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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mai 1533. 71

gerichtet werden. 2. Dagegen sollen die Pfarrer von Begräbnissen, Siebenten und Dreißigsten keinen Lohnoder Geschenk (Present") annehmen. 3. Wahrend des Gottesdienstes soll niemand ans den Kirchhöfen »m-herstehcu, um Gespött zu treiben, bei 1 Pf. Buße. I». Heimzubringen die Beschwerde Kaspar Müllers vonÜnterwalden gegen die Venetianer, daß ihm dieselben den verdienten Sold lange vorenthalten und auf seineBeschwerde ihn dreizehn Monate im Gefängniß gehalten haben, so daß er in schwere Krankheit gefallen und durchdie gehabten Kosten um all das Seine gekommen sei. v. Da man für nöthig erachtet, daß bei dem Ausreiten^ neuen Vogtes von Glarns in den Freien Aemtern von jedem an der Vogtei betheiligten Ort ein Botegegenwärtig sei, so wird verabredet, daß ans den achten Tag nach dem Beginn der Jahrrechnung jedesOrt einen Boten in Muri habe, um die vorhandenen Geschäfte vorzunehmen. «R. Denen von Mcls wirdNechnung abgenommen über die verkauften Kirchenzierde», Zinsen und Einkünfte, und dieselbe zum Theil ge-nehmigt ; was man ihnen weiter befohlen, wissen die Boten. Eine Schrift darüber wird auf das Schloß zuMorgans gelegt, v. Schultheiß und Sekelmeister von Rapperswyl führen Beschwerde, daß einige aus demSnrganserlnnd ihnen den Zoll verweigern, wogegen die beiden Schultheißen von Sargans und Wallenstadtund der Landammann, im Namen der Landschaft Sargans, antworten, sie wollen leisten, was Brief und Siegelfordern; aber vermöge derselben seien sie nicht schuldig, von Eisen und Stahl auch Zoll zu entrichten, bittenolso, die Napperswpler abzuweisen. Heimzubringen, l. Schultheiß Bünzli von Wallenstadt beschwert sich,^ ihn Hans Hobi durch sein Kundschastgeben in große Kosten gebracht, indem er seinen Widersachern Alleszu Ohren getragen habe, obwohl eram Stab" gelobt, dies nicht zu thun, und stellt das Gesuch, daß derselbeungehalten werde, ihn dafür zu entschädigen. Hobi antwortet, er habe, was er gethan, aus Auftrag der Boten vonGlichen Orten gethan, was er beweisen wolle. Es werden demnach beide Parteien mit ihren Beweisen undKundschaften auf die Jahrrechnnng zu Baden beschieden und die Baten eingeladen, hinlängliche Vollmacht»utzubringe». (Zürich und Glarns haben jedoch bei diesem Handel nicht sitzen wollen). K-. Heimzubringenwas die von Mapenfeld und der Herr von Pfäfers vorgebracht wegen Erbauung einer Brücke über den Rhein.^ Es antwortet der Abt von Pfäfers auf die gegen ihn erhobenen .Klagepunkte, nämlich daß er die Kirchen-z erde» und andere Ceremonien, trotz seinen Versprechungen, noch nicht aufgerichtet, und einen Pfarrer angestellt,A'r sich fnstM. ygii tz^r Messe losgesagt, dann geheirathet habe und nun wieder Messe lese, ohne daß er Ab-solution erhalten. Zürich erklärt, daß es seiner Instruction gemäß in diesen und andern Sachen nicht weiterhandeln werde, als was der Landfrieden zugebe; dasselbe zeigen auch die andern Boten an. i» lieber dieBesetzung der llntervogtei zu Nagatz hat man dicßmal nichts verfügen wollen, sondern die Sache auf die"öahrrechnung z» Baden verschoben. Inzwischen soll jeder Bote der Verwendung des Abtes von Pfäfers für.mcob Schund eingedenk sein; dergleichen der Verantwortung des Gorgius Locher. It. I. Die von Mels werdenbestraft wegen ihrer Säumniß in der Herstellung der Kirchenzierdcn; deßgleichcn Thomas Wüsti und sein'twchtermann wegeneehandlung" ungeachtet ihrer nahen Verwandtschaft. 2. Was Pauli Bogler's und ThomanGubser's halb gehandelt, ivie und warum sie gestraft worden, weiß jeder Bote. I. Über viele andere ver-fügte Strafen wird ein eigener Abschied ausgefertigt und dieser auf das Schloß zu Sargans gelegt. >»» FürttÜe .Kirchgemeinden, wo Rechnung zu halten von Nöthen gewesen, wird verordnet, es sollen dieselben durchAbgeordnete dem Landvogt und Schultheiß Krämer Rechnung ablegen von allen Zinsen und Gülten derKirche»; was davon verthan ist, außer für Kirchenbauteu, soll zurückerstattet werden. Dann werden in jederKirchhöre zwei Kirchenvögte bezeichnet, welche das Kirchengnt verwalten, die Einkünfte beziehen und alle aus-stehenden Guthaben, bei Strafe für die säumigen Schuldner, einfordern sollen, gemäß dem auf das Schloß