Juni 1583.
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Klarer als das Rathsbuch ist folgende Missive:
1533, 11. Juni. Bern an Lausanne. Die Eröffnung der Gesandten von Lausanne, so wie den Berichtder Gesandten von Bern, die dieser Tage in Lausanne waren, habe man vernommen. Da die von Lausannebie von Bern so dringend um ihren Rath und Beistand bei dem von Freiburg auf den nächsten Sonntag(15. Juni) nach Pcterlingen angesetzten Nechtstag bitten, so habe man beschlossen, eine Gesandtschaft abzu-fertigen, um die von Lausanne durch guten Rath zu unterstützen, wie man dieses auch früher gcthan, alsbie von Lausanne am verflossenen 8. April ihre Boten zu Bern hatten, und hierauf auch die von Bern inPcterlingen eintrafen. Denen von Bern scheine, daß es dem Bnrgrecht zuwider sei, wenn die von Freibnrgdie Klage des Bischofs aufgreifen: daher werden sie sich ans dieselbe ans den: Tage zu Pcterlingen nichteinlassen müssen, da es eben nicht eine Angelegenheit derer von Freibnrg, sondern des Bischofs sei; siesollendaher gegen die Compctenz des Rechtstages protestiren und erklären, wenn der Bischof Klagen gegen die vonLausanne habe, so habe hierüber der ordentliche Richter zu erkennen; sollten aber die von Freibnrg beglauben,Klagen zu haben, vermöge denen sie zur Aufhebung des Burgrechts berechtigt seien, so mögen sie gemäß demBurgrecht das Recht bestehen, so nämlich, daß die von Lausanne zwei und die beiden andern Städte (zu-sammen) zwei Richter verordnen. Das habe man denen von Lausanne ans den heutigen Vortrag ihrer Ge-sandten antworten wollen. St. A. Bern - Welsch Misstv. ä, r. 271.
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Hrve „und an andern Krten". 1533, bald nach 19. Juni.
Tag der Städte Bern und Freiburg.
Gesandte: Bern. Sebastian von Meßbach; Franz Nägeli; Jacob Tribolet; Heinrich Räber. Freiburg.Iis) Guglenberg; (Hans) Studer; der Gerichtsschreiber (Peter Fricho); Jost Freitag.
Anstatt eine Abschiedes sind wir ans folgende Acten angewiesen:
1) 1533, 13. Juni. Die genannten Boten von Bern werden wie folgt instruirt: 1. Die Gesandtenvon Freiburg sollen sich erklären, ob sie Vollmacht besitzen, jene an Leib und Leben zu bestrafen, welche zuOrbe Aufruhr erhoben; es seien nämlich die von Bern entschlossen, die rechten „Matzemneister", wie denZungen von Bajaje und andere Rädelsführer gefangen zu nehmen und an Leib und Gut zu strafen, im Ent-wcichungsfalle aber ans ihr Vermögen Beschlag zu legen, und über die Anhänger nach Verhältniß GeldstrafenZ" erkennen. 2. Im Hin- oder Herreitcn soll dem Prädicantcn zu Pvonand ein Vogt gegeben und mitdem Vogt zu Grandso» geredet werden, daß er dem genannten Prädicantcn die am Pfarrhaus verbauten^5 Florin ersetze. 3. Die Boten sollen sich dafür verwenden, daß der Pfarre zu Pvonand der Zehnten vonCheire wie von Alters erstattet werde, wie dießfalls schon früher denen von Freibnrg geschrieben worden. 4. HerrRägeli insbesondere soll mit den Boten von Freiburg und mit dem Vogt von Grandson den lintergang desZehntens von Malbonrges („Manlborget") vornehmen. St.A.Bcr»: JnstrucNonslmch o, r. ggg.
2) 2t). Juni. Bern an Freibnrg. Die Boten, welche dieser Tage mit denen von Freibnrg zu Orbe»nd Grandson gewesen, haben über das, was verhandelt worden, berichtet; man lasse es (einstweilen) hiebeiverbleiben und wolle sehen, was man insbesondere wegen derer von Orbe des weitern zu eröffnen im Fallesti. Sodann werden die Gesandten von Freiburg ihre Obern berichtet haben, was die Gesandten von Bernin Betreff des der Pfarrei Avonand gehörenden Zehnten von Cheire vorgebracht haben; man bitte, daß dievon Freiburg diesen Zehnten genannter Pfarrei wie von Alters her verabfolgen lassen, da klar sei, daß der-selbe dieser Pfarrei gehöre und nicht, wie die Freiburger beglauben, dafür bestimmt sei, daß der Pfarrervon Ivonand zu Cheire wöchentlich eine Messe halte; für letztere seien besonders 10V S. (?) gewidmet.Wen» aber die Briefe, welche den genannten Zehnten betreffen nnd noch beim alten Pfarrer liegen sollen,gefunden würden nnd anders lauten sollten, wolle man denselben statt thun. ». A. Freiburg - A.Cheir-s Nr. «o.
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