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Februar 1533,
fremden hergekommenen Leuten die Erlaubniß zum Einzug zu geben, die Beerbnng derer, die nicht „natür-liche" Erben haben, und der Unehelichen, die Begnadigung, der Hochflng, der Wildbann und das „Federspiel"(das fürstliche Jagdrecht)! ferner alle Gebote und Verbote (und was dieser wegen entstehen mag) auf und zuLandtageil oder zu andern Geschäften derer von Bern, wie das jeder Obrigkeit zukommt. Nichts desto wenigerhat man diese Gerechtigkeiten derer von Bern, wie sie herkömmlich geübt und gebraucht worden, des Weiternin folgenden Artikeln erläutert: 1. Wer dem andern zu Ehren redet und sich untersteht, für seine Rede denBeweis zu führen, diesen aber nicht erbringen mag, soll durch die von Bern je nach der Schwere seinerWorte bestraft werden. 2. Denen von Bern steht ferners zu die Bestrafung der Todtschläge, das Aufnehmenvon Tröstung nach begangenem Todtschlag, die Bestrafung des Mordes, des Brandes, der Nothzucht, desDiebstahls und was (sonst) den Tod verschuldet, „Fürzug" auf freier Straße und was überhaupt den hohenGerichten zugehört. 3. Denen von Bern als der obersteil Herrschaft stehen ferner zu die Hochwälder unddie daherige Nutzung, das Aufgebot zu Reisen, die Test, die Auflegung der Neisstrafen, die Gewehr- undHarnischschau, der Abzug, die verborgenen Schätze. ' k) In Betreff der Gerichtsbesetzung wurde erläutert:1. Für das Gericht zu Safeuwyl soll mau die Gerichtssäßen und Nechtsprecher aus dem dortigeil Twingnehmen. Wenn dann in einem Handel einige des Gerichts wegen Parteilichkeit abtreten müssen, so soll mandas Gericht aus der Grafschaft Lenzburg ergänzen, wie es bei andern Edelleuten auch Uebung ist. 2. DerVogt zu Gösgen soll zu Safenwyl zu Gericht sitzen und den Stab führen, oder au seiner Statt ein Richterlind Untervogt, den er aber nur aus dem Twing von Safenwyl und nirgends anderswo hernehmen soll,e) Wer sich über ein zu Safenwyl ergangenes Urtheil beschwert, der mag es ziehen zuerst vor den Stabund Untervogt zu Köllikeu, von da vor den Obervogt und die Amtsleute der Grafschaft Lenzburg und vonda vor die zu Bern, wie solches von Altersher zu Lenzburg gebraucht worden, ä) Da die von Solothurn zuUerkeu und Hintermyl ein „Aettergericht" haben, das nur über 9 („drystund dry") Schilling erkennt, wollensie dabei bleiben und weiter (hier) keine andere Herrlichkeit beanspruchen. — Nachdem nun die von Berit solcherArt, gestützt auf das alte Herkommen der Grafschaft Leuzburg, ihre Erläuterung in Schrift verfaßt und diesedurch Veuner Jmhag denen von Solothurn vorgewieseil, ist diesen solche gefällig gewesen lind versprechennun beide Städte für sich und ihre Nachkommen, dem Vorstehenden getreulich nachzukommen und sollen hiemildie unter ihnen gewalteten Mißverständnisse verricht und betragen sein, unbeschadet jedoch des jüngsten unterbeiden Städten errichteten Vertrags. Besiegelt von beiden Städten.
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Mern. 1533, 28. Februar.
Staatsarchiv Bcr»: Rathsbuch Rr. 2W, S. 227.
Vor Rath und Bürgern zu Bern bitten der Herr von Greyerz und einige Edelleute aus der Waadt wiederum Aufschub für den Herzog von Savoyeu bis Ostern, wobei die aus der Waadt sich „erboteil", daß die Be-zahlung dann unfehlbar erfolge. Da sie sich selbst und nicht ans Befehl des Herzogs „erboten", so will mansie ehren und das verlangte Ziel bewilligen, doch Brief und Siegel unbeschadet; „Ivo nit, underpfand angriffen."
Mittelst Missivc vom gleichen Datum giebt Bern an Freibnrg von obiger Verhandlung Bericht undersucht es einen gleichen Beschluß zu fassen. K. A. Freiburq: Vm.« MUwcu. ?