Mai 1533.
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gut scheine, so wollen sie an den Bischof schreiben, daß er komme. 5. Dieselben Gesandten verlangen eineAbschrift der in Betreff des an Chorherr Werli begangenen Mordes aufgenommenen Verhöre. Man beschließtZu antworten, daß diesem Begehreil nicht entsprochen werden könne, weil am Schlüsse des Processes die Zeugennochmals abgehört werden (»rapawra tvstus all tiuus proccllonlli contra llolingueutW«). K. Die Ab-geordneten von Bern billigen die ihnen ertheilte Antwort und wiederhole», ihre Aufgabe erfordere, alles anzu-wenden, daß die Uneinigkeit beschwichtigt werde, und da sie vernommen, daß die Gesandten von Freiburgdenselben Auftrag haben, sei zu hoffen, die Sache werde gelingen. Betreffend die Absendung von Gesandtena» den Bischof haben sie keinen Auftrag; die von Genf mögen dießfalls thun, was sie für gilt finden. (DerRath erkennt, daß es der Ehre derer von Genf angemessen sei, wenn nur sie, ohne Mithülfe anderer sichum die Rückkehr des Bischofs bewerben).
III. (22. Mai.) 1. Die Gesandten von Freiburg treten mit Jacob Werli und einigen andern Verwandtendt'v getödteten Chorherrn Werli vor den Rath und verlangeil, daß gegen diejenigen, welche dieses Mordesschuldig, das Recht ergehe; sie fragen, vor wem das zu geschehen habe. Alan antwortet ihnen, daß Klagenbetreffend Strafsachen an den Fiscal Procureur oder an den Lieutenant («lacuiutcmvukcuu ,juris«) zu bringen'eien; übrigens wolle man wegen geringer Anzahl der Nathsglieder den Gegeilstand auf Nachmittag verschieben.
^wr dem Nachmittags versammelten Nathe der Sechszig wiederholen die Gesandten von Freiburg ihren frühernVortrag und verlangen zu wissen, wer dem Proceffe über den eingeklagten Mord beizuwohnen habe. DerAach antwortet, gemäß dem Gebrauche zu Genf sei es Aufgabe der Sindics in Verbindung mit dem kleinenAathe den Processen über Criminalsachen und dem Nrtheile beizuwohnen (»allstaro«); man nenne die Sindicsdichter über Criminalsachen, was sie bis jetzt auch geweseil seien, indem sie wirklich zu urtheilen pflegten.
IV. (23. Mai). 1. Die Gesandten von Frciburg treten abermals vor den Rath und führen Klage imImmen voil Jacob und Kaspar Werli, Johann Guglenberg und andern Verwandten des getödteten Peter Werliwider alle, die dieses Mordes schuldig erfunden werden, und gegen alle, welche zur Zeit der That auf demHwlardplatze anwesend gewesen, namentlich auch wider den Sindic Johann Coguet, der daselbst verwundetworden, lind wider Etienne de Chapeaurouge (»llo piloo rubra«); sie verlangen, daß diese verhaftet undliegen sie, doch gemäß den Freiheiten der Stadt, procedirt werde, so wie gegen andere, die schon verhaftetseien; mit dem Vorbehalt, fernere Klage gegen weil immer, der als verdächtig erschiene, zu stellen; der ProcureurFiscal und der Lieutenant mögen daher die Angelegenheit an die Hand nehmen, damit dem Recht der gehörigeGang gewährt werde. Coguet und Chapeaurouge antworten, sie seien als Beamte und in der Meinung,Friede zu mache», auf dem Platze gewesen; sie haben nie den Degen gezogen, sondern die Sache nach Kräftenzu beschwichtige» gesucht, und können daher nicht als schuldbare betrachtet werden; wenn es sich aber zeige,baß sie den Degeil gezogen, seien sie bereit, zu Recht zu stehen. Im Abstand der Gesandten von Frciburgund von Coguet und Chapeaurouge beschließt der Rath, jenen zu antworten, man sei bereit, das Recht ergeheilzu lassen und gegen alle, welche der Untersuch als schuldig herausstelle, gemäß den Freiheiten der Stadtvorzugehen; dem Lieutenant und dem Procureur Fiscal wolle man die uöthige Unterstützung gewähre»(«laevro knrtus»), lim die Verhaftung jener vorzunehmen, gegen die geklagt werde und bei denen eine Ver-haftung nothweildig sei. Die Gesandten und die Verwandten des Peter Werli verdanken diese Antwort undbitten, auch Coguet und Chapeaurouge zu verhaften und gegen sie zu procediren, wenn der Untersuch dieses"ls angemessen ergeben sollte. 2. Da die Gesandten von Bern bisher auf eine freundliche Beilegung der Sachewarteten, so beschloß der Rath, es sollen die Sindics ihnen mittheilcn, sie möchten dießfalls Geduld tragen;