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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mm 1533.

er seinem Zwecke nicht mehr genügt und neu gemacht werden muß, uach Sevelin oder einen andern zwischendem Bischos und den Bürgern zu vereinbarenden Ort versetze. 12. Die Bürger beglauben, daß der Galgenzu St. Saphorin bei Chexbres entfernt werden solle, da früher die llebelthätcr nach Lausanne gebracht worden.Da man vernommen, daß St. Saphorin eine Seigneurie und ein besonderes Mandement bilde, welches zurZeit von dem Herrn voll Lausanne erworben wurde und nicht unter dem Plait general von Lausanne, sondernunter einem „Plait general a pari" steht, so hat man all? diesen und andern Gründeil beschlossen, daß derBischof deil Galgeil zu St. Saphorin behalten und daselbst die Uebelthäter nach Verdieneil bestrafen könnellild hiedurch den Bürgern von Lausanne kein Unrecht geschehe. 13. Betreffend die Geistlichen (»las soiAneursll'öAlms«), welche in ihren Häusern Huren halten, hat man verordnet, daß dießfalls die von den Capitelsherrenund dem Klerus aufgestellten Satzungen gemäß ihrem Inhalt vollzogen werden sollen, lind wenn sie dießfallsältere Fälle bestrafen wollen, solleil die Bürger von Lausanne sie hieran nicht hindern, noch für die betreffendenbitten. 14. Wegeil des Nachlasses des verstorbenen Heinrich Guvet (Gubet?) will der Bischof mit Rücksicht aufdie Familienverhältnisse des ersteril sich mit jener Rate begnügeil, die auf nächsten St. Martinstag erhältlichwird (»la, rata gui vicmt (clos) bions «luäit II. (4. aaez' gni l«z passe clans in kost 8t. Nartm»). Manwünscht, daß die, welche die Verlassenschaft innehaben, diesem zustimmen würden. 15. Die Mauer bei derMühle voll Guvet und die hölzerne Brücke daselbst (Schmitt und Gremaud: Nouliu äe la Luisse) soll derBischof oder jene, denen er die Mühle admodirt hat, unterhalten, gemäß dein Briefe, deil die Bürger von Lausannedießfalls haben. 16. Für deil Spital von Notre Dame in Lausanne soll der erste der Capitelherren einen recht-schaffeneil Mann aus der Stadt als Verwalter bestellen; der soll das Beste des Spitals zu fördern trachten undvor vier Capitelsherren und vier vom Rathe hiezu bezeichnete» Bürgern Rechnung geben. 17. In den Streitzwischen Dopen de Prez einer- und dem Abbe von Lausanne und einigen Bürgern anderseits wollen die Ge-sandten sich nicht mischen, weil dieses eine Privatangelegenheit ist; können die betreffenden sich nicht vereinigen,so mögen sie das Recht walteil lassen. 18. Betreffend deil Anstand wegen der beiden Häuser des Herrn Jaquesvon Montfaueoil wird festgesetzt, daß Herr Venoit de Pontherouse dieselben lebenslang bewohnen könne undzwar in Folge der Geldsumme, die er dießfalls der Abbape des Enfants von Lausanne gegeben. Nach seinemTode sollen sie vollständig den Capitelsherren zufallen, unbeschadet den Lehenrechten (»clireetes«), welche dieBürger von Lausanne in Betreff dieser Hänser besitzeil; mich dürfeil die Capitelsherren das van Pontherouseder Abbape gegebene Geld nicht zurückfordern. 19. Die fünf Stück Geschütz, welche das Wappen der Capitels-herren tragen, sollen die Bürger jenen zurückstellen; ebenso die beiden Stücke, welche von Dommartin hergebracht,vorden; dagegen sollen die Capitelsherren diese Stücke nicht veräußern, sondern um sie für deil Nothfall zumBesten der Cite und der Stadt gebraucheil zu können, in der Cite aufbewahren. Die übrigen Stücke bleibendeil Bürgern. 20. Der Kasten (»I'arelie«), welcher zu St. Maures war, soll zu keinem Streite Anlaß geben,sondern es soll die Sache in ihrem dcrmaligen Bestände verbleibeil. Wenn der Kasten Briefe enthält, welchedem Capitel nützlich sind, sollen dieselben dem Capitel zurückgestellt werden. 21. Da von keiner Seite dieRechtspflege gehandhabt worden, geschaheil bei Tag und Nacht gegenseitige Gewaltthaten und Beleidigungen,aus deuen viel llebles entsprungen ist. Es sollen nun in der Folge diejenigen, welche sich solches zu Schuldenkommen lassen, von deil Beamten des Herrn von Lausanne gemäß ihrem Verschulden und nach deil Gebräuchenund Gewohnheiten (»usaness et eostumss«) von Lausanne bestraft werden, wozu die Bürger eine Deputationabordnen sollen. Für deil Fall, daß der Bischof sich zu beklagen hätte, daß die Bürger nicht in dieser Weisedeil Ncchtsgang unterstützen, oder daß die Bürger sich beschweren könnten, daß der Bischof nicht in angegebener