Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
63
Einzelbild herunterladen
 

April 1533, 63

angesetzt worden und daß die von Bern die Aufkündung des Burgrechts Seitens derer von Freiburg gegenLausanne auch deßwegen für unthunlich erachten, weil Bern und Freiburg mitsammen das Burgrecht mitLausanne eingegangen. St, A. Bern: Jnstnictionsbuch n, k, 250.

3) Die Instruction vom 3. Mai an die Gesandten von Bern für den Tag zu Freiburg vom12. iti. Mai, die unter andcrm besagt: in dem Span zwischen dem Bischof von Lausanne und dessenPfaffheit" einerseits und den Bürgern daselbst anderseits sei zu Peterlingen ein rechtlicher Tag gehaltenworden und haben die von Bern unlängst ihre Botschaft zu Freiburg gehabt. Daselbst sei abgeredet worden,daß Abordnungen beider Parteien auf nächsten Dienstag (13. Mai) erscheinen sollen. Man soll nun dieselbengegenseitig verhören, sie freundlich zu vereinbaren suchen und sie anweisen, Ungebühr zu meiden, u, s, w,

St. A. Bern: Jnstnictionsbuch I!, l'. 25t.

Alan vergleiche auch den Abschied vom 23. April.

U- M. Schmitt: Nsmvlrss llisloriguos «ur 1« Oiaeäss clo Iia.u8a.nnlz, 1. II, S. 331 bemerkt, ohneDnellenangabc, daß die Richter den Entscheid auf den Iii. Mai verschoben.

Die Namen der Abgeordneten von Freiburg aus dem Beschluß von Rüth und Burgern daselbst vom

1 k, April, K A , Ruthsbuch Rr, s.v.

41

Einsiedel'». 1533, 22. April (Dienstag St. Georgen Abend).

"ul»»r>t,n> vncrl»: Allst. Absch, Ii, I. l'oi.4», Srnntixirctli» Juricli! Abschiede IS. IM.St, TtnntSnrcinli Vcr»: Allst, cidst. Abschiede I'M. S, tt!l,'ltiiilvttöarctuv Basel: Abschiede 153336. Hiantonöbiblivtliek ^reibiirg: Gircud Sainiiilnug '1. III. Kantvttöal'elnv Svlatlnun:

Abschiede Vd. li>. jtantvllöaretnv Seliasfliaasen: Abschiede.

Gesandte: Zürich. (Nichter) Diethelin Nöist, Bürgermeister", Ulrich Kanibli, des Raths. Bern, Hansd'wnz Nägeli, des Raths. Uri. (Nichter) Jacob Troger, Landaininann. Schwyz. (Nichter) Ulrich^ufderinanr. Basel. Meister Joder Brand. Freibnrg. Hans Stnder. (Andere unbekannt).

In dein schon lange waltenden Streit zwischen den V Orten und Zürich in Betreff der vom letztern^lassenm Mandate werden von Landaininann Jacob Troger von Uri und Ulrich Aufdermanr zu Schmilz,^ ilusüzer der v Orte, und von Bürgermeister Diethelin Nöist und Nathsherr Ulrich Lainbli voii Zlirich,ntv Zusäzer Zürichs, nachfolgende Vergleichsartikel gestellt, und von beiden Parteien unter heutigem Datum^genommen: 1. Zürich erklärt, daß es zur Zeit, als es sein Mandat erlassen, sich nicht weiter bedacht und'»cht geglaubt habe, daß es deu V Orten an ihrem Glauben nachtheilig sei, denn sonst hätte es dasselbe nichtbblso erlassen; es soll auch hinfort keine Mandate mehr erlassen, welche den Blinden oder dem Landfrieden zuwiderü»d; im Uebrigeu darf es andere Mandate und Verbote und Gebote erlassen, nach seiner Stadt Freiheit undAecht. I. Zürich soll diese Mandate, so weit sie noch vorhanden sind, zu Händen nehmen, und nicht weiterden Gemeinden und Kirchhoven verkünde» noch verlesen lassen. 3. Es soll dieses von Zürich erlasseneMandat den V Orten an ihrem alten Glauben ohne Nachkhcil sein »nd ihnen keinen Schaden bringen, niederiktzt noch hernach. 4. Es soll jeder Theil den andern bei seinem Glauben belassen gemäß dem im Landfriedenenthaltenen Artikel. 5. Es sollen diese Artikel beiden Theilen an ihren Freiheiten, Stadt- und Landrechtenn»d altem Herkommen keinen Abbruch thuu; sie sollen auch deu Bünden und dem Landsrieden ohne Nach-