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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1533.

der Meinung, daß man es bei der Vereinbarung, welche die Kirchgenossen des Orts vor dem Krieg gemachtund gegen einander eingegangen, bewendet sein lasse; andern Falls aber seien sie bereit, das angebotene Rechtzu bestehen. Auf dieses eröffnen die Bote,: von Solothuru, daß sie die Sache auf dein nächsten Tag vorgemeine Eidgenossen bringen und deren Rath darüber einholen werden, weßnahen die von Bern ihre Botendießfalls bevollmächtigen mögen. Dein aber entgegen die von Bern, daß Bund und Bnrgrccht zwischen beidenStädten solches nicht gestatten und solches auch bisher nicht geübt worden sei, iveßhalb sie am angezeigtenOrte weder Red noch Antwort geben werden; dagegen wollen sie in Gemäßheit von Blind und Burgrechtdas Recht bestehen, in der Hoffnung, daß sie bei ihrer Herrlichkeit und Gerechtigkeit zu Kriegstetteil, bei ihremRechtsbot und der erwähnten Vereinbarung beschützt werdeil.

Der Ort der Verhandlung wird aus der Unterschrift des Stadtschreibers von Bern geschlossen. DieVerhandlung geschah unzweifelhaft vor dein Rath zu Bern.

Die Namen der Solothurner Gesandte» aus der dortigen Instruction vom 5. Juni.

K. A. Solothurn: Abschiede, Bd. 19.

Man vergleiche den Abschied vom 18. Oct. 1532 und folgende Missive:

1533, 21. März. Bern an Solothurn. Weil in Kriegstetten die hohen Gerichte an Bern gehören unddie Leute gemehret, das Gotteswort zu hören und daneben die Messe zu haben, sei man gestützt auf diefrüher schriftlich und durch Boten mündlich mitgetheilten Gründe der Hoffnung, hierbei und bei dem gethanenRechtsbot verbleiben zu können und wolle deßnahen, wenn es nicht anders sein könne, zu Recht stehen.

St.A. Bern: Solothurn Bücher ül, S.W.

Ireilütrg. 1538, 9. Juui (Moutag uach Trinitatis.)

Stailtvnöarcliiv Freiburg: Nathsbnch Nr. 50.

Bundeserneueruug zwischen Freiburg und Peterliugeu.

Vor Rath und Burger» (zu Freiburg) „des Schwöreus halb mit denen zn Pcterlingein ist der pundwie von alter her geschworen."

«Z.

Wer«. 1533, 12. Zum.

Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. SUS, S. t77.

Nor dem Nathe zu Bern eröffnen Gesandte von Lallsaune, daß die zu Freiburg ihnen uach PeterliugenTag angesetzt haben, und bitten um einen Beistand. Danksagung, „müssend die poteu wyter anzczeugen, waSda gehaudlct, das sp thau, nämlich vil Handlung, nüt geschaffet; sprach in schrift gestellt." Man rathet denenvon Lausanne, daß sie denen von Freiburg über Angelegenheiten des Bischofs nicht zu Recht steheil sollen:wenn aber jene in eigener Sache klagen, soll das Recht gemäß dem Vurgrecht ergeheil. „Protestiren, st)habend ein ordentlichen Achter, für den die fach gehört; die von Losen das anpieten; wo aber von denzugesetzten . .. inhalt des burgrechts."