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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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März 1533.

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Sitten. 1533, 19. März.

Gesandte: Fr ei bürg. Martin Scsinger.

Verhandlung zwischen Boten von Unterivalden oder Zug im Zäunen der V Orte und von Freibnrg »nd^»i Landrath von Wallis.

Der Tag ergiebt sich aus dem Abschied vom 11. März 1533, j und folgenden Rathsbeschlüsseu vonFreiburg:

t) 1533, 17. März. Rüth und Burger verordnen Herr» Martin Scsinger, mit dem Boten von Zug,der Namens der V Orte ansgeschossen worden, in das Wallis zu reiten und zu handeln nach seiner Instruction.

St. A. Freibnrg: Rnthsbuch Nr. 6«.

2) Die dem Gesandten von Freibnrg erthcilte (datumlose) Instruction geht dahin, die Bundesgenossenvon Wallis zu bitten, in die Verhandlung, die Angesichts der vor Augen schwebenden Läufe zwischen den VOrten und Wallis getroffen worden, einzutreten. Wenn die von Wallis entsprechen, hat der Bote Gewalt,mit dem Anwalt der V Orte und denen von Wallis die Mittel und Wege zu bezeichnen, mit denen einemfeindlichen Angriff begegnet werden tonnte. Würden die von Wallis die Sache verzögern oder abschlagen,so hat der Bore Vollmacht, mit dem Gesanden der V Orte nach Umständen zu handeln.

K. A. Freibm'g : Jnslructb. Nr. L, 1'. 79.

3) 1533, 37. März. Martin Scsinger berichtet vor Näthen und Bürgern zu Freiburg, was er mitdem Boten der V Orte im Wallis gefunden. .n.A. Freibnrg: »wthsb. Nr. no.

TS

Wern. 1533, 20. März.

Gesandte: Genf (evangelische Partei). Claude Salomon; Bandichon de la Maison neuve.Der Abschied muß aus folgenden Acten zusammengestellt werden:

1) 1533, 3(1. März. Der Rath zu Bern:Gan Jcnff der gutwilligen halb, auch das; s>) m. h.glauben bi irer Huld uüt lassen schelten, auch den buchtruter lassen traten nnd göttlich wort verkünden lassen."

St. Vre«: Ratysb. Sir. SS«.

2) 1533, 20. März. Der Rath zn Bern an Genf. Man habe vernommen, wie zu Genf dem MeisterFarel, dem Verkünder des Wortes Gottes, Gewalt gedroht worden; man nehme dieses um so mißfälliger>uif, als er allen Verbündete» und Mitbürgern von denen zu Bern empfohlen war. Indessen würde mandas übergangen sein, in der Annahme, daß geeignete Maßregelung und Bestrafung erfolge, wenn mannicht hätte vernehmen müssen, daß die Evangelischen stets den schärfsten Verfolgungen ausgesetzt seien;(»an dulde zu Genf nicht, daß das Wort Gottes frei verkündet werde, und verjage die Prediger desselben;man habe einen rechtschaffenen Mann unter Androhung der Todesstrafe für immer verbannt, weil er gegendie Messe geredet, ohne seine Gründe angehört zu haben, obwohl viele ehrcnwcrthe Leute, Bürger und Ein-wohner zu Genf, sich mit der Sache behelligen wollten. Man bitte dringend, dieses zu betrachten. Manmöge erlauben, daß die Anhänger des göttlichen Wortes jenen, die zu Genf predigen, wenn diese Irrlehrenvortrage», öffentlich wiedcrsprechen dürfen, und daß dann das Recht walte. Alan habe sich ferner zu beklagen,daß eine von denen zu Bern einem Buchdrucker gegebene Empfehlung nicht berücksichtigt worden, und verlangeAntwort durch den gleichen Boten.

St. B.Bern : Welsch Msivcnb. t. W7. Abgcdrnltt bei It. n. II vr»>i Iis ura, Corres. >Iv!> Uotmwat., III. »I.

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