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Februar 1533.
Hiezu folgende Anmerkungen:
1) Der in den Text aufgenommene Brief an Frcibnrg geht dahin:
Die Missivc derer von Frcibnrg betreffend den ihnen als lutherisch bezeichneten Pradicantcn habe manerhalten. Die zu Frcibnrg seien übel unterrichtet! man habe von jenem nur gute Lehren gehört. Ucbrigenshaben nicht die Genfer diesen Prediger in die Stadt berufen, sondern die Barfüßer, welche für das verflosseneAdvent de» Prediger zu bestellen hatten, wie das gemäß dem bestehenden Wechsel für die bevorstehende Fastebei den Jacobincrn von St. Dominic stehe; man dulde weder die lutherische noch eine andere Sccte undmöchte wegen eines Barfüßers, oder wer immer er wäre, nicht das Mißfallen derer von Freiburg auf sichziehen. Ucbrigens begebe sich der betreffende, nachdem er während des Advents in Genf gepredigt, hinweg,um anderwärts während der Fasten zu predigen. Wenn die Herren von Freiburg schreiben, daß Leute, welchediesem Prediger widersprochen, geschlagen worden seien, so sei das unrichtig; wenn eine Schlägerei stattgehabt,so sei diese anderwärtig veranlaßt worden; man habe nie gehört, daß der Bortrag des Predigers ans Wider-stand gestoßen habe; übrigens haben die Beamten des Fürsten Untersuchung angehoben und der Vicar versprochen,gutes Recht zu halte»; es seien dieses kirchliche Angelegenheiten, die sie jenen« überlassen.
2) Für die Genfer Abschiede bis 1536 bcnütztcn wir die Bearbeitung der dortigen Rathsregistcr vonJacgucs Flournois: lilxbrnib« ovntonnn» laut oo gu'il a cl'imporknnl, cluns Is« «-«zAwtrös puüliguou ckollonövo clvs I'nu 1532 ä 1536, Anhang zu Fromment: Uos ob gs«tos inörvoilloux cls In oliv cko Llonävo,pur (1. Uvvillicxl. donävv 1854; und blrsnus: lR'ngrnontv liistcwigus« m«r Llonüve ««vu.nl In Ikokorinalion1469 —1536, biros loxluollsinonl il'un ««noivn oxlvnil clo» UgAlstro« lutins ck«« oonssil eis osllv villo. Llonövo,1823. Diese Arbeiten machten ein fortwährendes Zurückgehen auf die Originellen nnnöthig. Für das Jahr1533 und spätere wurde indessen übcrhin zur Ergänzung eine Anzahl wörtlich dem lateinische» Original ent-hobener Abschriften benutzt. Diese Bemerkung gilt für alle Abschiede oder Noten, für die als Quelle ohne«veitern Beisatz die Rathsregistcr von Genf angeführt «verde».
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Sol'otHmn. 1533, 21. Februar.
Staatsarchiv Bcru: «Irluudc, und Solothur» Bücher Nr.« Ivl. ei i,
Gesandte: Bern. Peter Jmhag, Venner.
Z, vischen den beiden Städten Bern und Solothurn walteten seit langen« Anstände betreffend die Gerichts-besetzung, Bußen, Fall, die Appellationen und andere Gerechtigkeiten in den in der Hoheit Herrschaft derer vonBeri« gelegenen Ortschaften Ober- und Nieder-Safenwpl und Uerken (Uerkheiin), in der Grafschaft Lenzburg.Diese Mißverständnisse kamen zum großen Theile daher, iveil früher die meisten Hintersäßcn zu Safenwyl mirLeibeigenschaft denen von Solothurn angehörten und ihnen zu Reise und Test verpflichtet waren. Seither aberist zivischeu den beiden Städten ein Tausch und Ablauf ihrer Eigenleute erfolgt, so daß die Angehörigen derervon Solothurn, die zu Ober- und Nieder-Safenwyl sitzen, voi« der Leibeigenschaft entledigt «vnrden, und dieStadt Solothurn da nichts anderes zu verwalten hat, als was die Niedern Gerichte betrifft, wie andere Edel-leutc, die Twing und Bann in der Grafschaft Lenzburg haben. Es «vird nun diesfalls des Nähern folgendesvereinbart, n) Ein zwischen beiden Städten errichteter Vertrag bestimmt, daß die von Solothurn in Safcn-wist über Eigen und Erb und zu Herten um „driftend drp" (neun?) Schilling zu richten haben. Was aberdas hohe Gericht angeht, Verwirkung von Leib und Leben und andere dergleichen Missethaten, haben die voi«Bern sich das vorbehalten; dabei sollen die Hintersäßen in der Grafschaft Lenzburg die Landtage daselbst gehor-sam besuchen, wie die Hintersäßen anderer Edelleute. Da aber im klebrigen die Gerechtigkeiten beider Städte