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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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März 1533.

(frig") der Gemeinde und der Pfründe, außerhalb eine Behausung gegeben werden, so zwar, daß diefür-geschlagenen" zwei Männer erkennen, daß sie genügend sei; würden diese zwei uneinig, so soll wieobver-griffen" entschieden werden. 10. Von den Pfrund- und Gemeindebehausungen zu Peterzell soll der Abt nachseiner Wahl eine für sich beziehen und die andere dein Prädieanten überlassen. Wäre dieselbe schadhaft, sosoll der Abt sie in Ziemlichkeit herstellen. Würde dießfalls Streit entstehen, so ist derselbe nach obengegebenerVorschrift zu entscheiden. 11. Die Vögte, Schaffner und Amtsleute, diedaher" gesetzt worden, sollen demAbt Rechnung geben, und wenn man ihm etwas schuldig ist von Zins, Zehnten, Renten, Gülten, altes oderirenes, das »rag der Abt zu Hangen des Gotteshauses bezieheu; wer sich dessen weigern wollte, den mag ergemäß dein Landseid, Freiheit und Landrecht mit Recht belangen, wobei die aus der Grafschaft ihm behülf-lich zu sein sich erboten. 12. Der Schirai, den der Abt von St. Johann mit denen von Schwyz und Glarusangenommen, soll todt und ab heißen und sein, und soll denselben für die nächsten vier Jahre der Abt vonSt. Gallen annehmen und zusagen; nach Verfluß dieser vier Jahre mag er ihn fernerhin annehmen oderabsagen. 13. Die Amtleute und Weibel sollen dem Aot von St. Johann schwören wie die Amtleute desAbts von St. Gallen diesem geschworen haben. 14. Dieser Vertrag und Entscheid soll anfangen, dauernund ausgehen wie der Vertrag, den der Abt von St. Gallen mit den Landleuten aus der Grafschaft Toggen-burg gemacht hat. 15. Hiemit soll aller Streit in Freundschaft abgethan, gerächt und geschlicht sein undkein Theil den andern deßwegen irgendwie anfechten. Es ist derselbe in anderweg beiden Parteien an ihrenRechten, Freiheiten und Privilegien unschädlich. Nachdem diese Erläuterung und dieser Vertrag den Par-teien eröffnet worden, erklären beide gutwillig, denselben anzunehmen und geloben für sich und ihre Nach-kommen in die Hand der Gesandten und Unterthädiger, diese Vereinbarung wahr und stät zu halten, woraufdie Gesandten erkennen, ihnen dießfalls Brief und Siegel zu geben. Es siegelt Namens der Gesandten UlrichGupfer. Die Annahme geloben in der Urkunde selbst auch der Abt und die Gotteshausleute in der Graf-schaft Toggenbnrg; jener siegelt mit dem Siegel der Abtei und des Convents, diese mit dem Landessiegel.

Als Datum der Sieglung oder Aushändigung der Urkunde bezeichnet der Act den hl. Pontius Tag <8. März?).

T«.

Lttcern. 1533, 7. März.

Verhandlung zwischen Lucern, Uri und Unterwalden, betreffend die montferratische Pension.Wir sind beim Abgang eines Abschiedes auf folgende Missive angewiesen:

1533, 7. März. Die Boten von Lucern, Uri und Unterwalden an Carraciolus und Anton von Letzvain Mailand. «Liuosrs ssss rooommsuäaut. Itsvsrsucl. illustres sxsllsutss ao prsolari viri st äomiuinobis plurimum Imuorauäi: Ulapsis auuis kuit intsr nos ao guouäam illu.'" st soosllsuä" «Im. Uuit-Isrmum marobiousm Noutislsrrati ocmolusa st kaota amioitia st oivilsZium, juxta ouius tsnarsmprstatus marobio vsl sui suoosssorss tensntur nnnuntim solvsrs. uniouigus partium vsl oautcmum äu-osntos üorsuos aursos, ut bac: latius per Seriem instrumsuti patot, äs gua guiäsm summa baotsnuspsr multos amms nc>n soluti lu-mus. i^-t eum jam intgllsxsrimus marolücmatum Nsutisksrrati allmanus sersnissiiui ossär!« äovsnisss, oommisimus ma^niLoo st nnbili Uaptisto eis Insula, oiui Uuosr-nsnsi, oratori uastra, summ am uobis iuäs sxtautsm rsouxsrars st rsoipsrs ab sis gui tum äs oausa