Februar 1533.
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und ihn bei der Verwaltung der Prädicntur verbleiben zu lassen oder, wenn das nicht sein könnte, denLeuten, die daselbst das Gotteswort höre» wollen, laut dem Landfrieden sofort einen andern Prädicanten zuverschaffen. St.«. Zürich: Mlssiveubuch 15W, e. KV.
Zu XV Nit. Diese Artikel befinden sich nur in der Luccrncrsnmmlnng, von dein übrigen Abschiedstcxtcgetrennt nnd demselben nachgestellt (X. 1, t'. 24), und zwar mit den, Datum vom 17. Februar.
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Genf. 1533, 2k. und 23. Februar.
kantvnsiirchiv RatlM'cMer.
Gesandte: Freiburg: Hans Guglenberg l„Gogunlimberg"); Niklaus Vögeli („Fügcl"); Jacob Werliund drei aitdere (»trs« »Iii»).
Die Gesandten von Freiburg eröffnen vor dem Rath zu Genf, sie seien von ihren Obern abgeordnetworden, mit denen von Gens in Betreff des Prädicanten zu reden und ihnen zu sagen, daß die Genfer nichthalten, was sie versprochen haben; sie dulden, daß Priester geschlagen werde», ohne daß sie solches bestrafen;wenn die von Genf dem lutherischen Glanben verfallen, so werden die von Freiburg sie aufgeben nnd dasBnrgrecht ihnen zurückstellen. Die Gesandten verlangen die Versammlung des großen Ruthes, um diesemihren Auftrag zu eröffnen. Es wurde ihnen die Berufung des Nathes der Zweihundert auf den nächstenSonntag angeboten, womit sie sich begnügten, sich vorbehaltend, je nach der erfolgenden Antwort die Ver-sammlung des Generalrathes zu verlangen. Dabei bemerkte ihnen der Rath, daß sie mehr Glauben demRathe als einzelnen Privatpersonen schenken möchten; wenn Leute entdeckt werden, welche Priester mißhandeln,werden diese der Strafe nicht entgehen. — Sonntags den 23. Februar versammelte man den Rath der Zwei-hundert. Die Gesandten von Freiburg eröffneten diesem, ihre Obern haben gehört, daß die zu Genf derlutherischen Secte beitreten wollen, daß sie einen Prädicanten haben, der die Messe und die Heiligen lästerew s- w. Bei solchem Vorgehen werden sie das Burgrecht aufheben. Wenn man aber lebe, wie die zuFreiburg, werden sie die Stadt Genf i» allen Angelegenheiten nach ihren, Vermögen unterstützen. Die Ge-sandten legten ihre Instruction schriftlich vor, begleitet von einer Abschrift jenes Briefes, der unterm I». diesesMonats an die von Frciburg gerichtet worden. Nachdem diese Schriften verlesen worden, gab man denGesandten folgende Antwort: Die von Genf haben ihrem Brief nicht entgegengehandelt und werden diesesauch nicht thu»; wer verzeigt werde, daß er sich das Gegentheil zu Schulden kommen lasse, gegen den werde>uan das Recht brauchen gemäß den bestehenden Freiheiten; man wolle in dem frühern Glauben verharren,wie man denen zu Freiburg geschrieben habe. Diejenigen, welche die von Freiburg über die Stadt Genf soübel unterrichtet, verdienen bestraft zu werden; man bitte, dieselben anzugeben, damit, wenn sie in der StadtGenf sich befinden, diese gegen sie das Recht üben könne, wenn sie aber Unterthaneu derer von Freiburgwären, daß man diese bitte, denen von Genf gegen solche Verläumder das Recht zu gestatten. Die Gesandte»antworteten, sie seien befriedigt und verlangen nicht die Versammlung des Generalrathes, da sie währendihres Aufenthaltes in der Stadt Genf wahrgenommen, daß über dieselbe Unrichtiges berichtet worden sei;sie anerbieten der Stadt Genf ihren Schirm und ihre Unterstützung in allen Altgelegenheiten. Die betresien-ben Angeber zu benennen verweigerten sie.