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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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Juni 1533. ,05

zunächst darauf folgenden Tag vor den Rathen der Eidgenossen zu erscheinen, die dann' ^ werden, wie es sich gebührt.

im Eingangs" Bischofzell, desondere Ausfertigung dieses Art. mit dem Siegel des Landvogts von Baden, Gilg Tschudi von Glarus, ä. ll. I.Juli;

u ver wird bemerkt, daß dieses ein Abschied der Jahresrcchnnng zu Baden sei, die angefangen auf Mittwoch nach St. Johann (2b. Juni) 15,33. (Copie.)

>ÜI Betreff verschiedener Verhältnisse in der Landvogtei Nheinthal Ivird folgendes beschlossen:I ' Botschaften von den Parteien des alten und neuen Glaubens im Rheinthal begehren Weisung, wieArM l^ Jahr getroffene Abzählung und Theilung bestehen solle, und tragen auch andere spänige

verbot ^lachdem man auch de» Anmalt des Abtes von St. Gallen, Hauptmann Am Ort, darüberm >uan zu Recht erkennt und gesprochen, was folgt, und zwar in der Meinung, daß in allen

abge>""' Herrschaften dem nachgelebt werden soll: 1) Wo im letzten Jahr die Kirchgenosscn einanderjeder^^ haben, soll nach dieser Theilung bezahlt werden; sie mögen jetzt aber nenerdings in

sie . ^ ^ es ihnen gefällt, einander zählen und die Pfrundgüter theilen, und dabei bleiben, so langRecl^ gleiche Verhältniß bestehe. 2) Die Kirchenpfleger sollen je der gebührenden Obrigkeit

Ju Betreff der Jahrzeiten wird erläutert: hat jemand Jahrzeitcn und Vigilien gestiftetKiten ""^^^ ^ seinem Tode Verwandte, ivelche der Messe anhangen, so sollen die betreffenden Jahr-dj/> Meßpriester verabfolgt ,verde»; sind aber die Erben (etlich") des neuen Glanbens, so mögen sienach ihrem Gefallen verwenden. Dem Meßpriester werden auch jene Jahrzeiten verabreicht,^^^^r keine Verwandte hinterlassen, doch unbeschadet dem Hauptgut. 4) Sie sollen dasNachenrößlcn"wehr auf Kosten der Pfarre und Pfründe in der Folge unterlassen, indem man ihnen dieses nicht

s ^statten wird, sondern sie sollen dieses aus ihrem eigenen Sekel anshalten. Beinebens sollen sie. ^ miteinander leben. 2. Da ein Bränder und andere in ihren Häusern lesen und Winkel-lMten, so ist dem Vogt befohlen, dies abzustellen; doch soll jeder in seinem Hause das alte und^^^hament lesen dürfen. 3. Der Landvogt soll diejenigen, die den Pfarrhof zu Altstätten geschleift haben,4 ^ ^ "^t dem Herrn van St. Gallen gütlich abzukommen, der sich dagegen anch billig erzeigen wird.<M»a^ ^m Nheinthal bewaffnet in die Gerichte des Herrn Mark (Sittich von Ems) gefahren und da

Her ^ ^^iien haben, was man mit großem Mißfallen vernimmt, so soll sich der Vogt zu dem genanntendjt> ^ "^ugen und ihn freundlich bitten, diesen Frevel um der Obrigkeit willen nachzulassen, da vormalsin gleicher Weise in diesseitiges Gebiet gezogen seien; doch sollen die Thäter den Schadende/^" die Kosten des angesetzten Tages bezahlen. 5. Auf dem Heimweg soll sich der Vogt mitvan ^"llen verständigen, damit dieser für den Span zwischen denen von Rüti und denen

^ ' H>e»z 0neii Tag ansetze, der auch dem Abt von Pfäfers zu verkünden wäre, um den Handel auszutragen.

Mt.fffend das Schwesterhäuschen zu Balgach wird erkannt, es solle jeder ausgetretenen Schwester nach-^ lim, was sie darein gebracht, den gebliebenen zufallen was das Gotteshaus noch übrig hat; diejenigen, die sieoiauv vertrieben und ihnen das Ihrige weggenommen, sollen alles ersetzen. 7. Da der Prädicant zu Balgach," >de», ^ den Frieden gebrochen, aus jenem Gericht entwichen ist, so soll ihn der Vogt auf Betreten ver-Mün und Tröstung zum Recht von ihm nehmen. 8. Der Abt von St. Gallen fordert wie von andern^ e, Milien Antheil von den Strafen für die Reden wider den Landfrieden. Da die Verträge dies zugeben,'"U'd rs ihm bewilligt; wenn aber jemand wegen solcher Vergehen vor Hochgericht gestellt und als male-

beurthcilt würde " so soll die Strafe allein den VIII Orten gehören. 9. Dem Hans Kuoni soll der">lt ei» unparteiisches Gericht gegen die, so ihn gefangen, anweisen. Der andern wegen, die auch um^cht anrufe., wird erkannt daß diejenigen, die um Ehebruch oder andere Laster, dem früher von den

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