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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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April 1533.

der Stadt befohlen, diejenigen Personen, die nicht beichten und nicht zum Sacramcnt gehen, zu strafen w.;wie dann Bern dahiih geschrieben, sie seien der gegebenen Zusage wegen nicht schuldig, jemand in seinemGewissen zu verstricken, sollen also bis auf weitern Bescheid mit Strafen innehalten w.; wie Bern in gleichemSinne weitläufig auch an die V Orte geschrieben und ihnen vorgehalten, sie sollte» sich mit den auferlegtenGeldstrafen begnügen und die Conscicnzcn nicht zwingen, und im Weigerungsfall das Recht angeboten undhierauf Antwort begehrt habe; darüber beschweren sie sich, indem Bremgarten von dem Frieden ausgeschlossenund laut Schirmbriefes von den VIII Orten verpflichtet sei, der Mehrheit anzuhangen w., zudem flehe jeden«die Wahl offen, ob er mit Hab und Gut wegziehen oder sich dein alten Glanben unterwerfen wolle; davon«vollen sie, die V Orte, sich nicht drängen lassen ohne Recht; sie habe» dann den Bremgartnern befohlen,mit den Strafen vorzugehen w. Hierüber ist auf nächstem Tag Antwort zu geben.

Zu t. 1533, 28. April. Schwyz an Lucern. I» Folge der auf dem letzten Tage zu Einsiedel»stattgehabten Bcrathung über die auf den Vortrag des Papstes und Kaisers zu ertheilende Antwort seienzwei Entwürfe aufgestellt worden. Die von Uri und Schwpz halten die eine Form für zu mild, die anderefür zu scharf, weßhalb ihre Gesandten die Sache auf Heimbringen angenommen haben. Man glaube nun, dieAntwort sollte so gegeben werden, wie sie im beiliegenden Zeddel enthalten sei; «veiter zu gehen, könnte mansich nicht entschließen. (Beilage fehlt). S«. A. L»--rn« un -wg -b. Wschi-d-.

Zu n. 1533, 10. Mai, Bern an Zürich. Antwort auf dessen Brief vom 3. Mai. Es sei wahr,daß in Freibnrg das Gerücht gegangen, die von Zürich hätten einige Schriften, die ihnen die von Berngeschickt, den V Orten zugestellt. In Folge dessen haben die von Bern ihren Gesandten auf dem letzten Tagzu Einsiedel«« beauftragt, hierüber mit den Gesandte«« von Zürich zu reden, was dann auch geschehe». Manhabe das nicht deßwegen gethan, «veil man jener Rede Glauben geschenkt hätte, sondern um denen zu ZürichGelegenheit zu gebe», solche unwahre Reden abzulehnen, und sei daher eine Vertheidigung gegenüber denen zuBern unnöthig gewesen. S«. s«. »-rn« D-»«sch Missw -nb. v, S. 8S9

Mein. 1533, 23. April.

Staatsarchiv Bern: Näthsbuch Nr. L33, S. Z06.

Vor dem Rothe zu Bern erscheinen Gesandte von Lausanne. Unter Verdanknng der erwiesenen Dienstebitten sie, Briefe oder Gesandte nach Freibnrg abzuordnen, um dort zu erlangen, daß man in Betreff desBurgrechts ruhig bleibe.Bischof vil bcschivärd in schrift darthnn, die sich aber all nit finden; verant-wort darüber lassen mache«« und hören; demnach thun, was beid stett gut dnnkt. Vermeinend die vonFrpburg. . . Dann das burgrecht mit einander gmacht uf ein tag, nit mit recht erlangen, sonder beidestett glichlich." Der Rath beschließt, eine Botschaft nach Freiburg zu senden, die daselbst zu bewegen vonihren« Vorhaben abzugehen, und nachdem sie des Bischofs Klage und die Antwort der Bürger gehört, ihreBotschaft «nit derjenige«« von Bern nach Lausanne zu schicken, um daselbst eine Vereinbarung zn versuchen.Sollten die von Freiburg nicht entsprechen, so solle«« die Gesandten weiter ii« der Sache verhandeln und dar-auf dringen, daß das Recht gemäß dein Burgrecht, und nicht wie es angefangen worden, ergehe, und bemerken,daß der Beibrief und die neue Läuterung dieses nicht vorschreibe, sonder«« sich ans einzelne Personen beziehe.

Die im letzten Satze angedeutete Controversc findet in folgenden Acten ihre Erklärung«

1) Die «intern« p. Mai den Gesandten von Bern für den Tag vom 12. 1t!. Mai gegebene In-struction besagt anläßlich der Lansanner Angelegenheit unter ander»«« Kann eine Verständigung nicht statt-finden «ind beharren die von Freiburg darauf, das Recht zu gebrauchen «nid das Burgrccht gegen Lausanne