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Mai 1533.
47.
ZUg. 1533, 8. Mai (Donnerstag nach Philipp und Jacob.)
Staatsarchiv Lnccr» : Urbar der Freien Ncmter, kol. 4S,
Gesandte: Lucern. Vogt Stephan Amlehn. Uri. Jakod Troger, Landanunann. Schwpz. PeterNadheller, alt-Landvogt. Untermal den. Heinrich zum Weißenbach, alt-Landvogt. Zug. Vogt Götschi Zhag;Konrad Nußbaumer, des Raths und der Zeit Landvogt in den Freien Aemtern.
Im Jahre 1531 sind die V Orte mit denen von Zürich und ihren Anhängern in einen tödtlichen Krieggekommen, dann aber durch die Hülfe Gottes wieder zu einem Bestand und Frieden gelangt. In demselbenhaben die V Orte die Freien Aemter, auch Bremgarten und Mellingen ausgeschlossen und sich vorbehalten,dieselben zu bestrafen, weil sie gewaltthätig und freventlich, gegen Verbot und Billigkeit, mit Hintansetzungvon Eid und Ehre wider die Mehrheit ihrer Obern ansgezogen und sich unterstanden, dieselben zu ver-gewaltigen, so daß von daher der Mehrheit der Obrigkeiten niemand als die von Mepenberg und wer indieses Amt gehört, Hülfe und Beistand bewiesen hat. Dem zur Folge haben nun die Gesandten mit Voll-macht und aus Befehl ihrer Obern den genannten untern Aemtern im Aargau, nämlich denen von Hitzkirch,Boswpl, Hermetschwpl, Wahlen, Vilmergen, Bottikon, Hegglingen, Nidermpl, Tägery, Büblikon und allen,welche in die gemeinen Freien Aemter gehören, folgende Strafe auferlegt: Die in genannten Aemtern hattendie Freiheit und war seit Altem her ihnen vergünstigt worden, daß sie, wenn sie mit ihren Obern in Kriegziehen, ein eigenes Zeichen, Panner oder Fähnchen, haben nnd einen eigenen Fähnrich erwählen können.Dieser Freiheit sollen sie nun wegen ihres Abfalls auf ewig entäußert sein med hat man ihr Panner oderFähnchen zu Händen der V Orte genommen. Wenn dann in der Folge die aus den Freien Aemter», auseinzelnen oder allen, in den Krieg ziehen wollen oder müssen, so sollen sie unter den: Zeichen, Panner oderFähnchen derer von Mepenberg, das man diesen zum ewigen Gedächtnis; ihrer Treue gegeben und auf immerbefreiet hat, zu reisen verpflichtet sein. Die von Mepenberg sollen auch die Freiheit genießen, ihr Panneroder Fähnchen mit einem tapfern Biedermann aus ihren; Amt zu besetze;;, wie dieses zu ihren; nnd ihrerObern Lob, Nutzen und Ehre gereichen mag, mit welche»; Zeichen sie nebst den genannten Aemtern zu denVII Orten oder der Mehrheit derselben, Ivo dieselben mit ihren offenen Pannern in; Feld beisammen sind,ziehen und Leib und Gut treulich zu ihnen setzen sollen.
Es siegelt Zug. Officiellcr Eintrag in das pergamentene Urbarbuch vom Jahre 1532 unter dem Titel: „Ein
Abgschrift, wie man die von Mayenberg gefryt hat von des Fendlis wegen im Ergow."
48.
StttMNi). 1533, 12. Mai.
Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. 1.1.14- Staatsarchiv Rurich: Tschudische Abschiede-Sammlung Bd. 7, Nr. XV.
Tag der VII (?) Orte.
n. Dechant, Kammerer und andere Priester, in; Namen des ganzen Eapitels im Sarganserland, be-schweren sich über verschiedene Puncte. Darauf wird erkannt: l. Es sollen die in den Jahrzeitbüchern ver-zeichneten oder sonst erweislichen Jahrzeiten, desgleichen die vier Opfer und Seelgerete von jedermann ans-