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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
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gg April 1533.

Abschied es enthalte; sie anerbieten dabei die Ausfertigung der Versicherungsbriefe gemäß dem Urtheil von Peter-lingen. Da die Angelegenheit auch die von Genf betreffe, so theile man ihnen dieses mit und lade sie ein,den diesfalls ans den 11. Mai nach Freibnrg angesetzten Tag durch ihre Gesandtschaft zu besuchen.

St. A.Beni: Welsch Mtsswm-V, c.eso.

Otllrus. 1533, 27. April (Sonntag vor tilgendem Mai).

Gesandte des grauen Bundes erneuern an der Laudsgemeinde zu Glarus das Bündniß von 1409,(Abschd. Bd. I, S. 97).

Es erübriget folgende, höchst unbeholfen redigirte Missive.

1533, 16. April (Mittwoch nach Ostern), Jlanz. Landrichter und Rath des ober» grauen Bundsall Ammann und Rath zu Glarus.Unser früntlich zc. Nach unserm anbringen unseren püntnus inhaltaller dingen so von alters kommen und uf üwer u. gut, truw pundt Eidgnoßen vergnügt ocich darum ufunser vergnügen Zuversicht und dank in trüwen darum thun aller inhaltung der articlcn. Hiemit ivellentwir ttch li. t. l. Eidgnoßen enbieten und verglvissen uf üwer lantzgmeind (ilach üwer anmutung) am sun-tag vor tilgenden meyen im xxxiij iar unsren lieben dienstmannen 2 oder 3 zu üch schiken, üwer undunsere trüw und eer (nachdem uns von üch jetz lind vor gnug angezeigt) gott «lach lins (wie wir redent)z>i verglichen indem (?) zur warheit mit werken, anzegeben unser eide (so wir gethan Hand) und üwerc inzu-nenleii nach ftntuten unseren altvorderen erhalteneil capitlcn. Hieiuit wendt wir üch als von alter herunser» trüwen lieben Eidtgnoßen unser» lieben polten bevolcn han."

St. A. Zürich: Tschudische Documenteusaniml. Band X, Nr. 15.

45.

Wern. 1533, 30. April.

Verhandlung zwischen Bern und Neuenbürg.

Es erübrigt folgende Missive:

1533, 30. April. Bern an die vier Ministralcn, Räthe und Burger zu Neuenburg. Die Boten derletztern lind Abgeordnete von Iiis seien heilte erschienen. Nachdem man ihre Vortrage in Betreff des Moosesund der Pfändungen angehört, habe man die Gesandte» von Ncnenburg erinnert, wie gemäß einer Verhandlungvom 4. August 1526 die von Neuenbürg dem Vogt von Erlach, Niklaus Manuel, eine Buße hätten ent-richten sollen, weil sie damals zuwider den Verträgen auf dem Moos ein Pferd gepfändet und in ihre Stadtgeführt haben. Aus Nachlässigkeit des Vogtes sei die Buße nicht bezogen, und vielleicht deßwege» jetzt neuerdingsmit solche» Pfändungen in die Herrlichkeit derer von Bern Eingriff gethan worden. Aus guter Nachbarschaftund Freundschaft wolle man aber dieses auf sich bernhen lassen, wenn die von Neuenbürg Brief und Siegelgeben, daß diese Pfändungen widerrechtlich geschehen seien, daß solche nicht mehr erfolgen sollen; daß die vonNeuenbürg auf dem Gebiete derer zu Bern, weder in Betreff des gemeinen Mooses noch sonst andere Rechtebeanspruchen, außer die, welche die beiden Sprnchbriefe von Adrian von Bubenbcrg und Niklaus von Scharnach-thal ihnen zugeben; daß sie ferner allfällige Pfänder den Eigenthümcrn zurückstellen wollen und wederjemanden erlauben noch verbieten dürfen, auf das gemeine Moos zu fahren, daselbst zu weiden , zu mähenund zu heuen, sondern daß sie die von Bern als auf und mit dem Ihrigen ungestört wollen schalten lassen.