00
April 1533
21,000 Kronen gegen Erfüllung der im obigen Beschluß vom 17. April erwähnten Forderungen. Man be-schließt zu antworten, man wolle dem Herzog alle Freundschaft und alles, wozu mau ihm verpflichtet sei,erstatten, wenn er vorerst das schuldige bezahle, nämlich den Antheil au den 21,000 Kronen, die Summevon Morges her und die 1000 Gulden aus Noll.
IV. (24. April). Räthe und Burger zu Freiburg. Der savopischeu Botschaft sei auf den gestrigen Vor-trag zu antworten: wem: der Herzog das Geld erlege, wolle man die Sache nach Gebühr beratheu, vorheraber weder etwas handeln, noch tagen. «.Frcwurg- Rath-nm-h Nr.
Der Name des zweiten Savoper Gesandteil aus der Missive von Bern an Freilmrg vom 17. April,mit welcher Freiburg zum Besuche eines TageS in Bern auf den 20. April eingeladen wird. Die Missivebetont, daß Freiburg nicht weniger als Bern „das Zusagen gethan." K. A. Fmburg: Bmicr Missive».
Zu II. Die oft abgekürzte Redaction des Originals läßt betreffend Klarheit mitunter zu wünschen übrig.Wir lassen daher die den Freiburger Gesandte» ertheilte Instruction hier folgen:
1533, 13. April. Rath und Burger zu Freiburg. Auf das Schreiben derer von Bern, anbelangenddas von Boten des Herzogs von Savopen bei ihnen gestellte Verlange», wird beschlossen, eine Botschaft„hinüber" zu schicken. Wenn dann von Seite des Herzogs die letzte Zahlung der 21,000 Kronen ausgerichtetwird, sollen die Boten dafür guittiren und den auf Freiburg treffenden Theil des Geldes zu Händen nehmen,wiewohl dasselbe laut dem Urtheil von Peterlingen in Freiburg hätte erlegt werden sollen, was die Gesandten„protestiren" sollen. Die savoyischen Boten fordern, daß nach Ausrichtung der Bezahlung der Herzog inseine Rechte betreffend die Städte Genf und Lausanne eingesetzt und die „Verpenigung" der Wandt aufgehobenwerde. Auf dieses sollen die Boten erklären, daß die von Freiburg alles erfüllen werden, was der Abschiedvon St. Julien und das Urtheil von Peterlingen erfordern, welchen gemäß die Gesandten wirklich handelnsollen. Was dann insbesondere die Verpfändung der Wandt betrifft, so glaube man nicht, daß dieselbe voll-ständig aufgehoben werden könne, weil sie auch dafür errichtet worden, daß wenn denen von Genf Zwangoder Unsugen widerfahren würden, man sich an diese Pfandschaft halten könne, wie anderseits die „Schwächungund Hinlegung" des Burgrechts für den Fall einzutreten hätte, wo die von Genf sich „unehrlich" erzeigenwürden. Ernennung der bezeichnete» Boten. a, A. Fr-wurg: Rathsbuch Nr. so.
»8.
Bern. 1533, 21. April.
Verhandlung zwischen Berit und der evangelischen Partei von Genf.
Wir können nur folgende Missive mittheilen:
1533, 21. April. Bern an Wolfgang von Weingarten und Michael Augsburger, Ivo sie betreten werden.Sie wissen, was man letzten Samstag (1l>. April) in ihrer Anwesenheit denen von Genf zu schreiben beschlösse»und dann aber dasselbe verschoben habe, um zu erwarten, ob in zwei oder drei Tagen jemand von Genfein ferneres Ansuchen stelle, und dann »ach Umständen zu handeln. Nun sei heute der Ueberbringer diesesvor dem Rathe zu Bern erschienen und habe im Namen derer zu Genf, die das GotteSwort begehren, eröffnet,wie die Sachen stehen, wie er den Gesandten selbst weitläufiger anzeigen werde. Der Rath zu Bern verlangenun, daß sich die Gesandten von Lausanne nach Genf begeben, daselbst den SindicS, kleinen und große»Rüthen das mitkommende zweifache Schreiben vorlegen und sie freundlich ermahnen, sich eines bessern zu berathe»und dem in besagtem Schreiben ausgedrückten Verlangen derer von Bern zu willfahren. Es gehe dieses dahi»,daß man denen, die es verlangen, einen Prädicauten gestatte und sie ungekränkt lasse; die zu Genf möge»