeld undlest hie zu Baden" ergangenen Urtheilen^»schädlich sein und die Hauptgüter hiemit nicht berührt werden. Nachdem diese freundlichen Mittel, Läute-^uug und Entscheid den Gesandten beider Parteien eröffnet worden, haben dieselben nach gehabtem Verdank»sllr ir aller Herren und Obern dankbarlichen zu halten angetzogen."

2) Nicht ganz mit dem Text übereinstimmend scheint folgende Missive:

1533, 25. Juli. Bern an Constanz. Aus dem Abschied des lctztgchaltenen Tags zu Baden erseheRon, Wiedas vom Landgericht zu Frauenfeld wider die zu Constanz gefällte Urthcil bestätigt worden; manodaucre, das; jene bei den frühern Abschieden nicht verbleiben können. Da aber nach erlassenem Urtheiloo» Bade» an beide Parteien geschrieben worden, wenn sie mit Bezug auf drei Artikel freundlich unter-Mideln wollen, mögen sie auf dem nächste» Tag wider erscheinen, so theile man ihnen mit, das; man inlestm Falll das beste thun werde und die Boten beauftragt habe, dahin zu wirken, daß die von Constanzsoviel möglich bei de» früher» Abschieden verbleiben können. Was nun denen zu Constanz gefällig, mögendurch diese Boten den Gesandten derer zu Bern, die in Baden sind, zuschreiben.

St.A.Bsru: Deutsches Missivenb.'r, S. »ss.