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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni IS33.

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Weise das Recht ergehen lasse, soll eine unter den beiden Parteien zu vereinbarende Geldsumine von dembhlenden Theil als Strafe bezahlt werden. 22. Die bisher erfolgten Beleidigungen sollen gegenseitig verziehenll»i und man bittet auch den Bischof, zu vergeben, was von der einen oder andern Seite ihm widerfahrenff»i möchte; betreffend den letzten Borfall gegen Herrn Doyen de Prez und andere kann jede Partei ihr Rechtsuchen. 23. Die Gesandten bitten den Bischof, zu gestatten, daß die Herolde, wie bisher lange Zeit geschehen,sns Wappen der Stadt tragen. 24. Bezüglich der Münze, worüber die Gesandten übrigens ohne Instructionsuld, zählen sie ebenfalls auf den guten Willen des Herrn von Lausanne.

S 74 dntirt vom 2V. Mai, 1533. Abgedruckt in den blvmoirss st Oooumvuts clo In Luisse rowamlo '4. Vit

- ff. als Nr. LV. der Ltmrtes, Ltatats et Oocuuuzuts couceruauts I'auvisn svesbs äs I^ausauuo.

Hier muß folgende Verhandlung des Raths an Solothur» einbezogen werden;

1533, 24. Mü (Samstag nach der Auffahrt.) Der Bischof von Lausanne läßt abermal von deinswffchen ihm und der Bürgerschaft waltenden Span Kenntniß gebe», und da diesfalls Bern und Freiburg eine^agleistnng, Sonntag Nachts in Lausanne an der Herberg zu sein, abhalten wollen, so bittet er ihm zweiwthsboten zu bewilligen, um ihm zu Frieden und Ruhe zu verhelfen. Es werden von dem Rathe diegenannten Gesandten bestimmt. A. Sowthurn: Rathsb. Nr. ss, S. im.

Rnollnt: Histcürs cls In Kotorm. '4. III, 210, und nach M. Schmitt: Nsmoirss Irisb. sur 1s Diooössüo 4/nusnnns II, 331 mehrere Copien der im Text stehenden Verhandlung lassen anstatt der Gesandten von^olvthurn solche von Freibnrg auftreten. Zufolge des Abschieds vom 12—IL. Mai «I hatte allerdings auchFreiburg seine Gesandten an Ort und Stelle und zwar: (Anton) Pavillard und (Lorenz) Brandenburger.Anläßlich der Thätigkeit derselben können wir leider nur folgende Notizen mittheile»:

1) 15ZZ, 23. Mai. Der Rath zu Freiburg: Die nach Lausanne gehenden Boten sollen schauen, wie dievon Lausanne in der Sache begegnen wolle»! kommen sie nicht angemessen entgegen, so soll der Rechtstagangesetzt und vollführt werden. Bezeichnung der genannten Boten. K. A. Freiburg - Rathsbuch Nr. so.

3) Die Instruction für die Boten von Freiburg bezeichnet als Aufgabe der Gesandten: Beobachtung, obd>e von Lausanne den Bischof in seine Gerechtsame wieder einsetzen und ihm Geuugthuung leiste». ImWeigerungsfall sollen sie auf Sonntag nach dem Herrgottstag (15. Juni) vor Recht geladen werden.

K. A. Frciburg: Jnstructb. Nr. S, s. SS.

Freiburg nahm au der Vermittlung wohl deßwegen nicht Theil, weil es gegenüber der «Stadt inhängendem Recht stund.

I» Betreff des Anfangsdatums siehe den Abschied vom 12—16. Mai it.

57.

Ireivurg. 1533, 2. Juni.

Slu»to»sarchtr> Frcilnirg : Rathsbttch Nr. SV.

Vor Räth und Bürgern zu Freiburg erscheinen abermals savopische Boten und verlangen unter anderin,daß die Sache endlich an die Hand genommen lind die Pflicht betreffend den NmUm vivcmäi und andererDinge wegen beschworen werde. Das Geld wegen des Morges-Zugs wollen sie zur Hälfte sogleich, zurHälfte in leidlichem Ziel entrichten, welches der von Challant auf nächsten August festgesetzt wissen ,volle.VeschluP 1. Ueber den letzten Punkt wird entsprochen; wenn aber nicht bezahlt würde, so würde mau das