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Mai 1533.
die Verwandten des Werli verlangen das Recht; doch gedenke man mit der Hülfe derer von Bern die Sachebciznlegen, und erbitte sich hiefür ihre Mitwirkung.
V. (24. Mai.) Die Freiburger verlangen den Verhören der Gefangenen beizuwohnen. Es wird ihnengeantwortet, gemäß der Hebung werden nur die Sindics und Näthe (»aivvs«), nicht aber die klagende Parteiden Verhören beigezogen, sie mögen es nicht verübeln, wenn nur gemäß den Freiheiten und guten Gewohn-heiten das Recht geübt werde. Betreffend den Studie Cognet, da die von Freibnrg auch gegen ihn geklagthaben, wird verfügt, er möge den Verhören und dem Proccsse beiwohnen, bis er einer Schuld überwiesensei, wodann er gleich den übrigeil verhaftet werden soll.
VI. (2ü. Mai.) Um den Frieden herzustelleil beschließt der Rath der Zweihundert, die Gesandten vonBern und Freiburg zu bitteil, im Verein mit dein gewöhnlichen Nathe dießfällige Mittel zu berathen. Alsdieses Nachmittags den Gesandten von Freibnrg, welche ihre vorhabende Abreise allgezeigt hatten, mittgetheiltwordeil, erwiederten sie, sie können diesem Gesuche nicht entsprecheil, weil ihre Aufgabe vollendet sei.
VII. (27. Mai). Alis das Verlangen der Gesandten von Bern versammelt sich der Rath der Zweihundert.Vor demselben trageil die Gesandten vor, ihre Obern haben von den Zwistigkeiten vernommeil, welche durchden Tod des Peter Werli herbeigeführt worden. Befürchtend, daß die Verwandten des gestorbeilen etwasGewaltthätiges vornehmen möchten, seien sie anhergeschickt worden, den Stand der Sache zu erfahreil, dieAnstände wenn möglich beizulegen und für die von Genf alles zu thun, was wahren Bundesgenossen zuleisten gebühre. Nachdem sie nun klar eingeseheil, worin die in Genf vorhandenen Uneinigkeiten bestehen,bleibe ihnen zur Vollendung ihrer Aufgabe nichts weiter übrig, als behufs möglichst beförderlicher Beilegungaller Anstände denen zu Genf zu empfehleil, daß sie jedem gestatteil, zu lebeil, wie das Gewisseil es ihmvorschreibe; sie mögen die Ceremonien (»MvnnitatW»), die Messe und die Bilder beibehalten für jene, diediese wünschen; jenen aber, welche das Evangelium zu hören verlangen, möge in einer der sieben Pfarrkirchenoder in einein Convente ein Prädieant bewilligt werden, in der Meinung, daß Niemand gedrängt werde,denselben zu besuchen oder nicht zu besuchen, so wie auch diejenigen, welche Messe höreil wolleil, deßhalb vonniemanden gekränkt werden sollen; es möge einfach jedermann nach seinem Willen und seinem Ermessen leben-Sodann ersuchen sie auch, daß man dem Blichhändler gestatte, seine Bücher des alten und neuen Testamenteszu verkaufen. Endlich gefiele ihnen, wenn es denen von Genf gelänge, mit denen von Freiburg freundlichübereinzukommen. Der Rath ersticht die Gesandten, noch länger zu verweilen, bis mau die Gesandten vonFreiburg wieder herbeibekommen habe, nm dann gemeinschaftlich in der Sache zu verhandeln; übrigens seimit jenen nichts anderes abgeredet worden, als daß man ihnen versprochen, Recht ergeheil zu lassen. I»Betreff der Messe, des Prädicanten und anderer Dinge wurde geantwortet, man wünsche bei den frühervereinbarten Artikeln zu verbleiben.
Die Seitens Genfs handelnde Rathsbehörde wird nicht innner genannt, so daß da, wo der Rath derSechszig oder Zweihundert genannt wird, bei später folgenden Verhandlungen doch wohl meist nur der kleineRath zu verstehen ist.
Die Unterbrechung einiger Verhandlungen durch andere Geschäfte und deren Wiederaufnahme in dergleichen Sitzung erklärt sich wohl meistens dadurch, daß der betreffende Rathsbeschlnß den Gesandten durchdie windicS in ihrer Herberge angezeigt worden; bis zum Einlangen der Antwort fuhr der Rath mit ander»Geschäften fort. Man findet dieses Verhältnis; theilweise in diesem Abschied angedeutet, anderwärts wird esausdrücklich hervorgehoben.