März 1533. 33
Abts, und Baschi Steiger, Weibel im Unteramt, als Näthe des Abts einerseits, sodann Berner Küntzli, alt-Landammann. Ammann Nlarty, Edelmann, Ammann Kaspar Miilpstein, Amman» Schäfer von Peterzell, Landlenteund bevollmächtigte Gesandte der Grafschaft Toggenburg nnd des Abts Gotteshanslente „nnverscheidenlich"anderseits. Nachdem die Parteien ihren Anstand vorgetragen, eröffnen die Gesandten der Orte ihr Be-dauern über diesen Span, nnd schlagen vor, man möge mit ivissenhafter Thädignng in der Güte verhandelnlassen-, könne diese nicht platzsinden, so wolle man die Parteien an dem Rechten nicht hindern, sondern dieß-chlls eine» Tag bestimmen. Nachdem dann die Parteien sich entschlossen, eine frenndliche Unterhandlung zuversuchen, wird auf beider Theile Vergünstigung, Wissen und Willen folgende Vermittlnng abgeredet: 1. Dieans der Grafschaft Toggenburg, Gotteshanslente z» St. Johann, solle» den Abt wiederum in sein Gottes-haus und Eigenthum zu St. Johann, sammt der Propstei Peterzell und anderes, was dem Kotteshause ge-bärt, ohne Ausnahme, kommen und dabei verbleiben lassen und zwar in denjenigen Freiheiten nnd Rechten,wie alles das an den Abt von seines Gotteshauses wegen gekommen ist, so, daß der Abt und sein Conventun genannten Gotteshause Messe halten, singen, lesen und andere christlichen Ceremonien des alten, wahren,ungezweifelten christlichen Glaubens verrichten mögen, laut Inhalt des neue» Landfriedens. 2. Wo der Abtzu St. Johann Lehenherr einer Pfründe oder Pfarrei in der Grafschaft Toggenburg ist, und daselbst LenleNnd, welche die Messe, die sieben Sacramente und andere christliche Ceremonien haben und halten wolle»,die soll man ungehindert dabei bleiben lassen. Wollen aber Leute in der Grafschaft gerne einen Prädicante»baben, der ihnen das göttliche Wort verkünde, das mögen sie auch thun, ohne daß Abt und Convent oderwer immer solches hindern solle. Die Nutzungen der Pfründe sollen in diesem Fall nach der Anzahl derLeute getheilt werden, und sollen beide Theile einander ungeschmäht, ungeschmützt und „ungevecht" dabei bleibenlassen. Wer das nicht hielte, soll ohne Ansehen der Person mit Recht bestraft werden. Würden in Be-treff der Theilung der Pfrundnutzungen Streitigkeiten entstehe», soll solche der Landvogt und Landrath ent-scheiden, bei welchen Entscheiden es sein Verbleiben haben soll. 3. In Betreff des Landrathes nnd Land-gerichts ist abgeredet, daß die eine Hälfte des einen und andern der Abt zu St. Johann, die andere Hälfteaber die Gemeinden wählen, wie das anderwärts in der Grafschaft Toggenburg auch der Brauch ist. 4. Woder Abt Gerichte hat, da sollen diese Gerichte dem Abt vier Männer zu einem Ammann vorschlagen; ausdiesen soll der Abt einen nehmen. 5. Ebenso soll jedes Gericht dem Abt vier Männer vorschlagen, ans denenrr den Weibel wählen soll. 6. Von allen Frevelbnßen, sie mögen von hohen oder nieder» Gerichten erkenntoder sonst verthädiget werden, belassen Abt nnd Convent denen in der Grafschaft, des Abtes Gotteshauslenlen,uns besondern Gnaden, für sie nnd gemeinen Landes Nutzen den halben Theil; doch sollen die Gotteshaus-leute auch die Hälfte der dießfälligen .Uosten tragen. 7. Wenn es sich um den Bezug des Hanptfalles haudclt, soweit solcher früher dem Abt und Convent zugestanden, sollen der Abt oder dessen Amtleute aus denGerichten, in welchen der Fall gefallen, einen Alan», und des Gestorbenen Erben ebenfalls einen solchen dar-Kl geben; die sollen bei geschwornen Eiden schätzen, ivas der Fall werth sei; von der geschätzten Summe sollsich der Abt mit dem dritten Theile begnügen, das Übrige aber aus Gnaden den Erben belassen. L. DasGut, welches von dem Gotteshaus St. Johann den ausgesteuerten Mönchen zu Theil geworden nnd nochvorhanden ist, soll die nächsten vier Jahre in „styls gewer" gelegt werden, es seien Zinsbriefe oder liegendeGüter. Wenn aber einer dessen notdürftig würde, sollen ihm sechszig Gulden ohne Pflicht znr Wieder-erstattung gegeben werden; doch alles unschädlich dem zu Wpl errichteten Vertrag. R Da der Abt den Prä-bieanten zu St. Johann nicht gern in der Behausung des Gotteshauses hat, so soll demselben, unbeschadet
5