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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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79
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Mm 1533.

71»

Zu II, 6. Die eingeklammerte Stelle wird im Original simigleich bei II, 3 und II, 4 gegeben! bei II, 4in Folge eines Beschlusses des auf das Anerbieten der Freiburger, an den Bischof schreiben zu wollen, in derMolardhalle (»in Nolarii«) versammelten Rathcs. Da wir vermuthen, daß ihre Erwähnung bei II, 3nachträgliche Anmerkung sei, so glauben wir füglich, sie an den Schluß der ganzen dießsälligen Verhandlungversetzen zu dürfen.

Zu IV, 1. Eigeuthümlich stimmt zu dieser Verhandlung folgende Missivc:

1533, 23. Mai. Freiburg an Genf. Aus dem Bericht der benannten Gesandten habe man entnommen,was sie in der Angelegenheit des verstorbenen Chorherrn Peter Werli, Bürgers zu Freiburg, gehandelt.Alan hätte geglaubt, daß ans das Verlangen der Gesandten und der Brüder und Verwandten des gestorbenengegenüber den Thätern Recht gehalten worden wäre. Da nun aber dieses nicht geschehe», so bitte undermahne man die von Genf auf das dringendste gemäß dem Burgrecht, daß den genannten Gericht und Rechtgehalten werde, wie die Rechte und Freiheiten derer von Genf es mit sich bringen. Würde in Folge der Ver-weigerung dessen etwas geschehen, was denen von Genf im allgemeinen oder einzelnen von ihnen unangenehmwäre, möge solches der Ehre derer von Freibnrg unnachtheilig sein. Man bitte um Antwort durch denUeberbringer.

K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. Z0, t'. 05. (Französisch). Abgedruckt bei Berchtold: I'ribmlrx ot l-unövo in den iVrtdiivo« da la

3oo. d'1ii«t. du Oiuit. do l^rib. V, 123.

Zu VII. Nicht ganz mit dem Text im Einklang scheint folgende Stelle des Rathsbuches von Bern:1533, 31. Mai. Vor dem Rath zu Bern berichten die zu Genf gewesenen Gesandten über ihreVerrichtung, nämlich wie Werlis Freundschaft das Recht angerufen, wie Kundschaften aufgenommen und dieBeklagte» gefangen gesetzt, die Hauptschuldigen aber sich entfert haben; die von Freiburg seien unzufrieden.Die Gesandten seien auch vor Rath und Burger getreten und hätten sie ermahnt, einig zu sein, den GutwilligenPrädieanten zu gestatten und bei den vor der Unruhe errichteten Artikeln zu verbleiben.

St. A. Bern: RathSb. Nr. SM, S. lV7.

Die hicher gehörenden Puncte der „vor der Unruhe" (30. März) errichteten Artikel sind folgende:1. Niemand erfreche sich, gegen die heiligen Sacramente der Kirche zu reden, denn in dieser Sache solljedermann frei nach seinem Gewissen lebe», ohne von jemanden, sei er geistlich oder weltlich, Vorwürfe zuerhalten. 2. Es darf niemand predigen ohne Erlaubniß der Obern, der Sindics und des Rothes. DerPrediger soll aber nichts vortragen, das er nicht aus der hl. Schrift beweisen kann. 3. Keiner soll anFreitagen und Samstagen Fleisch essen oder etwas vollbringen, wodurch sein Nächster und christlicher Mit-brnder geärgert würde. 4. Es ist untersagt, Lieder zu singen, wodurch der Glaube und die Gebote (derKirche?) gehöhnt werden. 5. Man schwört, dieic Artikel zu halten bei einer Buße für den ersten Fall von60 Sons, für den zweiten von 6t) Sons und drei Tagen Gefängniß bei Wasser und Brod, für den drittenvon 6t) Sons und Verweisung außer die Stadt für ein Jahr und einen Tag u. s. w.

K. A. (Yens: Nathsregister.

54.

Sutern. 1533, LI». Mai (Dienstag vor der Ausfahrt».

Staatsarchiv Lucern : AU,). Absch. 15. i. t'. 47.

Tag der V Orte mit Freiburg.

Gesandte: Fr ei bürg. Walter Heid. (Andere unbekannt).

i,. Da der Landvogt zu Baden berichtet, daß Georg Müller, weiland Abt zu Wettingen, 500 PfundNestanzen nicht verrechnet habe, die der gegenwärtige Schaffner deS Klosters bezahlen müsse, so wird be-schlossen, es sollen die 500 Pfund dem benannten Pfaffen an seiner Eompetenz abgezogen werden, gemäß