April 1533.
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aufzugeben, so sollen die Boten ihnen erklären, daß, weil beide Städte das Burgrecht mit Lausnnne ein-gegangen, solches von einer Stadt allein nicht gekündigt werden könne, ^Wollen die von Freiburg dennochdas Recht fortsetzen, so soll dasselbe gemäß dem Buchstaben geübt werden, nämlich so, daß von Bern undFrciburg zwei und von Lausanne zwei Zugesetzte darüber richten, weil die neue Erläuterung über das Ncchts-verfahren („des Rechtigens") nur einzelne Personen betrifft, St. A. Bern: Znstn,cUo»öbuch v, cm. ssi.
2) Im Rathsbuch von Freiburg Nr, 50 findet sich bei den Verhandlungen vom 16, und17, Januar 1533, ohne sichtbare Veranlassung, ein theilweise nachlässig redigirtes Zeddelchen eingeheftet, dessenHauptinhalt dahin geht: wenn „sie" über kurz oder lang wider die Rechte des Herrn von Lausanne oder dasBurgrecht handeln würden und die von Frciburg („mine g, H.") das Recht üben wollen, so mögen sie daswizig mit ihren Richtern und Zugesetzten thun und sind nicht verbunden, Mitrichter von Bern zu nehmen;wenn aber alsdann die von Bern in das Recht sich auch einlassen wollten, so daß sie auch einen odermehrere Richter geben wollten „das recht zu verhören und zu verführen haben möchten" (bricht ohne Datumund Unterschrift ab.)
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Wern und Ireit'urg. 1533, 26. April bis 1. Mai.
Archive Bern und Frciburg.
I> 1. (26. April). Vor dem Rathe zu Bern eröffnen Gesandte von Sa vor) eil die zu Frciburg erhalteneAntwort, daß man nämlich dort keine Milderung wolle, eintreten lassen, es sei denn das Geld erlegt. DerAach bedauert, daß die zu Freiburg nicht in Gemäßheit des Abschiedes handeln wollen, „daß sy die vis"'Alanen erlegen wellend, alldan m. h. irs teils erstatten lut irs zusags und abscheids. Morn für die Bürger."
(27. April). Vor Rath und Burger wiederholen die savoyischen Gesandten den gestrigen Vortrag. Es wird^schlössen, durch eine Botschaft die von Frciburg anzugehen, daß sie den den Savoyern gegebenen Abschied"'lullen; wenn nicht, so wollen die von Berit ihrer SeitS demselben Genüge leisten.
St. A. Bern: Rathsbuch Nr. »SS, S. 114. liv.
II. (26. April). Vor Rüthen und Burgern zu Freiburg erscheinen Boten von Bern und ersuchen jene'u weitläufigem Vortrage, mit ihnen in Betreff des Fürsten von Savopen zu verhandeln, gemäß der Zusage,damit die letzte Zahlung der 21,000 Kronen, die der Herzog zu erlegen des Willens sei, verabfolgt werde.Amrde man dieses verweigern, so würden die von Bern vielleicht besonders handeln. Beschluß: wenn derHerzog das Geld erlege, wolle man handeln nach Gebühr. K.A.Fmbucg: R-iqöbuchNc.so.
III- (1. Mai). Vor Rüth und Burgern zu Bern berichten die in Freibnrg gewesenen Boten die dorterhaltene Antwort. Man beschließt: wenn der Herzog die 7000 Kronen erlegt, wolle man laut dem Abschiedwl Handel fürfahren, doch in Beisein derer von Genf. Die Savopcr sollen das Geld zu Freiburg erlegen,darnach ,volle man laut des Abschieds mit denen von Freiburg verhandeln. Denen von Genf (und Freiburg)will man schreiben, daß sie von Sonntag über acht Tag Abends (11. Mai) ihre bevollmächtigten Boten zu
Freiburg haben. St.A Bern: Rathsbuch Nr. sss, S.1SS. IS«. — K.A.Freibmg: Berner Missive» (v.S.Mai>.
Zu III. Das bezügliche Schreiben an Genf mag hier auszüglich seine Stelle finden:
1533, 1. Mai. Bern an Genf. Gesandte des Herzogs von Savoycn anerbieten die letzte Zahlungder 21,000 Thnlcr (oouch und verlangen dießfällige Quittung und daß die Verpfändung der Wandt ge-mildert werde, ivie solches die von Bern und Frciburg versprochen und der hierüber schriftlich gefertigte