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Juni 1533.
Brunner von Glarus, gewesener Landvogt im Thurgau, verlangt Bezahlung der ihm noch schuldigen 14 Gl.von den hohen Gerichten und 20 Gl., welche er der Besatzung zu Gottlieben vorgeschossen; Glarus 24 Gl.für gemachte Vorschüsse au dieselbe Besatzung; der Sohn des verstorbenen Vogtes Teucher von Gottliebeu39 Gld., welche sein Vater an die Besatzung bezahlt; Haus Huber von Augsburg noch 26 (Zürich: 20) Gl.für das an Jacob Stocker sel. gelieferte Tuch zur Bekleidung der Amtsleute; Kaspar Engel, Wirth zu Frauenfeld,die Zehrung, welche Vogt Stocker und Brunner mit ihren Landgerichtsknechten bei ihm genossen. Heimzubringen.Vorläufig werden Meister Haab von Zürich und der Landvogt in: Thurgau beauftragt, in der Rechnung beide»: Landschreiber zu Frauenfeld nachzusehen, ob diese Summen schon verrechnet seien; sind dieselben in derEidgenossen Namen aufgelaufen und nicht verrechnet, so soll er sie bezahlen. Ueber die Bezahlung der mitden Zusätzern gehabte:: Kosten soll man auf nächsten: Tag Antwort geben. I. Ammann Troger von Uribringt im Auftrag seiner Obrigkeit vor, daß die Basler Münze ganz überhand genommen und andere guteMünze verdränge, weil man sie zu theuer nehme. Auf Genehmigung der Ober:: hin wird nun verfügt,es soll ein ganzer Basler Plappart 11 Angster, ein Doppelvierer 7^2 Angster und ein Basler Vierer3 Angster gelten. Auf nächsten: Tage soll sich dann jedes Ort erklären, ob man einen solche:: Ruf erlassenwolle. »». Solothurn, das in dem Dorfe Kriegstetten alle Herrlichkeit und Gerechtigkeit hat bis an dasMalefiz, beschwert sich gegen Bern, welchen: das Malefiz daselbst zusteht, das aber erst handeln darf, wenndie nieder:: Gerichte ihm etwas mit Urtheil zugewiesen, daß es der überwiegenden Mehrheit daselbst keinenMeßpriester zulassen wolle, außer wenn der Minderheit ein Prediger bewilligt würde; weil dies Solothurnan seinen Herrlichkeiten nachtheilig wäre, so habe es Bern schon öfter ersucht, davon abzustehen, wogegendieses Recht biete; unterdessen seien die guten Leute seit Jahr und Tag unversehen geblieben; weil manum de:: Glauben nicht wie um zeitliche Dinge rechten könne, und Solothurn dabei an seinen Freiheitenund Mandaten Abbruch erleiden dürfte, so bitte es dringlich um Rath. Nachdem man auch die Antwort desBoten von Bern angehört, der das Recht laut der Bünde und Burgrechte anerbietet, wird an Bern freundlichund ernstlich geschrieben, es möchte davon abstehen und Solothurn bei seinen Gerechtigkeiten bleiben lassen :c.;auch hat man den Handel in den Abschied genommen, um sich zu berathen, was weiter für Solothurn znthun wäre. ». Auf diesen: Tage sollte der Anstand zwischen der Stadt Constanz und den Zinsern in:Thurgau, welche dein Domstift zu zinsen schuldig sind, aber einige Jahre lang in die Stadt gezinst, etlichesabgelöst, Kernen- und Haberzinse an Geldzinse verwendet haben, appellationsweise erlediget werden. Umdie Parteien auf gütlichen: Wege zu vertragen, hat man denselben einige Vergleichsartikel vorgeschlagen, diesie aber nach gehabter Bedenkzeit beinahe gänzlich zurückgewiesen. Da die Sache nicht unwichtig ist, so wirdihnen geschrieben, daß man geneigt sei in drei Punkten zu vermitteln, 1. betreffend die vor den: Abschiedvon Krenzlingeu verfallenen Zinse, 2. die Competenzen und Leibgedinge der Geistlichen, welche in der StadtConstanz bleiben, 3. die großen bisher erlaufeneu Kosten; wollen sie annehme:: und halten, was man hierinsprechen werde, so sollen sie auf nächsten: Tage beiderseits mit bevollmächtigten Anwälten erscheinen, wo mansie dann verhören und gütlich entscheiden werde; inzwischen soll das Doincapitel mit Einziehen der Zinse innehalten.Zun: BeHufe genügender Instruction ist dies heimzubringen. «». Es wird angerathen, die Bünde wieder zübeschwören, weil dadurch Freundschaft und Einigkeit gefördert werde, und viele junge Leute der Bünde Inhaltnicht kennen. Da hierüber Niemand Befehle gehabt, so wird dies heimgebracht, um auf nächsten: Tage Antwortzu geben, was für einen Tag man bestimmen wolle. Z». Den: Herzog von Savoyen hat man abermalsgeschrieben, er möchte die ausstehenden Vereinigungsgelder auf nächsten Tag entrichten lassen. Heimzubringen