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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1533.

mit denFranzosen Herren" zn Baden eingeritten war, wird verhaftet, weil er nach glaubwürdigen Kund-schaften ldie der Abschied wörtlich gibt) 1. über die Herren von Lueern gesagt, sie seien die größten Verrätherund haben ihm gethan wider die Gerechtigkeit; desgleichen über die Herren von Bern nnd Altorf; 2. zn Walen-stadt in dem Wirthshans zu Nacht mit Gewalt einen Jungen hatflorenzen" wollen. Da er dies nicht gestehenwill, so behält man ihn einstweilen gesangen; unterdessen soll man sich bedenken, ob man weitere Kundschafteinholen wolle, und darüber ans nächstem Tag Antwort geben. Heimzubringen das Begehren

Schöubruuner's und Vogt Nußbanmer's um Entschädigung für ihre Auslagen als sie den Weihbischofbegleitet haben. ?»I». Abnahme der Vogtsrechnungen: 1. Von der Steuer zu Dießenhofen erhält jedesOrt 7 Kronen; 2. von dem Vogt zu Sargnus 13 Pfd. 15 Schl. Hlr.; 3. von dem Vogt im Thurganvon den hohen Gerichten 21 Gl. 4 Constanzer Batzen; 4. von den Niedern Gerichten im Thurgan19 Gl. 2 Constanzer Batzen (je 15 Btz. für 1 Gl. gerechnet); 5. von dein Vogt im Nheinthal 55 Gl.;5. von dem Vogt im Freien Amt 38 Gl. (der Gl. zu 2 Pfd. Hlr,); 7. von dem Vogt zu Baden 8 Pfd. Hlr.;8. vom Strafgeld aus den Ämtern erhält jedes der V Orte 9 Gl. (zn 2 Pfd. Hlr.); 9. aus der Gcleits-büchse zu Birmensdorf erhält jedes Ort 12 Schl.; 10. aus der Geleitsbüchse zu Klingnau 1 Pfd. 2 Sehl.;11. aus der Geleitsbüchse zu Zurzach 1 Pfd. 12 Sehl.; 12. aus der Geleitsbüchse zu Koblenz 5 Pfd. Hlr.;13. aus der Geleitsbüchsc zu Lunkhofen 3 Pfd. Hlr.; 14. aus der Geleitsbüchse zu Mellingen 24 Pfd.15 Schl.; 15. aus der Geleitsbüchse zu Bremgarten 8 Pfd. 5 Schl.; 16. van des Schinders Hof zu Badeil15 Kronen; 17. vom Stadhof zu Baden 3 Gl. und 2 Btz.; 18. aus der Geleitsbüchsc zu Baden erhält jedesOrt 6 Kronen und 3 Gl. an Münze, 18 Kronen an Gold. <«. Der Bischof von Constanz beschwert sich, daßder Vogt von Kpburg ihm und dein Vogt zu Laufeil in den letzten Jahren in ihre Herrlichkeit gegriffen, indem erGebote und Verbote erlassen und Bußen eingezogen habe, und begehrt Abhülfe sowie eine schickliche Anwort-«ItR. Da Bern vermeint, daß der (alte) Landvogt zu Baden in einigen Artikeln den Landfrieden gebrochen unddarum gestraft werden sollte, so hat mau beide Theile in Klage und Autwort verhört. 1. Den Tisch und dasNachtmahl betreffend, den er in den Kirchen zu Birmensdorf und Gebistorf gesperrt haben sollte. Der Vogtverneint dies, da er den Unterthanen, die ihn um Rath gebeten, ob sie der Gegenpartei gestatten sollen, denTisch in die Kirche zu thun, dies gänzlich anheimgegeben und erst auf ihr Anrufen, nachdem sie vor dieVIII Orte Recht geboteil, sie dabei geschirmt habe. Weil er sie also nicht geheißen, die Kirche vorzuenhalten(was allerdings »eine Verletzung des Friedens gewesen wäre), so hat man diesen Handel aufgehoben und dein(neuen) Laildvogt befohlen, die hieraus gegen Vogt Schönbrunner entstandenen Reden zu strafen, im klebrige»beide Parteien zur Verträglichkeit gemäß dem Frieden anzuhalten, damit sie einander gestatten, was jederGlaube erheischt, ohne Eintrag der Weihung und anderer Dinge. 2. lieber den Taufstein in den genanntenKirchen hat man festgesetzt, daß denselben benutzen könne, wer den Chrisam nicht scheue; doch soll der Taufsteinvor und nach der Handlung verschlossen sein; wer aber seine Kinder nicht darin will taufen lassen, mag einbesonderes Geschirr auf den Taufsteiu stellen. 3. Da Zürich dem Prädicanteu voll Tägerfelden, dem derLandvogt eine Prädicalur in seinem Gebiete angewiesen, bei dem Eide geboten hat, die Grafschaft Badeil znmeiden, so hat man demselben wieder erlaubt, in der Grafschaft zu wandeln, sofern er sich nichtrottirsioder als Winkelprediger dient. 4. Das zwischen Venner Stürler und Vogt Schönbrunner wegen einerAeußerung entsprungene Mißverständnis; hat man auch aufgehoben und beide als fromme wahrhafte Ehre»'lente anerkannt. 5. lieber den Zehilten von den Neubrüchen, den die Meßpriestcr für sich allein anspreche»,wird bestimmt, daß derselbe nach Anzahl der Personen getheilt werden solle. 6. Auf die Klage des Hofmeisters