Jmii 1533. 99
Umgebung des Klosters Paradies geschehen, worin sie aber durch die von Schaffhausen beeinträchtigtWirde». Nachdem man auch Schaffhauseu darauf „betagt", dasselbe aber nichts anderes einzuwenden vermag,daß es Schirmherr des Klosters sei, und bemerkt worden, daß es deßhalb „nichts habe", sondern das^ottcKhaus in der Grafschaft Thurgau liege, so wird die Entscheidung ans den nächsten Tag verschoben: zu^>egm Zwecke werden Zürich und Lueeru beauftragt, die Briefe über Dießenhofen zu „ersuchen" und darüberGericht zu geben. «I. Es wird augezeigt, daß die von Coustanz viele Gitter in der Grafschaft Thurgau anU > kaufen und dieselben mit Personen aus der Stadt besetzen, wodurch man zu Zeiten der Noth Abbruchhätte. Heimzubringen, wie man solchem vorbeugen wolle. « . Da gemeldet worden, daß dervon St. Gallen mehrere Summen Geldes aufgenommen und noch fernere Anleihen machen wolle, undman nicht weiß, ob er das Geld zum Nutzen des Klosters verwende (er hat nämlich seinen Bater und seineer bei sich), so sog „lan heimbringen, (um sich zu entschließen), ob man der Sache genauer nachfragen^ e- l. Aus die Anzeige, daß der Landvogt von Sargans denen zu Walenstadt schwören müsse, und daßufflben der Eidgenossen Geboten und Verboten keine Folge leisten, sondern sich auf ihr Stadtrecht berufen,/l »och i„ den letzten Jahren viele <neue) Verordnungen in ihr Stadtbuch schrieben, soll jeder Bote Henn-ingen, ob man sie sammt ihrem Stadtbuche vorberufcn wolle, und ob der Vogt ihnen schwören soll oder^ Hmnzubringen das Gesuch Heini Suter's, der sich jetzt in Zürich aufhält, ihm freien Handel nach^ npperswyl zu erlauben. Autwort auf nächstem Tag. Ii. Abgeordnete der Gemeinden Norschach unds">aldküch deschweren sich abermals gegen den Abt von St. Gallen, daß derselbe ihre» Predigern, die sie auf' Ne eigenen Kosten erhalten, das Recht verweigere, Kinder zu taufen, die Eheleute zu trauen und das Nachtmahl^ Zugehen; >ie bitten unterthänig, den Abt zu vermögen, ihnen solches zu gewähre». Der Hauptmann dess ' i's erwiedert, kraft des aufgerichteten Vertrags habe derselbe nur das Predigen gestattet; etwas anderesKi bewilligen, könnte der Abt als ein geistlicher Oberer weder vor Gott noch der Welt verantworte»: er hoffe,i >nan ihn bei dem Vertrage belassen werde, da er sonst das Recht anrufen würde. Darüber giebt nunu 1 Zürich seine Meinung ab: Es sei wahr, in dem Vertrage stehe nur, er bewillige Prädieanten, die predigendie Gesandten aber, welche den Vertrag aufgerichtet, hätten dies nicht in der jetzt geltend gemachten- unnung des Abtes bestimmt, wie denn der zwischen den Orten aufgerichtete Lnndfriede nicht mehr sage," 5 daß j?der Theil den andern bei seinem Glauben bleiben lasse, worin alles, was dazu gehöre, mitgegebendarum erwarte Zürich, daß der Abt die drei Artikel auch bewillige, indem es für die Unterthancn keinen^vth habe, wenn der Prediger das, was er lehre, nicht auch vollziehen dürfe. Lucern und Schwpz entgegnen,u^an solle sich an den Buchstaben des Vertrages halte»: der Abt hätte sonst eher „alles bei einander bleiben"ussen als diese drei Artikel zugestanden: er sei übrigens ein freier Herr, die beiden Gemeinden sei» eigen undU»u mit hohe» und nieder» Gerichte», geistlichen und weltlichen Sachen unterworfen, weßhalb der Landfriede'hu nicht binde; zudem weihe der Bischof die Kirchen nicht, in denen mau das Nachtmahl brauche, und würded^»i Abt nicht gebühren, seine Kirche» ungeweiht zu lasse». Da die übrige» Orte keine Vollmacht haben, souüuint man dies in den Abschied, um die Gesandten, welche den Vertrag errichtet haben, anzufragen, welcherMeinung sie gewesen. Es soll auch jeder Bote auf dem nächsten Tag mit Befehl erscheinen zu beschließen,Me man die Parteien gütlich „von einander bringen" könne. I. Es wird berichtet, daß in die Kirchen zuWengi und Homburg bei Nacht eingebrochen, die Bilder zertrümmert, einige Altartücher und andere Gezierde"itwendet worden, daß aber niemand wisse, wer es gethan. Hieraus hat man dem Landvogt im Thurgauund den Edelleuten befohlen, den Thäteru nachzuspüren und darüber zu berichten. Heimzubringen. Ii.. Philipp