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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mm 15,33.

Bemerkung: Act I befindet sich dermalen eingeheftet in einen. Schreiben des Bischofs an Schultheiß undRath zu Freiburg, ä. ck. 5>. August 15,34, in welchem meist in allgemeinen Ausdrucken Freibnrg angegangenwird, durch Gesandte zu wirken, zumal in Lausanne der Glaube verloren zu gehen drohe. Da in der Klagedes Bischofs bis zum Jahre 15,32 das Jahresdntum angeführt, andere Ereignisse aber bloß nach dem Tag,z, B, PassionSsonntag, St. Gcorgcntag datirt werden, so glauben nur, daß diese Data auf das folgendeJahr 15,33 gehen, und da unser Abschied von schriftlich überreichten Klagen und Gegenklagen handelt, sodürsten diese Acten nicht ohne Grund hieher gezogen werden, obschon ihr Inhalt auch zu frühern Tagen taugenwürde. Alle drei Klagen sind französisch.

Man vergleiche ferner den Abschied vom 4. Octobcr 15,34.

liucbnt,, kckwkniro >lo >n liüloi'mnt.lon, '1'. I. p. 34 ff. ». 3'. lll p. 299 gicbt Nr. kl und III der obennütgetheilten Actenstücke nach einer bruchstücklichen Vorlage.

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^5llltsl!Ntt>.'. 15»33, 29. Mai.

Ä"al»to»lötN'clnv Lausanne: <1u l'-iiUtiFo I,!k.ii8!k.k>ns, . .322.

Gesandte: Bern. Niklnns von Grnsfenried; Georg Schöni, beide des Raths. Solothnrn. Rudolfvon Roll; Dnrs lllrs) Schlnni.

Die genannten Gesandten sind in Betreff der Anstände zwischen Sebastian von Montfaueon, Bischofnnd Herr («?riue<z«) von Lausanne, und dein Capitel daselbst einerseits und Bürgermeister und Rath derGemeinde Lausanne anderseits abgeordnet worden. Sie haben in Gegenwart des edle» Johann Constablc(„Conssable"), Lieutenant der Balliage von Lausanne, und des Francis Deplaict, Schreibers der weltlichen Ge-richtshöfe (»olvre eolnmuu ckvs ecnirs KoaulivrL«) von Lausanne, verhandelt und folgendes vereinbart(»mnmuit, I'orcknmmuov taitv«): k. Da der Bischof sich beklagt, daß die Stadt Lausanne gegen seine Oberherr-lichkeit gehandelt, so setzen die genannten Gesandten fest (»orckonuv» nmm In« clit» arbitrv» vi mnlnmkmlvnr»«),es solle der Bürgermeister van Lausanne, begleitet von einigen Mitgliedern des Raths daselbst nnd denGesandten (».ivve m»m«) den Bischof ersuchen, es zu vergeben, wenn etwas gegen das Recht seiner Ober-Herrlichkeit (»antoritv, kviMvnriv vt prvlnmnnoneo«) geschehen, nnd ihm sagen, daß er nach wie vor inseinen Rechte» verbleibe. Anderseits soll dieses Gesuch den Rechten nnd Freiheiten der Stadt Lansanne inkeiner Weise nachtheilig sein. 2. Es waltet ferner die Klage, daß die von Lansanne einen Rath erwählen,der bezüglich seiner Zahl der bisherigen Uebung entgegen stehe, und welcher anstatt des Rufes ans denKlang der Glocke versammelt werde. Die Gesandten entscheiden, daß die von Lansanne ihren Rath in bis-heriger Zahl ans ehrenmerthen Leuten bestellen, nnd mit der Glocke, doch ohne beleidigende Auslassungen,berufen mögen. 3. Es wird ferner geklagt, daß man dem früher sogenannten Gouverneur der Stadt Bürger-meister sage. In Betracht, daß im Laufe der Zeit die Titel: Pricurs in Sindiegues nnd dann inGouverneurs geändert worden, ohne daß dadurch der Oberherrlichkeit des Herrn von Lausanne zu nahegetreten worden, mag die Stadt nun auch unter gleichen Bedingungen sich des Titels: Bürgermeisterbedienen. 4. Entgegen der Einsprache der Stadt, daß der Bischof unterhalb des Platzes Montbenon Steineenthebe, wird dem Bischof dieses für sein Bedürfnis; zugestanden, es wäre denn, daß die Stadt ein gegen-