Mai 1533.
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theiliges Recht nachweise» könnte. 5. Da ans den Schriften des Raths der Stadt Lallsanne sich ergicbt,»st wiederholt sowohl der verstorbene als der gegenwärtige Herr von Lausanne durch ihre Diener den RathStadt »in die Erlaubniß, Brennholz aus den Waldungen (»buw «los liaüpos«) der Stadt zu beziehen,"»gingen, soll dieses auch in der Folge, wenn der Bischof solches Holz zu erhalten wünscht, geschehen; dannI" er von der Stadt wie andere gehalteil werden. 6. Der Bischof soll einen Mestral setzen, der denM wohnten Pflichten dieses Amtes obliegen kann; dieser hat dem Bischof den gewohnten Eid zu leisten. Dieser»llull soll vier Jahre am Amt verbleiben; nach deren Verfluß, oder wenn er während denselben abgehen» l, hat der Bischof in gleicher Weise einen andern an diese Stesse zu ernennen. Derselbe hat auch der"'ladt zu schwören, gemäß dem Plait general. Da laut dem letzter» die Gewichte und Maße in dem Hause,welche Mastin genannt wird, aufbewahrt werden sollten, die von Lausanne aber früher kein Gemeindehaus'k>"ße», so sollen seile nunmehr, unbeschadet dem Plait general, im Stadthause niedergelegt werden. 7. Bezüglichu ^.hore und der Mauern der Stadt und der Eike verordnen die Gesandten, dieselben sollen nach bisherigemund Gewohnheit den Bürgern gehören; dagegen sollen diese jedem neuen Bischof bei seinem EintrittSchlüsse liberreichen, die ihnen aber von dem Bischof sofort zurückgegeben werden. In Betreff der drei^ho>e zwischen der Stadt und der Cite, welche nicht durch hölzerne Thören geschlossen werden könne» und»,>e> oft nächtliche Beleidigungen und Vergewaltigungen erfolgen, wird bestimmt, daß das Enpitel auf seine^ > en jedes Thor mit Thören versehen möge; zu denselben soll es zwei gleiche, alle diese Thore öffnendeSchlüssel beschaffen; der eine derselben soll zu Händen des Capitels einem zuverlässigen Manne der Cite, dereinem solche» der Stadt zu Händen der Bürger übergeben werden. Diese Thore sollen im Sommermm Abends neun Uhr und im Winter von Abends acht Uhr an bis Morgens zu der Zeit, zu welcher gewöhnlich5» Lausanne die Thore geöffnet werden, geschlossen sein. Bei Erfordernis! kann jeder Theil mit seinem Schlüssel»tuen und können die Herren des Capitels und die von der Cite in die Stadt und die Bürger in die CiteMinen und sollen letztere nicht gehindert werden, die Wache (»guot«) überallhin gehen zu lassen. 8. Der' e uud djx Abbape, die aus den jungen Leuten (»cmtont««) von Lausanne besteht, da dieselbe wiederholtK> ^»ordiuiugeu und Beleidigungen Anlaß gegeben hat, soll ausgehoben sein und nicht wieder errichtet werden;"»mit jg gesagt, daß die jungen Leute von Lausaune nicht in Ehren miteinander verkehren dürfen.
Der Bischof hat den Bürgern auf gewisse Zeit eine» Zoll auf das Fleisch bewilligt. Diese Zeit ist zwar»"gelaufen; da aber die Bürger die Mauern und anderes unterhalten müssen, mögen sie diesen Zoll beibehalten1» lauge sie wollen, doch mit dem Vorbehalt, daß dem Bischof der vierte Pfenning und das Recht ans dieZungen gehöre und seine Autorität wie früher aufrecht erhalten bleibe; auch soll der Bischof für das Fleisch,»»lches er für seinen Bedarf bezieht, keinen Zoll zu entrichten schuldig sein. 10. Ebenfalls für eine Zeit, welchebereits verflossen ist, sind die Gärten an den Wälle» der Stadt (»los curtils «los torraux ilo In villo«)^»rgern von Lausanne, ebenfalls mit Nüksicht auf ihre Kosten für den Unterhalt der Mauer» und anderesKu Benutzung überlassen worden. Es wird nun bestimmt, daß die Bürger den Bischof bitten sollen, ihnenb»'se Gärten weiter zu belassen; der Bischof wird ihnen dann dieselben je auf neun Jahre verleihen, empfängt»"er dafür von den Bürgern je beim Anfang dieser neun Jahre zwei Pfund Pfeffer (»pcnvru«) als Soufferte»»d Beitrag an die Festungswerke. Wenn im Kriegsfall die Bürger diese Gärten verlassen oder zerstöre»»'ürden, so fällt die Abgabe der zwei Pfund Pfeffer weg, ohne daß sie deßwegcn dem, was sie laut demPlait general für die Wälle und Grüben beitragen müssen, enthoben sind. 11. Den Galgen beim Platze Monibeno» betreffend, weil er allzunahe an diesem Platze ist, bitten die Gesandten den Bischof, daß er denselben, wenn
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