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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
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Marz 1533,

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<41 u,)Unserer Eidtgnossen von der v orten nnwclt nachrcd nf die gegeben antwurt."

Sic bleiben nochninls und strax bei der Kluge; doch ivürc ivohl nölhig gewesen, etliche Artikel mehr znerläutern, Ivos ober einstweilen im Besten unterlassen worden; sie stellen den Richtern nnhcim, diese Dingegründlicher zn bedenken, als sie selbst es dorznthnn wissen und es durch die Schreiberim Buchstaben ver-saßt" sei; es sei auch nnnöthig, die Antwort von Zürich zu wiederholen,,,; damit aber die Rechtsprccherverstehen, was ihre Ober» an dem Mandat am höchsten beschwere, so zeigen sie an, wie das Mandat besage,daß alle diejenigen, welche der päpstischen Messe, dem Sacramcnt und den Cercmonien anhange», nicht wenigHandel», was dem Leiden Christi nachtheilig und eine Schmälernng sei; wenn ihre Herren als solche Leutegeachtet werden sollten, so möge jeder ermessen, wohin das reichen würde; darum begehren sie jetztden(1.) Artikel" im Frieden zu verlesen,, ., sodann die beiderseits geschworncn Bünde zu verhören, indem siebezweifeln, daß dieselben irgendwie zugeben, daß ein oder mehrere Orte die Freiheit haben, Mandate und Verbotefür die Seinigcn oder Andere zn erlassen, die dem andern Thcil an seinen Gerechtigkeiten, löblichen Bräuchen,altem Herkommen und Ehre» verletzlich wären; nun könnte ihren Herren kein größerer Abbruch geschehen,als wenn ihr Glaube, den doch Zürich mit Briefe» und Siegeln zu Kräften erkannt,die mindeste"Vcrschmälcrung des Leidens Christi brächte; darum bitten sie nochmals, ihnen mit einer andern AntwortK> begegne», damit man beiderseits bei den geschehenen Zusicherungen bleiben könne; wenn sie aber keinenandern Bescheid erhielten, so wüßten sie nichts Besseres zu thun, als die Klage den Zugesatztcn zu rechtlichemErkenntnis; anhcim zu gebe»; denn hätte» sie das Mandat irgendwie hingehen lasse» dürfen, so würden sieZürich weder mit Güte umgezogen noch zum Recht gefordert haben,

<11, b.)Nachred miner Herren von Zürich,"

,,, «Wiederholungen aus n,). Damit bei der Klage über das Mandat nicht zu viel oder zu wenig«csagt werde, begehre man, die dcßhalb vorgetragene und schriftlich gefaßte Acußcrung nochmals verlesen zulassen; da nun dieselbe nicht im Mandate stehe, so soll auch dieses so weit nöthig verhört werden; es gehedaraus hervor, daß jener Klagcpunct nicht begründet und somit hierüber genug gesagt sei. Ferner stelleam» ü> Abrede, daß die Eidgenosse» von den V Orten und die Ihrigen durch das Mandat an ihren Ehren,ihrem Glauben und ehrlichem Herkommen geschmäht und angelastet seien; das habe die Obrigkeit niemals im^innc gehabt; das Mandat sei ja allein für ihre eigenen llntcrthanen gemacht n»d gedruckt worden, wasdessen Einleitung selbst deutlich erweise. Auf die Meinung der V Orte, daß Zürich im l. Artikel desBriedens ihren Glauben als den wahren alten zc. anerkannt habe, diene folgende Antwort - Alan habe jetztkeinen Befehl über diesen Artikel auf oder ab zu dispntiren, glaube indes; nichts dawider gehandelt zu haben,da mm, die V Orte in ihren eigene» Gebieten gar nicht geschmäht noch angezogen haben wolle, und derSchluß des genannten Artikels ausdrücklich sage, daß sie die Stadt Zürich bei ihrem Glauben auch bleilnnkassen; da man sich derart seinen Glauben vorbehalte», was die V Orte selbst zugeben, so habe man K>a)ldesselben Artikels allen Fug gehabt, durch das neue Mandat die früher, nämlich 1531», erlassenen zn bckuiftigcn, wozu man durch viele dringende Umstände veranlaßt worden; die eine und nicht die geringste 1Ufache sei nämlich die, daß cinige Angehörige vermeint, der Friede sollte jene Mandate abgethan habe»; zudemfci die Obrigkeit bei vielen ernstlich verdächtigt worden, als ob sie wieder die Messe einführen wollte, wasdie Unlcrthnne» mit Univillen gesehen hätten; um diesen Argwohn von sich abzuladc», habe sie das neueMandat so bald wie möglich ausgegeben. Da die V Orte aber meinen, es sei kein O>l durch die Bündegcsrcit, zum Abbruch an den Ehren anderer Gebote und Verbote zu machen, so begehre man den Artikel,daß jedes Ort, jede Stadt -e, bei ihren Rechte», Freiheiten und guten Gewohnheiten bleiben solle, verlesenZn lassen; denn die Obern seien des bestimmtesten gesonnen, Niemand zu schinähen und glauben auch, solchesnicht gelhan zn haben,,. (Vorbehalt wörtlich); demnach glauben sie nichts anderes gcthan zu haben, alswas ihnen von rcchtüwegcn zustehe, da man ja den Glauben auch ausdrücklich vorbehalten habe; da nun dieV Orte in dem Mandat nirgends genannt, und dasselbe weder ihnen noch den Ihrigen zugeschikt worden,so könne man ntchl gefehlt und dem Landfrieden zuwider gehandelt haben, weßhalb man sie bitte, die Sache