April 1533,
betrachten, daß die Wohlfahrt aller hauptsächlich auf der bürgerlichen Einigkeit beruhe, und ferner wie die zuBern in ihren Unruhen und Anfechtungen ihnen von Nutzen gewesen. Dabei sei nicht die Meinung, sie vomGlanben zu drängen; man verlange nur, daß denen, die des göttlichen Wortes begierig, auch kein Zwangangethan werde. Ebensowenig wolle man in die Freiheiten derer zu Genf eingreifen, nur möge man denGlauben ebenfalls frei lassen. Die Gesandten sollen sich hierbei zu Allem, waS zur Wohlfahrt und Einigkeitderer von Genf dient, erbieten und sich hiebet des Namens von Schultheiß und Rath zu Bern bedienen,Sie sollen ferner vortragen, man habe erwartet, die zu Genf würden jenen Mönch, der sich so hoch rühmte,den Glauben derer zu Bern („unfern") zu widerlegen („vervüchten"), bis zur Ankunft der Gesandten aufge-halten haben; da er nun aber entflohen, so sei anzunehmen, daß er seiner Sache nicht trauen mochte.
St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch 4', S. 8V2.
Die Gesandtschaft nach Genf scheint nicht stattgefunden zu haben. Die für die Verhandlungen vomt k>, bis 27. Mai in Genf den Gesandten von Bern gegebene Instruction enthält unter Anderm folgendes:Auf das Verlangen derer von Genf nach^ einem christlichen Prüdicantcn habe man früher den Venner vonWeingarten und den Bauherrn Augsbnrgcr dorthin abzuordnen beschlossen. Wenn es nun den Gesandtengelegen scheine, so mögen sie von den diesfalls dem Venncr von Weingarten zugestellten Schriften Gebranch machen,
St. A. Bern: Jnstructionöbuch N, tul. 254.
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Mrunnen. 4533, 21. April (Montag nach Quasimodo).
LandeSarchi» Schwvz: Abschiede.
Die III Orte verabschieden; i». Auf den Anzug, ob Vogt Arnberg vermeiue, die Strafen, die er ein-uunim, für sich zu behalten, oder den III Orten (zu verrechnen), erklärte Vogt Amberg; „Nein, dan er dasgesinnet." I». Dein Boten von Uri wird in den Abschied gestellt, daß Vogt Kluser Rechnung gebe,Dcu Baun betreffend, in welchem der Decan sein soll, läßt man es bei der Absolution, die er vonSamson erhalten, verbleiben. «I. Den Bollcnzern ist anzuzeigen „das theine eurtisanen nit anhalten diedryen orten zulassend." «» Betreffend den versarrten See, sollen die unten nnd die oben im Land einanderhelfen, denselben auszugraben und denen in Riviera soll man schreiben, daß sie dieses gestatten, Thun siedieses nicht bis hinten im Mai, so haben die Boten, die dort hinkommen, Gewalt, mit ihnen zu reden, daß>ie es zulassen; bieten sie Recht, so will man sie davon nicht nöthigen. l. Wegen des Erzes („ürtzes halb"),das den III Orten gewesen, Vogt Bläst aber verkalkst haben soll, doch darüber zwischen ihm nnd Baptistastreit ist, läßt man die Sache angestellt, bis der unter ihnen angesetzte Nechtshandel ausgetragen ist.
Bei deil Statuten läßt man es verbleiben. I». Den Decan läßt man bei der Vogtei bleiben, wie diesesfrüher in Bollenz angesehen worden, i. „Des fröwlis halb, so der dechant iro die nneere zugemut, um dasist mit dem dechan geret, daß er die froiv rüwig lass und jetz mal ein ding lassi, wellen m. ,h. auch dasbesser glauben". It.. 1. Auf die Klage des Vogt Amberg, daß der Decan ihn einem Wütherich und Tirannenvergliche», und nach angehörter Antwort und einvernommener Kundschaft wird geurtheilt, der Decan soll vorbeil Boteil der III Orte auf sein Gewissen erklären, er wisse von Vogt Amberg nichts, als daß er ein fronnnerMann sei und halte ihn auch dafür, womit Vogt Amberg sich auch wohl verantwortet habeil soll. 2. Betreffenddie Klage, daß Vogt Amberg dem Decan zugeredet habe, und wegen der Kosten, um die Vogt Amberg denDecan anspricht, bleibt beiden das Siecht vorbehalten. ». „Und um das, so der dechant selbs geret zu Patzalin