Februar 1533.
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Personals nicht, wohl aber die in der Tschud, Samml. (siehe Note zu gl) enthaltene Bemerkung; und r ausdem Freibnrger, wo sie mit anderer Schrift beigefügt sind. Im Solothnrner fehlen n, k, I. Im Baslerfehlt I» und alles Übrige; in und p auch beim Basler. Im Schaffhauser fehlen Ii und alles Übrige.
Zu Das Schreiben von Straßburg, cl. >1. 23. Januar, ist unter dem 3. Februar abschriftlich anZürich (und wohl auch die übrigen Orte) durch den Landvogt von Baden mitgetheilt worden.
Zu t". Beim Zürcher, Basler und Schaffhauser Abschied findet sich die datnmslose ücbcrsctznng eines bezüg-lichen Schreibens, das kaum anderswohin, als hieher gehört. Sein Inhalt geht dahin: König Franz I. andie Eidgenossen. Er vernehme, daß sie auf dem letzten im Januar zu Baden gehaltenen Tage den Handelzwischen dem Hauptmann Arsent und dem Rcceveur von Soissons, Stephan Lorenz, den Zugesatzten über-geben haben ec. Dies befremde ihn, 1. weil seine Boten bisher den Proccß betrieben haben, jetzt aber darinRichter sein sollten; 2. weil Friede und Geleit durch jene Straßenräuber gebrochen worden, weßhalb dasRecht und die Strafe von Niemanden anderm als den Eidgenossen selbst ausgesprochen werden sollte, wie denner in gleichem Fall sofort Amtleute verordnet habe, z. B. wegen Hauptmann Ambrosi's Sohn; 3. weiljene Verrätherei und Verschwörung von den Eidgenossen schwerlich ungestraft gelassen würde, auch wenn siegecstn einen Fremden, weder in Frieden noch Freundschaft mit ihnen stehenden verübt worden wäre; nachallein was bis jetzt über den Handel geschrieben und verhandelt worden, wundere es ihn, daß der Arsent solang in Freiheit bleibe und noch kein Spruch geschehen sei; denn in seinen Landen wäre eine solche dem gering-sten Unterthanen der Eidgenossen begegnete Mißhandlung in weniger als zwei Monaten Frist gebührlich ge-ahndet worden. Weil es nun kein besseres Mittel gebe, um die Freundschaft zu erhalten, als die Gerechtig-keit, und der Arsent, wenn er ungestraft bliebe, dadurch zu neuen Freveln ermuthigt würde, woraus nurUnannehmlichkeiten folgen konnten, so bitte er um kurzes Recht, wie sie es ihrerseits wünschen würden.
St. A. Zürich : Absch. 12, t. 18 (Beilage). — Aich. Basel und Schaphausen.
Zu A'. Der Glarner Abschied (Tschud. Samml.) gibt diesen Artikel mit wenigen kleinen Nedactions-ändernngen und folgendem Zusatz: Da man geschiede» ist, ohne eine Tagsatzung zu bestimmen, und die Par-teien einen Rechtstag ans Sonntag Oculi zc. gesetzt haben, so mögen die andern Orte, wenn sie hierin, zuhandeln oder sonst etwas anzubringen wünschten, dort auch erscheinen, und diese Boten sollen dann Vollmachterhalten, für alle Orte einen Tag auszuschreiben. Der Bern er Abschied enthaltet die Pcrsonalernennungcn nicht,wohl aber den Zusatz vom Glarner. Im Solothurner Abschied ist dieser Artikel wie im Freibnrger (siehe Vari-anten). Der Basler Abschied hat diesen Artikel so: der Tag sei hauptsächlich wegen des Auslandes der V Ortegegen die Mandate derer von Zürich veranlaßt worden; man habe erwartet, daß die V Orte die ans dem letztenTage vorgeschlagenen Mittel annehmen; dennoch seien sie abgelehnt worden und alle Mühe, die Parteienzur Annahme derselben zu bewegen, umsonst gewesen, vielmehr sei von beiden Theile» das Recht gemäß derBünde verlangt worden. Auf das habe man sie ernstlich gebeten, in Betracht, daß der Handel die ganzeEidgenossenschaft berühre, dieses Recht „gütlich und früntlich" zu brauchen, wobei man hoffe, daß durch Gottder Span gütlich erledigt werde. — Vom Text getrennt befinden sich beim Basler Abschied ohne Datum fol-gende Vergleichsvorschläge: 1. (Sinnverwandt mit dem beim Abschied vom 21. Januar v bemerkten Vor-schlag). 2. Die von Zürich sollen die noch vorhandenen Exemplare der betreffenden Mandate zu Händennehmen und ferner keine Versendung oder Verkündigung derselben veranlassen. 3. Die betreffenden Mandatesollen dem Glauben der V Orte unnachtheilig sein. 4. Laut dem Landfrieden beläßt jede Partei die anderebei ihrem Glaube». 5. Diese Mittel, Artikel und alle Handlung und Rechtsübnng sollen keiner Partei zumVorwurf oder zu Abbruch ihrer Freiheiten, Stadt- und Landrechtc, der Bünde oder der Landfrieden gereichen.
Zu in. 1533, 3. März. Heinrich Schönbrunner, Landvogt zu Baden, an Zürich. Auf das Begehrendes Herrn von Boisrigault, ihm ein Zeugnis; über sein Verhalten in der Eidgenossenschaft auszustellen, habenneun Orte erklärt, sie wissen nichts anderes, als daß er sich ehrlich und wohl gehalten; aber vier Orte, unterdenen auch Zürich sei, haben die Sache wieder heimgebracht; Schwyz und Basel stimmen nun auch zu, undBern wolle nach Solothnrn schreiben; daher bitte der Vogt, dem Abschied gemäß, daß auch Zürich schriftlichseine Meinung anzeige. St. A. Zürich: A. Frankreich.
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