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gelegten Abschied, i». Die von Snrgans nnd einige andere Genieinden bitten um eine Beisteuer an diegrasten Kosten, die sie mit der Herstellung von Rheinwnhren erlitten; auch der Wuhrmeister bittet umein Geschenk. <»> Thardi an der Brücke nnd Klaus Schlegel zu Snrgans bitten seder um ein Fensternnd Schild.
lieber den Charakter des Tages vergleiche man den Abschied v. 22. April, 5.
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Ireilmrg. 1533, 12. bis 10. Mm.
Katttvttsarcliiv Kreibiirg : Acten Genf, und Abschiede Nd. 10, s. 5»Z.
Gesandte: Savopen. Herr von Lnllin, Gouverneur der Wandt; Aimü von Genf; Herr CollateralMilliet, des Raths zu Ehambcrp. Bern. Bernhard Tillmann. Sekelmeister; lliiklnus von Grnffenried,alt-Venner.
»». Ans Anstichen der Voten des Herzogs von SavcnM nnd Behufs Vollzug der Abschiede von Bernvom 21. Novcm. (Bd. IV. 1. i>. Nr. 773) nnd von Freiburg auf Katharina (25. Nov.) 1532 ist durch dieBoten beider genannten Städte folgendes verhandelt morden. Gemäst dem Nrtheile von Peterlingen soll derHerzog im Besitze des Vidomats verbleiben, jedoch ohne Nachtheil des Bischofs von Gens und seiner Kircheund unbeschadet den Freiheiten, Gerechtigkeiten und Herkommen der Stadt Genf und ihrer Bürger, die solange der Herzog und seine Nachkommen von den Bichöfen, denen ihre Rechte vorbehalten wurden, bei die-sem Aiiite belassen werden, des Vidomats halb oder wegen dessen, was sich mit Rücksicht ans dasselbe zuge-tragen, weder an Leib noch Gut bekümmert werden sollen. Die beiden Städte sind des Willens, daß dieserSpruch also gehalten werde; doch soll dießfalls eine bestimmte Sicherheit gewährt werden, die die beidenStädte nicht besser erlangen zu können beglauben, als wenn man beim Abschied von St. Julien bleibenwürde, der die Verpfändung („Verpenigung") der ganzen Waadt vorschreibt. Doch zu Gefallen des Herzogswollen die Städte folgende Milderung eintreten lassen: Wenn mit Urtheil und Recht erfunden würde, daßder Herzog den Abschied von St. Julien nicht aufrecht erhalten habe, so sollen anstatt der ganzen Waadtnur Nomont, Uverdon, Cudrefiu und Stäffis in der Verpflichtung und Verpfändung begriffen und den beidenStädten verfallen sein. Diese aber dürfen von benannten Plätzen einen Monat lang nach Erlast des Urtheilsnicht Besitz nehmen nnd es hat der Herzog während dieses Monats das Recht, diese Pfänder mit 2<1,t)0<1Kronen zu lösen. Thut er dieses nicht, so mögen die Städte die benannten vier Plätze mit aller Nutzungund Zugehör sich aneignen. Auch dannoch aber mag der Herzog dieselben während den nächstfolgenden drei Jahrendurch Bezahlung der benannten Summe wieder an sich bringen. Geschieht aber auch dieses nicht, so bleibendie genannten Plätze und Städte gemäst dem Inhalt der Verpfändung um die Landschaft Waadt unbedingtesEigenthum der Städte Beru und Freiburg. Mit dieser Erläuterung soll dann die Verpfändung der gemeinenLandschaft Waadt aufgehoben und erloschen sein. Man glaubt, hiemit den von den Gesandten des Herzogserwähnten, zu Bern und Frcibnrg ausgegangenen Abschieden Genüge gethan zu haben. Das soll aber imÜbrigen weder dein Abschied von St. Julien, noch dem Urtheil von Peterlingen, noch dem Bnrgrecht nach-theilig sein. Dieses haben die Boten von Bern auf Heimbringeil angenommen; sie wissen auch, „wie es