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Juni 1533,
Zehnten gegeben worden, ausgenommen, daß vor wenig Jahren der Zehnten mit dein geistlichen Gerichtdarausgesetzt und „getrungen" worden. Nachdem man das zu Rapperswyl zwischen beiden Parteien erfolgteUrtheil besehen, wurde erkannt, die Urtheilbriefe, welche einzelne („sundere") Personen erlangt haben, sollennichtig sein, dagegen der zu Rapperswyl ausgegangeile Urtheilbrief gänzlich bei Kräften bleiben, es wäredenn, das; die von Goszau mit Briefen oder sonst rechtsgenügcnd darbringen könnten, daß ihre Gilter undHöfe voi; dein Zehnten befreit seien.
Stiftsarchiv St. Gallen: IliKtcn-iea. Fase. )5. Aus der gedruckten Documenteusamml. Der Act, besiegelt vom Landvogt zu Baden, Gilg Tschad«
datirt auf 1. Juli (Dienstag nach Peter und Paul).
l»K» In Zukunft soll kein Vogt in den gemeinen Herrschaften der Eidgenossen eigene Personen verkaufenoder ablösen lassen ohne der Eidgenossen Verwilligung.
Stadtarchiv Baden: Urbar der Grafschaft; abgedruckt in der Argovia, Jahrg. 1862 und 63, S. 227. Art. 146.
Eine Botschaft des Bischofs von Constanz eröffnet, auf dem letzten Tage zu Baden sei in Betreffdes Spans zwischen dein Bischof und dessen Unterthanen, den Rüthen und Burgern der Stadt Bischofzell,voi; den Boten gemeiner Eidgenossen angeordnet worden, daß beide Theile vier unparteiische, ihnen weder mitGelübden noch Eiden verwandte Männer bezeichnen sollen. Diese sollen mit dem Landvogt im Thurgau, alsObmann, in der Stadt Arbon den Anstand gütlich zu vermitteln trachten; gelänge dieses nicht, so sollen dieParteien auf diesen Tag wieder vor den Eidgenossen erscheinen, wodann diese zu Recht sprechen werden. DerBischof habe dann seine gütlichen Zusätzer ernannt lind aus besondern Gnaden gegen seine Unterthanen vonBischofzell, um die Kosten und das Hin- und Herschicken und Aufziehen des Handels bei ungenügender Voll-macht der Abgeordneten zu verhindern und damit der Bischof mit den Bürgern (selbst) das nöthige rede»könne, den Tag in die Stadt Bischofzell bestimmt. Diesen Tag hätten die von Bischofzell nicht besuchen, auchden Bischof nicht in die Stadt einlassen wollen, und sei zu seinem Leidwesen das Gerede ausgegangen, derBischof werde mit Volk in die Stadt kommen, um die Bürger zu begwältigen, da er gegentheils sich ihne»so gnädig erzeigt hätte, daß der Streit ohne Zweifel verglichen worden wäre. Die Gesandten derer vonBischofzell erwiedern, sie haben ihre zwei Sätze auch ernannt und seien geneigt gewesen, gemäß dein Abschiedden Tag in Arbon zu besuchen; in Bischofzell aber sei ihnen solcher nicht genehm gewesen. Es sei nämlichalter Brauch und Herkommen, oaß der. welcher als Herr in Constanz erwählt worden und zu Bischofzell ein-leiten wolle, ihnen Brief und Siegel gebe, sie bei ihren Freiheiten zu belassen, und daß er zugleich dieselben be-stätige. Obwohl nun dem Bischof eine Copie der von Bischof Hugo sel. ertheilten Confirmatio» vorgelegt worden,habe er ihnen doch keine solche Briefe ertheilt; daher hätten sie besorgt, daß die Annahme des Tages in ihrerStadt ihnen an ihren Freiheiten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten Nachtheil bringen möchte, wogegen ff^nach Arbon oder auch nach Kreuzlingen gekommen wären und sich gütig erzeigt haben würde»; denn sie er-kennen den Bischof als ihren Herrn und wolle» ihm alles Schuldige leisten. Die Boten der Eidgenosse»verabschieden: da die Zusätzer beiderseits ernannt, so soll der Landvogt im Thurgan, Hans Edlibach vo»Zürich, als fünfter und Obmann einen Tag in die Stadt Bischofzell bestimmen. Wird daselbst der Streilgütlich verglichen, so soll der Bischof die Confirmation denen von Bischofzell ertheilen, andern Falls soll sei»Einreiten ihren Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten unnachtheilig sein. Der Bischof soll auch diejenige»,welche mit ihm nach Bischofzell gehen, anweisen, sich aller Nekereien („Spätzlinen"), Drohungen und uiige-schickter Worte zu enthalten, wogegen auch die von Bischofzell ihn >„id seine Begleiter gebührend empfange»und jegliche unziemlichen Worte und Werke unterlassen sollen. Können die Parteien dann nicht einig werde»,