März 1533.
han welltend, das recht, wie vor durch uns ze tagen beschechen, anbieten, dann uns kcinswcgs gelegen willsin, uns unser gerechtigkeit, so wir mit andern Orten über üch Hand, »»erfolgt rechtens ze entzüchen." Be-gehren umgehender Antwort. St. A. Lucer»: A. Rcligionöhandcl.
2) 1533, 7. April (Montag nach Pnlmarum). Bremgarten an Bern. 1. Antwort auf die letzteZuschrift betreffend eine Missive von den V Orten und die darin geschehene Aufforderung, den geleistetenZusagen nachzuleben tc. Ueber die Behauptung, daß jenes Schreiben der V Orte dein Landfrieden undetlichen auf Tagen gepflogenen Unterredungen ganz zuwider laufe, müsse man sich nun nicht wenig verwundern;denn in beiden Vertragen, mit Zürich und Bern, sei deutlich gesagt, daß den V Orten zustehe, die StadtBremgarteu nach Gnade oder Recht zu strafen. Als das Panner von Bern noch zu Aarau gelegen, habeman durch eine Botschaft geklagt, wie Zürich in seinem Frieden die Stadt B. den V Orten übergeben, unddemüthig um Schirm angerufen; damals haben die Herren von Bern geantwortet, sie könnten sich der Stadtnicht mehr annehmen und werden auch die Besatzung zurückziehen, und dabei erklärt, man solle selbst zusehen,wie man zu einem Frieden komme, ?c. Darüber sei man, weil schwach und wehrlos, schwer erschrocken, zumalin Betracht des großen Nachthcils, den man, zu Gunsten der zwei Städte, den V Orten zugefügt habe, sodaß diese, wenn nicht Gottes Barmherzigkeit sie zu Gnade» bewegt, nicht bloß die zeitliche Habe, sondernLeib und Leben hätten nehmen können; da habe man mit demüthigem Erbieten, inskünftig dem Willen der V OrteFolge zu leisten, einen Frieden gemacht, doch unter Vorbehalt der Pflichten gegen die andern Herren; es seidann der Stadt eine Geldstrafe auferlegt (die man erst zur Hälfte bezahlt) und ein Theil ihrer Freiheit ent-zogen worden, was man indessen gering schätze gegen die Eintracht der Herren. In Folge dessen haben dieBurger vor kurzer Zeit das zu Hügglingeu Abgeredete vor den Boten der V Orte bestätigt und einen besie-gelten Brief darüber ausgestellt. Da nun ehrbaren Leuten, wie Bern wisse, gezieme, das Verheißene zu halten,so bitte man geflissen, solches nicht zu verargen, sondern zum besten aufzunehmen, :c. 2. Beschwerde überdie Versäumniß Berns, die Kosten für die auf seinen Befehl verwahrten Gefangenen, zusammen 11t) Gl.,zu ersetzen, und Bitte um Abtrag, mit Erinnerung an den durch Abbruch der Häuser in der Vorstadt („vonüch") erlittenen Schaden, ec.
St. A. Lucern: A. Neligionshündel. Gleichzeitige Copie (voll der Hand G. Zurgilgens), oder Concept für die Ccmzlei zu Bremgarteu?
3) 1533, l). April. Bern an Bremgarten. Der auf diesseitiges Schreiben gegebenen Antwort hätte mansich nicht versehen; da nun Bremgarten auf seinem Vorhaben beharren und laut der Zuschrift der V Ortedie (neugläubigen) Mitbürger bestrafen wolle, so sehe man sich dadurch genöthigt, den V Orten deßhalb dringlichzu schreiben, daß sie diesmal stillstehen möchten; ihrer Antwort gewärtig verlange man nun, daß inzwischenNiemand gestraft werde. Bremgarteu berufe sich zwar auf die zu Hägglingen den V Orten gegebene Zusage,nach ihrem Willen zu leben; man finde aber nicht, daß es damit Jemand verpflichtet habe, wider sein Ge-nüssen zu handeln oder zu glauben, indem das in keines Menschen Gewalt stehe. Und nachdem der Friedeeine Strafe zugelassen, sei dieselbe erfolgt mit (Auferlegung) einer Geldsumme; aber die Friedensverträge mitBern und Zürich geben keineswegs zu, daß die V Orte auch ferner strafen können, sondern daß in den ge-meinen Herrschaften des Glaubens halb jeder frei sein möge. Hiennch begehre man, daß Bremgarteu die.Entscheidung der V Orte, denen man deßhalb Recht geboten, erwarte, ec. Stadtarchiv Bremgarteil.
Zu in. Wir lassen hier den Wortlaut der in aller Form eines fertigen Bündnisses abgefaßten Urkunde folgen:
In dem »amen der hochloblichen heiligen göttlichen dryfaltigkeit, Gott des Vatters, Suns und heiligenGeistes, amen. Diewyl us Gottes verhencknus und straf von wegen des ersten mentschen ungehorsame undsünd die kräft mentsch- ^ licher sinn und Vernunft gemindert und mit vergesligkeit beladen, daß die längeder zyt die thaten und Handlungen, so erstlich Gott zu lob, so von lügenden, von eren und von gemeinesnutzes wegen ewiger gedächtnus würdig sind, hinschlyseu (sie) und in j vergeßligkeit stellen, darnach aber vonGott widerumb ein hilf der gedächtnus verlichcu ist, daß man die thaten und fachen würdig langer ge-dächtnus in geschrift verfassen und den künftigen zu aller zyt zu erkennen geben mag, darninb j wir Johans,von Gottes gnaden erwöltcr zu Bischofen zu Constanz an einem, so dann wir... ., schult(heissc)n,landtamman, rät, burger, landlüt und gantz gemeinden der nachbenempten orten der Eidtguoschaft des