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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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theil sein; vielmehr versprechen beide Theile, einander bei den Bünden nnd dem Landfrieden zu belassen undnach demselben zn leben, wie es frommen Eidgenossen geziemt.

Peraamcnturkimden mit den Siegeln der genannte» Richter »nd dem Datum vom »g, April (St, Georg) in den St. A, Lucern und Zürich.

Die fünf Artikel sind nach einer gleichzeitigen Abschrift gedruckt bei Bullingcr III. .141.

I». Ans letztem Tage war hier verabschiedet worden, einstweilen keine Votschaft in'S Oberland zu schicken,bis man sich über den vorhandenen Span verglichen habe. Nachdem nun dies durch Gottes Gnade geschehen,wird beschlossen, eine gemeine Botschaft hiiiaufznscnden nnd derselben Vollmacht zu geben, alle Geschäfte abzu-fertigen und Strafen zu erkennen-, diese Botschaft soll sich auf Sonntag Cantate, den lt. Mai, Abends znSargans einfinden. Die Kosten sind entweder vom Abt zu Pfäfers oder ans den Strafgeldern zu beziehe»., . Obwohl in den Freien Aemtern bedenkliche Dinge vorfallen, so wird doch für gut erachtet, einstweilenkeine Botschaft dahin zu senden, bis man weiß, was für ein Vogt hinkommt, und bis der Handel mit Bernbetreffend Brenigarten abgcthan ist. «I. Glarus hat den Störi für die Beschimpfung der V Orte gestraft',das Nrtheil hat man genehmigt, es soll aber zu ihren Händen urkundlich ausgefertigt werden. «5. Mit demFeuerwerk wollen zwei Orte, nämlich Schwyz und Underwalden, nichts zn schaffen haben, Schwyz jedochdie ergangenen Kosten tragen helfen. Man will es nun bis auf weitern Bescheid liegen lassen, t. In Betreffder herumziehenden Brenner wird beschlossen, es solle jedes Ort auf dieselben achten, sie verhören und dasErgebniß den andern Eidgenossen mittheilen, damit gemeinsame Maßregeln getroffen werden könnten, sie loszu werden. K. Der fremden Bettler und Zigeuner wegen wird vereinbart, man soll die starken, verdäch-tigen Bettler allenthalben aus Stadt und Land verweisen; hat ein Ort Hülfsbedürftige, so soll man sie mitSchriften versehen, damit man wisse, was sie wollen. Um der Zigeuner gänzlich los zu werden, hat manihnen, mit Einwilligung Uri's, den Paß über den Gotthard geöffnet. Jedes Ort, welches Vögte an Grenzenhat, soll ihnen befehlen, auf Bettler und Zigeuner wohl Acht zu haben und keine hereinzulassen. I». DieVerfügung vom letzten Tage, jedermann den Aufbruch für fremde Herren zu verbieten, wird jetzt bestätigt,ii. Nach langer Berathung über die Beschlagnahme der Fahrhabe des Crispinns von Solbrngg hat man sichvereinigt, seiner Frau die Kleider verabfolgen zu lassen; da aber nicht jeder Bote Vollmacht hat, und dieSache schlimme Folgen haben könnte, so will man es nochmals heimbringen und ans dem Tag zu Sargansdarüber Antwort geben, Heimzubringen, was mit dem Boten von Bern vor gemeinen Eidgenossengesprochen worden, und was allen Orten, die V ausgenommen, in den Abschied gegeben worden ist in BetreffBremgartens; Bern soll darüber Antwort nach Lucern schicken. I. Da allerlei Leute den Eidgenossennach-rößlen", wo sie tagen, um zu erfahren, was verhandelt werde, was man nicht billigen kann, so hat mandies in den Abschied genommen, um auf nächsten Tag Antwort zu geben, wie mau solches abstellen wolle.»». Auf die Anzeige, daß die Venetianer Kronen etwas zu gering seien, nimmt man in den Abschied, daßjedes Ort die Seinen davor warnen möge; auch sollen dieselben in allen Orten, welcheProben" haben,untersucht und auf nächsten Tag berichtet werden, was sieertragen", damit man das Nöthige beschließenkönne. «» Der Landvogt im Thurgau hat angezeigt, daß eine alte ledige Frau sich gern verpfründen möchte;weil aber die Orte (die Herren") Erben seien, habe er das nicht bewilligen können; da zudem viele arme ledigeLeute vorhanden sind, welche die Obern beerben, während die ehelichen Kinder nichts erhalten, was er für unbilligansieht, so hat man dieses in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag darüber Autwart zu geben-«». Der Abt von Einsiedel» legt einen Geleitsbrief vor, welchen die VIII Orte dem Kloster gegeben, daßnämlich alle die, welche diewürdige Hofstatt" besuchen, in der ganzen Eidgenossenschaft freies Geleit habensollen. Heimzubringen und auf nächsten Tag Antwort zu geben, ob mau für die künftige Engelweihe ein