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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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April 1533,

lPazzalino) den Patzalin zu erschrecken und den andern viermalen uffzuziechen, ist ihm zn straf xv Kranen dendryen Orten zn geben nfgelegt." >»» Weil Vogt Amberg den alten Prior hintergangen, indem er ihm vor-gegeben hat, daß er von den III Orten Gewalt habe,einen andern zu leenen", soll er 25 Kronen, soviel erdeßnahen erhalten, den III Orten geben. Was er von dem Herrn zu Malvaglia (Manualia") und vondem Jüngling, der wegen einesTöchterlis" einen Eidböslich" gethan, erhalten, soll er ohne Abzug denIII Orten einhändigen. «». Die Boten, welche im Mai hineinkommen, sollen nachsehen, wieer" (?) miteinem Kelch und andern dergleichen Dingen umgegangen.

Zu i. Dem Abschied vom 17. October ist ein Blatt beigelegt, das auf frühere Tage der III Orte indieser Angelegenheit hindeutet. Es führt die Aufschrift:Uf ansinnung des dechans us Valens an ComisaryBüntiner von einer frowen wegen, deren der dechan in der bicht der uneeren sol zugemutet hau." DerCommissar berichtet, er sei sammt den Boten der beiden übrigen Orte nach Bollcnz geschickt worden, um dieMißhändel", die da vorgebracht würden, zu untersuchen. Da sei etwas wegen einesFröwlins", daseiniges über den Decan geredet, vorgekommen. Auf dieses haben sie dasFröwli" beschickt; es sei dannaber der Decan gekommen, der auf ihm unbekannte Weise die Sache erfahren, und habe gebeten, mit derSache stillzustehen, denn er habe den Rath wider das Fröwligekauft", weßhalb man dem Recht denFortgang lassen möge. Die Boten seien dann räthig geworden, weil er das Gericht gekauft, solle der Handelmit Recht ausgetragen werden. Da sei des Fröwlis Mann gekommen und habe die Boten gebeten, die Fraunichtberechtcn" zu lassen, sie könne den Handel nichtfürbringen", weil niemand dabei gewesen; dadurchkomme er nur in Kosten, was er nicht vermöge. Auf dieses beschlossen die Boten, die Sache au ihre Obernzu bringen. Dann sei er auf einen Tag nach Brunnen geschickt worden, wo unter den andern zwei Ortendas Mehr ergangen, man wolle nicht gestatten, die Frau ins Recht zu nehmen,suuder so wollte man dasbesser glauben" und sie sollen einander nicht weiter ansuchen. Ucbrigens werde sich der Handel im Abschied finden.

Zu i, I, »», » ist der Abschied vom 23. October zu vergleichen, zu dem eben auch wohl die oben an-geführte Beilage gehört.

Zu o. Auf das im Text stehende folgen die Worte:so Vogt Amberg anzeigen kann", die aberdurchgestrichen sind.

H'eterl'ingm. 1533, 21. Mpril.

Tag der Städte Bern, Freiburg und Lausaune iu Betreff der Aufluuduug des Burgrechts von Frei-burg gegen Lausanne.

Gesandte; Bern. Wolfgang von Weingarten, Venner; Michael Augsbnrger, Bauherr. Freibnrg.tRichter) (Hninbert von Perroinan) alt-Schultheiß; (Laurenz Brandenburger) alt-Sekelmeistcr; (Kläger) (Anton)Pavillard; (Hans Knnzis) Bürgermeister. Lausanne (nicht bekannt).

Ein Abschied liegt weder zu Freiburg noch Lattsanne, den Tag aber eonstatiren folgende Momente;

1) Der Abschied vom 8. April. Wenn derselbe vom 2t>. April als angesetztem Nechtstag redet, so sielder Anfang der Verhandlung natürlich auf den Montag, den 21. April.

2) Die unterm 18. April den genannten Gesandten von Bern für die Verhandlung in Peterlingcngegebene Instruction. Diese enthaltet nebst dem, was sich diesfalls aus dem Abschied vom 8. April ergiebt,nur soviel, daß der Tag nach Peterlingcn von einer in Lausanne gewesenen Botschaft derer von Freiburg