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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Februar 1533.

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daselbst nicht erläutert worden und aber die von Solothurn verlangten, daß solches geschehe, so haben die vonBern den Vertrag, der zwischen ihnen und den Edellenten in der Grafschaft Lenzburg besteht und die Gerechtig-keiten der letztern bestimmt, vor sich genominen und in Gemäßheit desselben die hohen und Niedern Gerichte voneinander geschieden. Dieser Vertrag besagt, I. daß alle Trostungsbrüche mit Worten, auch sonst die gemeinenFrevelbußen den Niedern Gerichten angehören, doch sollen dieselben nicht höher, als das Herkommen mit sichbringt, gesteigert werden. Um nun künftigen Spänen vorzusein, hat man die dießfällige Nebung in nach-folgenden Artikeln verzeichnet: 1. Wer mit zornigen Wortenufwüschet, tringend und häbend" wird, ver-fällt um 3 Pfund Pfenning. 2. Messerzucken ohne weitern Schaden büßt 10 Schilling. 3. Blutruns, wobeider Beschädigte Wirt und Scherer bedarf, 5 Pfund Pfenning, andern Falls 3 Pfund Pfenning. 4. Blutrunsohne bewaffnete Hand 3 Pfund Pfenning. 5. Herdfälligmachenußerhalb" der Tröstung verschuldet drei-lnche Buße, nämlich !1 Pfund Pfenning. 3. Steinaufheben in zornigem Muth ohne zu werfen büßt 3 PsundPsimning; werfen und nicht treffen 30 Schilling; werfen und treffen je nachdem der Wurf gegangen undgerathen ist. 7. Wer dem andernunverdacht" in zornigem Muth zu Ehren redet, wobei der Thäter den Beschol-lenendeßen nit wyßen ivpl", soll denselben vorerst eutschlageu lind büßt dem Sächer und der Herrschaftstdem Thcil mit 3 Pfund Pfenning. Geschieht das Zuredenverdachtlich" und ohne den Bescholtenenwysen" zuwollen, so ist die Buße dreifach, nämlich 9 Pf. Pf. 8. Trostungsbruch mit Worten 25 Pf. Pf. 9. Versagender Tröstung über die dritte Mahnung, von wem immer diese ergeht, 9 Pf. Pf. 10. Wer einem in Tro-siungverdachtlich" zu Ehren redetund hinderwert", büßt 9 Pf. Pf. und soll den Gegner entschlagen; ge-schieht es unverdachtlich, so ist die Buße 3 Pf. Pf. 11. Wer wissentlich übereret oder überschneidet, büßtvoil jederFüren" 3 Pf. Pf. Schwört der Thäter, daß es unabsichtlich (unverdachtlich") geschehen, so büßt^ der Herrschaft 30 Schilling. Wer wissentlich übermäht, zahlt von jeder Made der Herrschaft 3 Pf. Pf.,geschieht es unwissentlich, 30 Schilling. 12. Wer offeile Gebote oder Rechtslage verschmäht oder überklagt,ist der Herrschaft und dein Sächer jedem Theil 3 Pf. verfallen, hat aber dann dem Sächer keine weitemKosten zu vergüten. Wer widerrechtlich ein Verbot anlegt, büßt der Herrschaft 3 Pf. Pf. und vergütet demGegner den Kosten, der sich erfindet (vindtlichen"). Jedes Uebertreten allerschlechten" Gebote büßt mit^ Pf. Pf. 13. Wer lim rechte und redliche Schuld Pfand verweigert (wäret", wehrt?) büßt 3 Pf. Pf.Ebenso wer Pfand giebt,daran der ander nit häbend ist." 14. Wer widerrechtlich ein Erbe anspricht, ver-fällt um 9 Pf. und vergütet dem Gericht und dem Sächer die Kosten. 15. Wer Vieh eines andern, dasihn nicht geschädigt hat, einschließt, büßt der Herrschaft 3 Pf. Pf. und soll dem Eigenthümer des Viehs denSchaden vergüten. 16. Wer dein Richter oder dem Gericht zu Ehren redet, büßt wegen des Richters 9 Pf.und für jeden, der am Gericht sitzt 3 Pf. Pf. 17. Begeht einer Frevel in verbanntem Gericht oder redetfreventlich wider das Gericht, soll er das mit 9 Pf. ablegen. Geschehen sonstschlechte" Frevel mitWorten an dem Gericht, die sollen alsschlechte" Frevel gefcrtiget und abgelegt werden. 18. Wer deinandern das Seine verläugnet und dieser es rechtlich beweisen muß, büßt der Herrschaft und dem Sächerjedem Theil 3 Pf. nebst den Kosten. 19. Es gehört auch dasMulvech" (das Recht auf unberechtigt wei-dendes Vieh) und alles, was die vorstehendeil Artikel beschlägt und daherrührt, an die Niedern Gerichte.It. Dagegen giebt der angeführte Vertrag zwischen den Edellenten in der Grafschaft Lenzburg lind denen vonBern der Oberherrlichkeit der letztern die Bestrafung aller Trostungs- und Friedbrüche mit Werken, es sei»nt bewaffneter Hand,Fürzug", Nachts oder Tags, Ladung aus dem Haus und Hof, Herdfälligmacheu;Ebenso die Bestrafung der Aenderung von Lache» und Marcheil und des Meineids. Bei ihnen steht es,