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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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106
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Juni 1533.

Gemeinden gemachten Mehr gemäß, mit dein Thurm gestraft morden, sich in das Geschehene fügen sollen; wen»aber jemand ungeachtet des Nechtbietens mit Gewalt gefangen worden märe, so soll ihm das Recht offf»stehen. 10. Der Prüdicant zu Nheineck hat dem Weibel verwehren wollen, Vesper, Feierabend und dergleichenZeichen" zu lauten. Er soll dies künftig meiden, sich auch der Lügen und erdichteten Briefe (an Zürich?)halten und keine Verwirrung stiften; will er nicht gehorchen, so soll ihn der Landvogt strafen. 11. In Betttlldes Zehntens am Berg zu Appenzell soll der Vogt den Pflichtigen anzeigen, daß sie den Pfarrer ohne Schade»ausrichten können; thun sie dies nicht, so sollen sie den Zehnten verabfolgein 12. Ueber die Zinsen u»bGülten, die man im Land Appenzell hat, ist festgesetzt, daß ein Pfund Pfennig-Geld mit 25 Pfd. Pfg., »'»Gulden mit 25 Gld., ein Mehr oder Weniger nach Marchzahl abgelöst werden könne. 13. Der Vogt bitb»uiu Rath wegen der kleinen Münze, die in das Nheimhal kommt und anderwärts nicht mehr angenonuu»»wird. Darauf hat man Appenzell Vollmacht ertheilt, mit den vier Höfen eine geeignete Verordnung i»treffen. 14. Den Boten der beiden Glaubensparteien von Thal wird (1. Juli) über die noch waltende»Späne folgender Abschied gegeben: 1) Die vier Altäre in der Pfarrkirche sollen den Altgläubigen alle»'zustehen. Die Reugläubigen können, wenn sieden Tisch" brauchen, denselben in die Kirche tragen »»"aufstellen, wo es ihnen beliebt. 2) Weil es sich nicht schickt, daß beide Theile in dem Tausch»»taufen, so sollen die Neugläubigen eineGelte" oder ein Becken darauf stellen und aus diesem (Gefaßttaufen. 3) Was sie traft eines Spruches denAlten" noch schuldig sind, sollen sie förderlich einziehen »»^bezahlen, das Eigenthum aber nicht verkaufen oder angreifen. 4) Der Heuzehnten ist nach Anzahl der Person»"zu theilen wie andere Güter. 5) Die Parteien sollen einander im Gottesdienst in keiner Weise stören >»^künftig dieses Nößlen und Nachlaufen unterlassen, da man nicht dulden kann, daß sie auf Kosten der Kirch»»'güter miteinander streiten. Zt. A. M-iq: Rh-wthai. Absch.-B»-h e.

15. Anwälte der Höfe Krieseru und Oberried erörtern abermals ihren schon lange gedauerten Anst»»^gegen die von Altstetten, Bernang, Marbach und Balgach. Es wird beschlossen: jede Partei soll drei chrb»^verständige Männer nehmen und zwar aus den Angehörigen des Abtes von St. Gallen, aus den Eidgenossevon Appenzell und aus dein Niedern Nheinthal. Der Landvogt zu Nheineck soll dann der siebente und Olnna»»sein. Diese Sieben sollen den Span besichtigen und untergehen, und wie sie die Märchen setzen und was sie d'^'falls sprechen, bei dem soll es ohne weitere Appellation verbleiben. Besonder- Ausser«»»»!, »°m:. J»u n» St. A. M-ich-

Im Zürcher Abschied fehlen I, n, v, zur; im Berner in « der Auftrag an Zürich und Lu»»»)"sodann «8, I, in, «, n, v, in»; im Basler fehlen I, >»,v, ^ und alles Übrige; ^Freiburger fehlt in « der Auftrag an Zürich und Lncern, ferner v8, I, t, 8v, )n». o»Solothurner fehlen ir, <18', >I, <>, I>, ^ir», v ivie in. Berner. Es wnrde für Solothur» »»nichtofsiciellc Abschied benutzt, vv-^88 »»s dem Zürcher; KI» kk aus dem Berner; «KI auch daßl»KI» ist dem Freiburgcr mit anderer Schrift angehängt; II nus dem Solothurner.

Die Bemerkung betreffend die Vertretung von Basel a, tm-Ao des Bnsler Abschieds. Für den folge»^Abschied vom 28. Juli gicbt Basel eine besondere Instruction für einen Vortrag an die V Orte vormeinen Eidgenossen, die unter anderm dahin geht: Ab diesem Tag (25. Juni) hätten die V Orte angeschrieben und gefordert, daß ihnen durch den mit dem Briefe gesandten Boten die gesprochenen

tosten übersendet werden,

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